Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2014, Az. 2 StR 2/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6213

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 2/14
vom
17. April 2014
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO
am 17. April 2014
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. September 2013 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
-
der Angeklagte auf das der Adhäsionsklägerin S.

H.

zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 5.
September 2013 zu zahlen hat und
-
die Adhäsionsentscheidung aufgehoben wird, soweit darin die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz aller weiteren [X.] nicht absehbaren Schäden der Adhäsionsklägerin S.

H.

festgestellt wird; insoweit wird von einer Entscheidung über den Antrag der Adhäsionsklägerin abgesehen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin S.

H.

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in 11 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren 1
-
3
-
verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsions-klägerin S.

H.

ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.500
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.
August 2013 zu zahlen, und festgestellt, dass der Angeklagte alle [X.] derzeit nicht vorhersehbaren materiellen und immateriellen Schäden der Adhäsionsklägerin aus den festgestellten Taten zu ersetzen hat, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen wer-den. Auf die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, war der Adhäsionsanspruch wie aus dem Beschlusstenor ersicht-lich zu ändern; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Zuschrift des [X.] unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, dass der [X.] auf das der Adhäsionsklägerin zuerkannte Schmerzensgeld erst ab dem auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und anschließende mündliche Antragstellung in der Hauptverhandlung am 4. September 2013 folgenden Tag zu zahlen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
September 2007 -

4 [X.]/07
-
bei [X.]/[X.], [X.], 196).
Der [X.] hinsichtlich der Ersatzpflicht für künftige Schäden war aufzuheben, da sich den Urteilsgründen nicht -
wie erforderlich
-
entnehmen lässt, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen wer-den (Senat, Urteil vom 27.
Februar 2013 -
2 StR 206/12; Beschluss vom 26.
September 2013 -
2 StR 306/13). Die Erwägung des [X.]s, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Adhäsionsklägerin aus den Taten des Ange-klagten erhebliche -
insbesondere psychische
-
Schäden erwachsen werden, genügt hierfür nicht.
2
3
-
4
-
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über ei-nen Teil des [X.] kommt nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 12. März 2013 -
2 [X.]/12).
Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten nach §
473 Abs.
4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel ent-standenen Kosten und Auslagen freizustellen.
Fischer

Schmitt Krehl

Eschelbach Zeng
4
5

Meta

2 StR 2/14

17.04.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2014, Az. 2 StR 2/14 (REWIS RS 2014, 6213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6213

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2 StR 206/12

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