Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2006, Az. 1 StR 224/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2964

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[X.] vom 27. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2006 a) im Schuldspruch aufgehoben; die Feststellungen bleiben [X.] mit Ausnahme der Feststellungen zur Tatzeit, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen [X.]. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten sowie die der Nebenklägerin im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Gründe: [X.] 1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe-fohlenen in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Soweit dem Angeklagten in der [X.] weitere Fälle zur Last gelegt worden waren, konnte das [X.] 1 - 3 - keine weiteren Feststellungen treffen, weshalb der Angeklagte insoweit freige-sprochen wurde. 2. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf zwei Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet. 2 I[X.] 1. Die Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO sowie die Ablehnung einer [X.] beantragten Vernehmung eines gynäkologischen Sachverständigen rügt, sind aus den Gründen, die der [X.] in seiner Zuschrift ange-führt hat, unbegründet. 3 2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zur Aufhebung des Schuldspruchs; im Übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. 4 [X.] vermochte sich nur davon zu überzeugen, dass der Angeklagte an der Geschädigten insgesamt drei sexuelle Handlungen vorge-nommen hat, obgleich die Geschädigte noch zu Beginn der Hauptverhandlung von vier bis fünf sexuellen Übergriffen pro Woche ([X.]) und einem Tatzeit-raum von Mai 1998 bis September 1999 ([X.] f.) berichtet hatte. Das ist hin-zunehmen. Der [X.] hebt jedoch den Schuldspruch auf, weil die [X.] bisher keine näheren Feststellungen zu den genauen [X.] getroffen hat. Das ist geboten, weil auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen in Betracht kommt, dass der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen verjährt ist. Die [X.] hat als Tatzeitraum "Mai 1998 bis 31.08.1999" [X.] - 4 - nommen. Die im Jahre 2005 zur Anzeige gekommenen Tatvorwürfe gegen den Angeklagten waren hinsichtlich des [X.] begangenen sexuellen [X.] zu diesem Zeitpunkt nur dann noch nicht ver-jährt, wenn beim Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 ([X.]) am 1. April 2004 die Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) noch nicht abgelaufen war. Somit kommt es vorliegend dar-auf an, ob eine oder mehrere der Taten, welche der Verurteilung zu Grunde liegen, vor dem 1. April 1999 begangen worden sind. Der [X.] kann über die Frage der Verjährung nicht abschließend [X.]. Ausgehend von ihrem Standpunkt hatte die [X.] keinen An-lass, die [X.] näher einzugrenzen. Es erscheint aber möglich, dass die neu zur Entscheidung berufene Kammer die Tatzeitpunkte genauer bestimmen kann, so dass insoweit noch keine Verjährung eingetreten ist. Deshalb hat der [X.] die Sache zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass die getroffenen Fest-stellungen aufrechterhalten bleiben mit der Ausnahme der Feststellungen zu den genauen [X.]. Ist eine weitere Aufklärung nicht möglich, wird die neu zur Entscheidung berufene [X.] zu Gunsten des Angeklagten da-von ausgehen müssen, dass die Taten vor dem 1. April 1999 begangen worden sein können und damit der jeweils [X.]e Vorwurf des sexuellen [X.] verjährt ist. 6 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Falls der neue Tatrichter (bei Verjährung der [X.] be-gangenen Taten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen) nur noch zu einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen kommen sollte, wird darauf hingewiesen, dass auch verjährte Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht, bei der Strafzumessung Berücksichtigung 7 - 5 - finden können ([X.], Beschluss vom 14. März 2000 - 1 StR 65/00; Beschluss vom 17. März 2006 - 1 StR 577/05; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20). [X.]Wahl

[X.]

[X.]

Meta

1 StR 224/06

27.06.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2006, Az. 1 StR 224/06 (REWIS RS 2006, 2964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2964

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