Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2017, Az. III ZR 621/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1456

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:301117BIIIZR621.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 621/16
vom

30. November
2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
30. November 2017
durch [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Pohl

beschlossen:

Die Beschwerde der
Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil
des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 7. Juli 2016 -
9
[X.]
-
wird zurückgewiesen.

Die
Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert:
218.782

Gründe:

1.
Die Beschwerde der Klägerin
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil
ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzun-gen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

a) Für die Frage, ob die Revision im Hinblick auf § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entschei-dung des Revisionsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde an ([X.], Beschluss vom 27. Oktober 2004 -
IV ZR 386/02, N[X.]-RR 2005, 438 mwN). Werden
die in
der Beschwerde benannten
Gesichtspunkte
der Grundsatzbe-deutung,
der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Recht-1
2
-

3

-

sprechung während des Beschwerdeverfahrens durch eine Entscheidung des [X.] in anderer Sache geklärt, so ist die Revision gleichwohl zuzulassen, wenn dem Rechtsmittel weiterhin Erfolgsaussichten beizumessen sind; andernfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen (z.B.

Senatsbeschluss vom 16. Juli
2015 -
III ZR 302/14, BeckRS 2015, 13231 Rn. 4;
[X.], Beschlüsse
vom 27. Oktober 2004 aaO mwN und vom 29. Juni 2010
-
X
ZR 51/09, N[X.] 2010, 2812 Rn. 10 ff).
Letzteres ist hier der Fall.

b) Durch die
für parallel gelagerte Fälle ergangenen Senatsurteile vom 19. Oktober 2017 -
III ZR 495/16 und [X.] (zur [X.] vorge-sehen)
sind die im vorliegenden Fall zulassungsrelevanten
Fragen einer [X.] zugeführt
worden. Hiernach kommt der
beabsichtigten Revision der Kläge-rin keine Aussicht auf Erfolg zu.
Die Klageforderung ist verjährt, weil sich der an die Klägerin abgetretene Befreiungsanspruch der B.

spätestens im Dezember 2010 in einen Zahlungsanspruch umgewandelt und die dafür geltende Verjäh-rungsfrist
am Ende des 31. Dezember 2010 begonnen hat, so dass mit dem Ablauf des Jahres 2013 -
also
vor der Beantragung des Mahnbescheids -
Ver-jährung eingetreten ist.

aa) [X.] des [X.] wandelt sich in einen Anspruch auf Zahlung an ihn selbst um, wenn seine
Inanspruchnahme durch den
Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist
und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des
Befreiungsschuldners
zurück-gegriffen werden muss
(vgl. [X.], Urteile vom 16. September 1993 -
IX ZR 255/92, N[X.] 1994, 49, 50 und vom
13. November 2014 -
IX ZR 277/13, [X.], 277, 278 Rn. 15; [X.], 26, 34; RG, [X.] 1934, 685 Nr. 3; s. auch [X.]/[X.], [X.], § 257 Rn. 28 [Stand: 15. August 2017]; MüKo[X.]/
[X.], 7. Aufl., § 257 Rn. 5; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen lagen hier 3
4
-

4

-

in Bezug auf den
Befreiungsanspruch der B.

gegen den
Beklagten
spätestens im Dezember 2010 vor. Aus den Schreiben der Klägerin an die N.

vom 12.
November 2010, der B.

an die Anleger vom
10. Dezember 2010 sowie der N.

an die Anleger vom 13. Dezember 2010 ergibt sich, dass die N.

nach der Insolvenz der P.

G.

AG wirtschaftlich in eine Notlage geraten war und nunmehr liquidiert werden musste, dass das Darlehen der Klägerin aus der vorhandenen Masse der N.

(insbesondere: aus den Erlösen der Veräuße-rung der Containerchassis) nicht vollständig getilgt werden konnte, also "notlei-dend"
geworden war, und dass deshalb -
vermittelt über die B.

-
die Treuge-ber-Kommanditisten (unter ihnen: der
Beklagte) in voller Höhe der an sie jeweils gezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen herangezogen werden muss-ten. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.

bb)
Für den Verjährungsbeginn ist der Schluss des Jahres, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des [X.] entsteht, maßgebend (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Die diesbezüglichen
Umstände waren der B.

, wie aus ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 hervorgeht, [X.] im Dezember 2010 bekannt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]).

cc) Auf die Frage, ob die Darlehensforderung der Klägerin gegen die N.

bereits im Jahre 2010 -
insbesondere: durch eine konkludente Kündi-gung
-
fällig geworden ist, kommt es demzufolge nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob es unter Anwendung der
Grundsätze von Treu und Glauben (§
242 [X.]) geboten sein könnte, von einem Verjährungsbeginn bereits im Jahre 2010 auszugehen.

5
6
-

5

-

2.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

[X.]
[X.]

Remmert

[X.]
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.11.2015 -
2 O 46/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.07.2016 -
9 [X.] -

7

Meta

III ZR 621/16

30.11.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2017, Az. III ZR 621/16 (REWIS RS 2017, 1456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1456

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IX ZR 277/13

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