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PDF anzeigen [X.][X.] vom 28. September 2006 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 28. September 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der [X.]uss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 27. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erheben. Gründe: [X.] Durch den angefochtenen [X.]uss hat das [X.] auf die sofortige Beschwerde der Schuldner den [X.]uss des [X.] vom 3. März 2005 aufgehoben; in der erstinstanzlichen Entscheidung ist das Urteil des [X.] - [X.] - vom 30. November 2004 - [X.]. 539/2004 - für vollstreckbar erklärt worden. Zur Begründung hat das Oberlan-desgericht ausgeführt: Auch der nach Berücksichtigung einer Zahlung von 1 - 3 - 19 Millionen [X.] verbleibende Betrag von 36.000 • könne nicht für voll-streckbar erklärt werden. Dem stehe Art. 34 Nr. 3 EuGVVO entgegen. Das Ur-teil des [X.] Hanau vom 23. Oktober 2003 betreffe denselben Streitge-genstand wie das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 30. November 2004. I[X.] Damit ist der angefochtene [X.]uss nicht mit Gründen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] versehen. Dies nötigt zu seiner Aufhebung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO. 2 [X.]üsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maß-geblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt [X.], den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. [X.], [X.]. v. 20. Juni 2002 - [X.] ZB 56/01, [X.], 2648, 2649; v. 18. Mai 2006 - [X.] ZB 205/05 Rn. 5). 3 Im vorliegenden Fall lassen die Ausführungen des [X.] nicht einmal den Streitgegenstand und das Ergebnis des Verfahrens vor dem Sozialgericht [X.] erkennen. Auch bleibt offen, welche Parteien an den [X.] beteiligt waren. Dementsprechend kann das Rechtsbeschwerdegericht 4 - 4 - schon nicht überprüfen, ob die Voraussetzungen des vom Beschwerdegericht angewandten Versagungsgrundes in Art. 34 Nr. 3 EuGVVO nach den [X.] erfüllt sind, die der [X.] zu dem [X.] Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstre-ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen entwickelt hat (vgl. [X.], 594, 595 f zur Identität der Parteien in Art. 21 EuGVÜ; [X.] NJW 1989, 663, 664; 2002, 2087; [X.], [X.]. v. 10. Februar 2000 - [X.] ZB 31/99, [X.], 635, 636 f zur Unvereinbarkeit von Entscheidungen i.S. des Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ; s. im Übrigen Kropholler, [X.]. Art. 34 Rn. 49 ff, 52). Im neu eröffneten [X.] hat das [X.] Ge-legenheit, auf die von den Beteiligten mit der Rechtsbeschwerdebegründung und -erwiderung vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen. Es wird gegebenenfalls auch darauf Bedacht zu nehmen haben, dass es den [X.] Antrag nicht erledigt, wenn es - wie geschehen - sich auf eine bloße Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt. 5 - 5 - Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat gemäß § 21 GKG angeordnet, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erheben sind. 6 Ganter [X.] [X.]
[X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.03.2005 - 1 O 102/05 - [X.], Entscheidung vom 27.09.2005 - 2 W 26/05 -
Meta
28.09.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. IX ZB 256/05 (REWIS RS 2006, 1603)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1603
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