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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX [X.] 36/12
vom
8. Januar
2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring
am 8. Januar
2013
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 15. November 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das mit "Antrag zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Gegen-vorstellung"
überschriebene Schreiben
des [X.]
vom 12. Dezember 2012
ist als Gegenvorstellung auszulegen.
Denn die von dem Kläger erstrebte Wieder-einsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist setzt voraus, dass der Kläger das beabsichtigte Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
durchführt, wobei die
von der Gegenvorstellung
angegriffene [X.] den dahingehenden
Prozesskostenhilfeantrag des [X.] abgelehnt hat. Die Gegenvorstellung
gibt
jedoch
keinen Anlass zu
einer Änderung dieser Entscheidung. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet weiterhin aus, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs.
2 ZPO) ist
am 14. September 2012 verstrichen, ohne dass für ein auf der Grund-1
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lage von Prozesskostenhilfe zu führendes Beschwerdeverfahren die Wiederein-setzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Ein rechtzeitig gestellter Pro-zesskostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist nur, wenn die [X.] vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Hierzu muss sie die persön-lichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozess-kostenhilfe
innerhalb der Rechtsmittelfrist
in ausreichender Weise dargetan ha-ben (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2003 -
IX [X.] 8/03, [X.] 2003, 600, 601 mwN).
Dazu gehört auch, dass sie entsprechend §
117 Abs.
2, 4 ZPO die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf vorge-schriebenem Vordruck innerhalb der laufenden Frist einreicht ([X.], NJW 2000, 3344).
Hieran fehlt es, weil der Kläger den
amtlichen
Vordruck
zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erst am 12.
Dezember 2012 ausgefüllt und
zur Akte gereicht hat.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist kann auch nicht deshalb gewährt werden, weil das Gericht nicht innerhalb der [X.] auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse
(§
117 Abs.
4 ZPO)
hingewiesen hat ([X.], [X.] 1992, 426, 427).
Zu einem solchen Hinweis ist das Gericht nicht verpflichtet. Bei zumutba-rer Sorgfalt hätte der Kläger sein Versäumnis vermeiden können (vgl. [X.], aaO).
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Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf [X.] zu erhalten.
Kayser
Raebel
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.07.2010 -
23 C 1098/10 -
LG [X.], Entscheidung vom
01.08.2012 -
5 S 1126/11 -
4
Meta
08.01.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2013, Az. IX ZA 36/12 (REWIS RS 2013, 9200)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 9200
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZA 20/08 (Bundesgerichtshof)
XI ZA 13/12 (Bundesgerichtshof)
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XII ZB 116/05 (Bundesgerichtshof)
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