Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2011, Az. IV ZR 141/10

4. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1922

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Gegenstand

Bemessung der Beschwer einer Feststellungsklage über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung und die Gewährung von Deckungsschutz für weitere angekündigte Versicherungsfälle


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 20. Mai 2010 wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 12.000 €

Gründe

1

1. Der Kläger begehrt Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht. Die Vorinstanzen haben den Streitwert unter Berücksichtigung bereits eingetretener Versicherungsfälle auf 12.000 € festgesetzt.

2

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr [X.] die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (20.000 €) nicht übersteigt.

3

a) Beim Streit über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bemisst sich die Beschwer zunächst nach dem 3,5-fachen Wert der Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (vgl. allgemein Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004  IV ZR 150/04, [X.], 959). Dies ergibt hier 609,40 €.

4

b) Außerdem sind bereits angekündigte bzw. eingeklagte Rechtsschutzversicherungsfälle mit zu berücksichtigen. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, ebenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (Senatsbeschluss vom 8. März 2006 - [X.], [X.], 716 Rn. 5). Die Vorinstanzen haben danach aufgrund des nicht bestrittenen Vortrags des [X.] rechtsfehlerfrei den Streitwert auf insgesamt 12.000 € festgesetzt.

5

c) Eine Berücksichtigung weiterer angekündigter Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers - wie dies mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht wird - kommt nicht in Betracht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung und Festsetzung der Beschwer ist nach der einheitlichen Rechtsprechung des [X.] die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschlüsse vom 2. Mai 1990 - IV ZR 294/89, [X.], 275 f.; vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99, [X.], 1430 unter 2; vom 10. Oktober 2001 - [X.], NVersZ 2002, 21, 22; [X.], Beschlüsse vom 29. Dezember 2008 - [X.]/08, juris Rn. 3 und vom 27. August 2009 - [X.], [X.] 2010, 64 unter [X.]). Davon weicht der [X.] entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht mit den [X.] vom 8. März 2006 ([X.], [X.], 716) und vom 23. Juni 2004 ([X.], [X.], 1197) ab. Die Entscheidung vom 8. März 2006 ist nicht einschlägig, weil sie die Höhe des [X.]s im Berufungsverfahren betrifft. Im Beschluss vom 23. Juni 2004 verweist der Senat hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes auf seinen Beschluss vom 10. Oktober 2001. Da nach dem eigenen Vortrag der Beklagten der Kläger die weiteren 288 Schadenfälle erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemeldet hat, wirken sich diese nicht mehr erhöhend auf den [X.] aus.

[X.]                                        Harsdorf-Gebhardt                                               [X.]

                     [X.] Brockmöller

Meta

IV ZR 141/10

26.10.2011

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 20. Mai 2010, Az: 12 U 230/09, Urteil

§ 3 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2011, Az. IV ZR 141/10 (REWIS RS 2011, 1922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1922

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