Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. 4 StR 545/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4428

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[X.] StR 545/01vom21. Februar 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. Februar 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 4. Mai 2001 im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben, soweit [X.] Strafaussetzung zur Bewährung versagtworden ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine allgemeine Strafkammer des[X.]s zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ver-urteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit seinerRevision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das [X.] hat insoweit Erfolg, als die Ablehnung der Strafaussetzung zur [X.] rechtlicher Prüfung nicht stand hält; im übrigen ist es unbegründet im [X.] des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Die Strafkammer hat dem Angeklagten zwar eistige Sozialpro-gnose gestellt, jedoch die Ansicht vertreten, die Vollstreckung der Strafe sei zurVerteidigung der Rechtsordnung geboten (§ 56 Abs. 3 StGB). Zur [X.] sie lediglich auf die Dauer der Mißhandlungen hingewiesen sowie darauf,daß der Angeklagte es war, der den Vorschlag gemacht hatte, die [X.] ster Gescigten aufzusuchen. Das lßt besorgen, daß sie die [X.] nach § 56 Abs. 3 StGB gebotene Gesamtwrdigung der in [X.] und der Tterperslichkeit liegenden Umsticht vorgenommen hat(vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7 m.w.[X.] Senat kann nicht ausschließen, daß das [X.] nach einerderartigen Gesamtwrdigung im Hinblick auf die in den [X.] aufgefrten gewichtigen strafmildernden Gesichtspunkte die Frage [X.] anders entschitte: Der bisher nicht bestrafte [X.] war zur Tatzeit in seiner Steuerungsfigkeit erheblich vermindert undunterlag zudem einer gewissen Gruppendynamik. [X.] hinaus [X.] Situation des jetzt 36jrigen Angeklagten in die gebotene Ge-samtbetrachtung einbezogen werden [X.] 4 -Da das Verfahren sich nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ver-weist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des [X.]szurck (vgl. BGHSt 35, 267).Tepperwien [X.] [X.]

Meta

4 StR 545/01

21.02.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. 4 StR 545/01 (REWIS RS 2002, 4428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4428

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