Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. IX ZB 108/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 486

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/08 vom 19. November 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 19. November 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 7. April 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Frage, ob ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung nach deren Versagung in einem vo-rangegangenen Insolvenzverfahren mangels Rechtsschutzinteresses zurück-gewiesen werden kann, wenn das neue Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde und die Verfahrenskosten gestundet wurden, bedarf keiner Klärung 2 - 3 - durch eine Entscheidung des [X.]. Sie ist ohne weiteres zu bejahen. Weder der Eröffnungsbeschluss noch der Beschluss über die Stundung der Verfahrenskosten binden das Insolvenzgericht bei der Entschei-dung über den Antrag auf Restschuldbefreiung, weil es sich um eigenständige Anträge handelt, bei denen das Rechtsschutzinteresse jeweils nur als Vorfrage von Bedeutung ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass hierzu abwei-chende Ansichten vertreten werden. Das Beschwerdegericht hat diese Grundsätze beachtet. Sein Verfahren weicht deshalb auch nicht von rechtsstaatlichen Anforderungen ab. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.01.2008 - 53a IN 252/05 - [X.], Entscheidung vom 07.04.2008 - 7 [X.]/08 -

Meta

IX ZB 108/08

19.11.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. IX ZB 108/08 (REWIS RS 2009, 486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 486

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.