Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2014, Az. AnwZ 3/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 8692

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 3/13
vom

16. Januar 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

hier: Antrag auf Beiladung

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Der [X.], [X.], hat durch die Richterin Dr.
Fetzer als Berichterstatterin

am 16. Januar 2014
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers vom 22. November 2013 auf Beila-dung zu dem beim [X.] anhängigen Verfahren [X.] 3/13 wird abgelehnt.

Gründe:
1. Ein Fall der notwendigen Beiladung (§ 112c Abs. 1 Satz 1
[X.], §
65 Abs.
2 VwGO) liegt nicht vor und wird auch vom Antragsteller, der sein Begeh-ren allein auf § 65 Abs. 1 VwGO stützt, nicht geltend gemacht.
Die Beiladung eines [X.] ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
65 Abs.
2 VwGO dann notwendig, wenn dieser an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung aus Rechtsgründen einheitlich ergehen muss
([X.], NJW 1977, 1603). An einer solchen rechtlich gebotenen Einheitlichkeit der in den Verfahren [X.] 3/13 und [X.] 6/13 zu treffenden Entscheidungen gegenüber den beiden Klägern und dem Antragsteller fehlt es hier. Weder erstreckt sich die Rechtskraft
dieser Entscheidungen auf den Antragsteller noch greifen sie unmittelbar und zwangsläufig in dessen Rechte ein (vgl. hierzu [X.], aaO). Das vom Antragsteller letztlich verfolgte Ziel, als Rechtsanwalt beim Bundesge-richtshof zugelassen zu werden, ist im Falle der Begründetheit der von ihm ver-folgten Ansprüche unabhängig davon erreichbar, ob die von den Klägern ange-1
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strengten Klagen auf Verpflichtung der Beklagten, die vom Wahlausschuss ge-wählten Kläger als Rechtsanwälte beim [X.] zulassen, erfolg-reich sind oder nicht. Die vom [X.] im Beschluss vom 11. Oktober 2013 ([X.] 2/13) unter Ziffer 4 ausgeführten Erwägungen (juris Rn. 6) gelten inso-weit entsprechend.
2. Der Antragsteller ist auch nicht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
65 Abs. 1 VwGO im Wege der einfachen Beiladung an den Verfahren [X.]
3/13 und [X.] 6/13 zu beteiligen.
a) Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO können Dritte, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, zu einem Gerichtsverfahren beigela-den werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung nach §
65 Abs.
1 VwGO rechtfertigen kann, ist bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit be-steht, dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des [X.] einwirken kann, das heißt,
wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verschlechtern oder verbessern könnte ([X.], [X.] 310 § 65 VwGO Nr. 119; NVwZ-RR 1999, 276; [X.], Beschluss vom 9. März 2005 -
4 VR 1001.04, juris Rn. 2; jeweils m.w.N.). Dagegen reicht die bloße Möglichkeit, künftig eine [X.] zu erlangen, die ihrerseits durch den [X.] beeinflusst werden könnte, nicht aus ([X.], [X.] 2002, 64; Bier in [X.]/[X.]/
Bier, VwGO, Stand April 2006, § 65 Rn. 12).
Ob gemessen an diesen Maßstäben die rechtlichen Interessen des [X.] durch die Verfahren [X.] 3/13 und [X.] 6/13 berührt werden, ist zweifelhaft. Der Antragsteller ist -
anders als die Kläger in den genannten Ver-fahren -
vom Wahlausschuss nicht gewählt worden. Er begehrt daher in einem beim Verwaltungsgericht K.

anhängig gemachten Verfahren seine Auf-3
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nahme in die vom Wahlausschuss dem [X.] vorzule-gende Liste der gewählten Rechtsanwälte. Erst wenn er diese
Rechtsposition erlangt hat, könnte er vom [X.] im Rahmen der von diesem zu treffenden Zulassungsentscheidung als Rechtsanwalt beim [X.] zugelassen werden (§§ 164, 170 Abs. 1 [X.]).
Darüber hinaus lassen sich die im [X.]sbeschluss vom 11. Oktober 2013 ([X.] 2/13) unter Ziffer 4 angestellten Erwägungen (juris aaO) auch auf die vom Antragsteller offenbar befürchtete Fallkonstellation übertragen, dass der Bedarf an Rechtsanwälten beim [X.] vollständig gedeckt wä-re, wenn die Kläger mit ihrem Begehren durchdringen sollten. Der [X.] hat dort ausgeführt, dass die Zulassung der acht damals vom [X.] zur Ernennung vorgesehenen -
zwischenzeitlich ernannten -
Kandi-daten einer zusätzlichen Berücksichtigung des Antragstellers nicht entgegen stünde, falls der Bedarf fehlerhaft festgestellt und/oder der Antragsteller zu Un-recht nicht gewählt und nicht ernannt worden wäre. Nahezu gleichlautende [X.] finden sich in den am selben Tag ergangenen Beschlüssen in den von den beiden
Klägern angestrengten Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ([X.] 4/13 und [X.] 5/13, juris, jeweils Rn. 6). Diese Erwä-gungen gelten auch für den Fall, dass die Kläger in den Verfahren [X.] 3/13 und [X.] 6/13
obsiegen sollten. Da es nicht um die Besetzung von Planstellen geht, bei denen jede zusätzlich zu besetzende Stelle förmlich auszuschreiben wäre (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 11. Oktober 2013 -
[X.] 2/13, 4/13 und 5/13, aaO Rn. 3), wäre der Antragsteller unter den in den genannten Beschlüs-sen ausgeführten Voraussetzungen zusätzlich zu den obsiegenden Klägern zu ernennen, falls er zu Unrecht nicht gewählt worden wäre und zu Unrecht nicht ernannt worden wäre. Dies gälte auch bei einem unterstellten Bedarf von höchstens zehn Rechtsanwälten (acht bereits ernannte Rechtsanwälte zuzüg-lich der beiden Kläger).
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b) Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die tatbestandlichen Vorausset-zungen des § 65 Abs. 1 VwGO erfüllt sind. Denn bei Ausübung des dem [X.] nach § 65 Abs. 1 VwGO eröffneten Ermessens ist von einer Beiladung ab-zusehen. Dies folgt daraus, dass durch eine Einbeziehung des Antragstellers in die Verfahren [X.] 3/13 und [X.] 6/13 die Zwecke, denen eine Beiladung dienen soll, nicht -
jedenfalls nicht spürbar -
gefördert werden.
aa) Der Zweck der Beiladung liegt darin, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die gerichtli-che Entscheidung unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteili-gen, damit
sie die Möglichkeit erhalten, sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Ent-scheidung im Falle der Beiladung auch ihnen gegenüber eintreten (§
121 VwGO), aus Gründen der [X.] etwaigen weiteren [X.] vorgebeugt werden ([X.], Beschluss vom 9. März 2005 -
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VR 1001.04, aaO; ähnlich [X.], NVwZ 2003, 216). Gemessen daran sieht das Gericht von einer Beteiligung des Antragstellers in den hiesigen Verfahren ab.
[X.]) Die Beiladung ist vorliegend kein geeignetes Mittel, um dem Antrag-steller die Verfolgung eigener Rechte zu ermöglichen. Der Antragsteller könnte im Falle seiner Beiladung in den Verfahren [X.] 3/13 und [X.] 6/13 nicht die von ihm im Endeffekt angestrebte Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesge-richtshof geltend machen. Denn Streitgegenstand dieser Verfahren ist allein die Frage, ob das [X.] den jeweiligen Kläger als einen vom Wahlausschuss gewählten und damit zum Kreis der zulassungsfähigen Bewerber zählenden Kandidaten zu Unrecht nicht ernannt und diesen daher zusätzlich zu den acht bereits ernannten Rechtsanwälten zu ernennen hat. Ob auch der Antragsteller durch die ihn nicht berücksichtigende Wahl des [X.] und die darauf basierende Entscheidung des Bundesministeriums 7
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der Justiz in seinen Rechten verletzt ist, ist dagegen nicht [X.]. An dieser Beschränkung des Streitgegenstands würde eine Beiladung nichts ändern (vgl. [X.], Beschluss vom 24. November 2010 -
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A 4000.09, juris Rn. 5; [X.]E 40, 101, 104). Im Falle der Beiladung des Antragstellers wäre mit Rechtskraftwirkung auch gegen ihn (§
121 VwGO) nur festgestellt, dass der jeweilige Kläger zu Recht oder zu Unrecht nicht zum Rechtsanwalt beim [X.] ernannt worden ist. Denn die Bindungswirkung nach §
121 VwGO erstreckt sich nur auf die in der Urteilsformel ausgesprochenen Rechtsfolgen, nicht dagegen auf die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Begründungselemente, die lediglich zur Auslegung der Urteilsformel heranzu-ziehen sind (vgl. etwa Bier in [X.]/[X.]/Bier, aaO § 65 Rn.
12; § 66 Rn.
8).
Selbst wenn der Antragsteller mit der Darlegung seines Rechtsstand-punkts zur Bestimmung eines höheren als vom Wahlausschuss und dem Be-klagten
festgesetzten [X.] die Kläger in den hiesigen Verfahren unterstützen oder aber Gesichtspunkte vorbringen könnte, welche den Beklagten in seiner Einschätzung bestärkten, die Kläger seien nicht zu Rechtsanwälten beim Bun-desgerichtshof zu ernennen, würde seine Rechtsposition mit dem Obsiegen oder dem Unterliegen der Kläger allenfalls faktisch verbessert. Denn der Erfolg seines Begehrens hängt -
wie bereits dargelegt
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nicht von dem Ausgang der vorliegenden Verfahren ab. Maßgebend ist allein, ob der Antragsteller mit [X.] in dem von ihm angestrengten, beim Verwaltungsgericht K.

anhängigen Verfahren durchdringt. Neben diesem Verfahren ist eine Beiladung des Antragstellers zur Sicherung seiner Rechtsstellung nicht gebo-ten. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des [X.] für eine Beiladung schon im Allgemeinen kein Raum, wenn der Dritte bereits seinerseits Klage erhoben hat ([X.], NVwZ-RR 1990, 94, 95).
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cc) Auch aus Gründen der [X.] ist eine Beiladung des [X.] nicht geboten. Sie ist nicht geeignet, weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Der Antragsteller führt bereits einen eigenständigen Prozess. [X.] der hier anhängigen Verfahren würde durch eine Beteili-gung des Antragstellers ebenfalls nicht erreicht. Vielmehr würde sich im Gegen-teil die Erledigung dieser Verfahren aller Voraussicht nach durch die Notwen-digkeit verzögern, allen Beteiligten Akteneinsicht zu gewähren und ihnen Gele-genheit zur Äußerung zu geben. Hinzu kommt, dass sich die rechtliche [X.] des Antragstellers grundlegend von der der Kläger unterscheidet, da diese vom Wahlausschuss gewählt worden sind und daher nur in Frage steht, ob sie vom Beklagten
hätten ernannt werden müssen. Demgegenüber müsste der Antragsteller zunächst seine Aufnahme in die Wahlliste gerichtlich durchsetzen. Auch dies lässt eine Beiladung des Antragstellers als unzweck-mäßig erscheinen.
3. Die Entscheidung über die Beiladung ist gemäß § 112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3
VwGO durch die Berichterstatterin zu treffen.

Dr. Fetzer

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Meta

AnwZ 3/13

16.01.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2014, Az. AnwZ 3/13 (REWIS RS 2014, 8692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8692

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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