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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 14/14
vom
22. Januar 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Januar 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Koch und Feddersen
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens un-ter Beiordnung von
Rechtsanwalt Dr.
N.
wird zurückgewie-
sen.
Gründe:
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Die vom Beklagten
beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist unzulässig. Der Nicht-zulassungsbeschwerde unterliegt allein die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht aber die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008
IX
ZB
109/07, [X.], 113; [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., 1
2
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3
-
§
574 Rn.
16). Die vorliegend getroffene Entscheidung des [X.] ist vielmehr unanfechtbar, denn die gegen die Versagung von [X.] durch das Beschwerdegericht gerichtete Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO, §
577 Abs.
1 Satz
2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.
März 2014
-
4 [X.] 871/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 30.07.2014 -
3 W 1171/14 -
Meta
22.01.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. I ZA 14/14 (REWIS RS 2015, 16738)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16738
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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