Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2014, Az. AnwZ 3/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 3743

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 3/13
vom

28. Juli 2014

hier: Antrag auf Beiladung-
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Der [X.], [X.], hat durch die Richterin Dr.
Fetzer als Berichterstatterin

am 28. Juli 2014
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers vom 24. Juni 2014
auf Beiladung zu den
beim [X.] anhängigen, inzwischen verbunde-nen
Verfahren [X.] 3/13
und [X.] 6/13 (nunmehr geführt unter dem Aktenzeichen [X.] 3/13) wird abgelehnt.

Gründe:
1. Ein Fall der notwendigen Beiladung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
65 Abs.
2 VwGO) liegt nicht vor und wird auch vom Antragsteller, der sein Begeh-ren allein auf § 65 Abs. 1 VwGO stützt, nicht geltend gemacht.
Die Beiladung eines [X.] ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
65 Abs.
2 VwGO dann notwendig, wenn dieser an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung aus Rechtsgründen einheitlich ergehen muss (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014
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[X.] 3/13, juris Rn. 2; [X.], NJW 1977, 1603).
Hieran fehlt es im Streitfall. Weder erstreckt sich die Rechtskraft der gegenüber den Klägern zu treffenden
Entscheidungen auf den Antragsteller noch greifen sie unmittelbar und zwangsläufig in dessen Rechte ein (vgl. hierzu Senatsbe-schluss vom 16. Januar 2014
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[X.] 3/13, aaO; [X.], aaO).

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2. Der Antragsteller ist auch nicht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
65 Abs. 1 VwGO im Wege der einfachen Beiladung an den Verfahren [X.]
3/13 und [X.] 6/13 zu beteiligen.
Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO können Dritte, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, zu einem Gerichtsverfahren beigela-den werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung nach §
65 Abs.
1 VwGO rechtfertigen kann, ist bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit be-steht, dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des [X.] einwirken kann, das heißt wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verschlechtern oder verbessern könnte (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014
-
[X.] 3/13, aaO Rn. 4; [X.], [X.] 310 § 65 VwGO Nr. 119; NVwZ-RR 1999, 276; [X.], Beschluss vom 9. März 2005 -
4 VR 1001/04, juris Rn. 2; jeweils m.w.N.).
Ob gemessen daran die rechtlichen Interessen des Antragstellers durch die Verfahren [X.] 3/13 und [X.] 6/13 (zwischenzeitlich verbunden zum [X.] [X.] 3/13) berührt werden, ist -
worauf der Beklagte zu Recht hinweist
-
zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen.
Denn auch in diesem Falle wäre bei Ausübung des dem Gericht nach § 65 Abs. 1 VwGO eröffneten Ermessens von einer Beiladung abzusehen. Dies folgt daraus, dass durch eine Einbezie-hung des Antragstellers in die Verfahren [X.] 3/13 und [X.] 6/13 (nun ge-führt unter dem Aktenzeichen [X.] 3/13) die Zwecke, denen eine Beiladung dienen soll, nicht -
jedenfalls nicht spürbar -
gefördert werden.
a) Der Zweck der Beiladung liegt darin, Dritte, die nicht
zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die gerichtli-che Entscheidung unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteili-3
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gen, damit sie die Möglichkeit erhalten, sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Ent-scheidung im Falle der Beiladung auch ihnen gegenüber eintreten (§
121 VwGO), aus Gründen der [X.] etwaigen weiteren [X.] vorgebeugt werden ([X.], Beschluss vom 9. März 2005 -
4
VR 1001/04, aaO; ähnlich [X.], NVwZ 2003, 216). Gemessen daran sieht das Gericht von einer Beteiligung des Antragstellers im vorliegenden
Verfahren ab.
b) Die Beiladung ist -
worauf der Kläger zu 1 in seiner Stellungnahme zu-treffend hingewiesen hat
-
vorliegend kein geeignetes Mittel, um dem Antrag-steller die Verfolgung eigener Rechte zu ermöglichen. Der Antragsteller könnte im Falle seiner Beiladung keine Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesge-richtshof geltend machen.
Denn Streitgegenstand des vorliegenden (verbunde-nen)
Verfahrens
ist allein die Frage, ob die
Bundesministerin der Justiz die
vom Wahlausschuss auf die Plätze 9 und 13 gewählten Kläger bei ihrer [X.] zu Unrecht nicht berücksichtigt und der Beklagte
sie daher zu-sätzlich zu den bereits zugelassenen
acht Rechtsanwälten zu ernennen hat. Dagegen ist nicht Verfahrensgegenstand, ob auch der auf Platz 15 gewählte Antragsteller durch die Entscheidung der
Bundesministerin
der Justiz, ihn nicht zur Rechtsanwaltschaft bei dem [X.] zuzulassen,
in seinen Rechten verletzt ist.

An dieser Beschränkung des Streitgegenstands würde eine Beiladung nichts ändern (vgl. Senatsbeschluss vom 16.
Januar 2014 -
[X.] 3/13, aaO Rn. 9; [X.], Beschluss vom 24. November 2010 -
4 A 4000/09, juris Rn. 5; [X.]E 40, 101, 104). Vielmehr wäre im Falle der Beiladung des Antragstel-lers mit Rechtskraftwirkung auch gegen ihn (§
121 VwGO) lediglich
festgestellt, dass der jeweilige Kläger zu Recht oder zu Unrecht nicht zum Rechtsanwalt beim [X.] ernannt worden ist. Denn die Bindungswirkung nach 7
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§
121 VwGO erstreckt sich nur auf die in der Urteilsformel ausgesprochenen Rechtsfolgen, nicht dagegen auf die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Begründungselemente, die lediglich zur Auslegung der Urteilsformel heranzu-ziehen sind (vgl. etwa Bier in [X.]/[X.]/Bier, VwGO, Stand April 2006, § 65 Rn. 12; § 66 Rn.
8).
Der Antragsteller könnte mit einer
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bislang zurückgestellten
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Darlegung seines [X.] allenfalls die Kläger in ihrer Argumentation partiell unterstützen oder umgekehrt erreichen, dass diese
in dem
hiesigen Verfahren unterliegen. Hierdurch würde seine Rechtsposition aber nur faktisch verbessert.

c) Eine Beiladung des Antragstellers ist aus
den unter 2 b angeführten
Gründen auch nicht mit Blick auf die [X.] geboten, zumal eine
Beschleunigung des
anhängigen Verfahrens
hierdurch nicht erreicht
würde. Vielmehr würde sich im Gegenteil dessen Erledigung aller Voraussicht nach durch die
Notwendigkeit verzögern, allen Beteiligten Akteneinsicht zu gewähren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
3. Die Entscheidung über die Beiladung ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1
[X.], §
87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin zu treffen.

Fetzer
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Meta

AnwZ 3/13

28.07.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2014, Az. AnwZ 3/13 (REWIS RS 2014, 3743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3743

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4 A 4000/09

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