Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2001, Az. 2 StR 297/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1606

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[X.]/01vom17. August 2001in der [X.]. 1 wegen Vergewaltigung u.a.bzgl. 2 wegen [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der [X.] und des [X.], zu Ziffer 2 und 3 auf dessen Antrag,am 17. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil [X.] [X.] vom 30. November 2000 dahin geändert,daß die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einemJahr und zehn Monaten zur Bewährung ausgesetzt [X.] Im übrigen wird die Revision des Angeklagten [X.]als unbe-gründet verworfen.3. Die Revision des Angeklagten [X.] -W. wird als unbe-gründet verworfen.4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen. Jedoch werden hinsichtlich des Angeklagten [X.] für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt [X.] ein Viertel der in der Rechtsmittelinstanz ent-standenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.[X.] Die Revision des Angeklagten [X.] -W. sowie die Revision [X.] [X.] , soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafzu-messung wendet, sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -2. Jedoch hält die Ablehnung der Strafaussetzung hinsichtlich der gegenden Angeklagten [X.] verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr undzehn Monaten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das [X.] hat eine gün-stige Prognose (§ 56 Abs. 1 StGB) bejaht, eine Strafaussetzung gemäß § 56Abs. 2 StGB aber mit der Begründung abgelehnt, es seien "über die durch-schnittlichen strafmildernden Umstände hinaus bei einer Gesamtschau keinesignifikanten Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorhanden ([X.]. 31). Dies läßt besorgen, daß die Strafkammer der Vorschrift des § 56 Abs. 2StGB einen Ausnahmecharakter beigemessen und der Entscheidung dahereinen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrundegelegt hat.Der Senat ändert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO(vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 5) das ange-fochtene Urteil dahin, daß dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährunggewährt wird. Diese Entscheidung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatge-richts. Hier liegen jedoch den Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB genü-gende Milderungsgründe unzweifelhaft vor; die Verteidigung der Rechtsord-nung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht. Der Angeklagte ist nur ge-ringfügig und nicht einschlägig vorbestraft und sozial integriert. An den [X.] gegen die beiden Tatopfer beteiligte er sich nur auf die Initiativeseines Halbbruders hin; bleibende Folgen der Taten hat das [X.] nichtfestgestellt. Der Senat schließt, da die Möglichkeit weitergehender entgegen-stehender Feststellungen nicht ersichtlich ist, vorliegend aus, daß bei erneutertatrichterlicher Würdigung "besondere Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2StGB noch rechtsfehlerfrei verneint werden könnten; er trifft daher die allein [X.] kommende Sachentscheidung [X.] -Die Festsetzung der Bewährungszeit (§ 56 a StGB), die Erteilung [X.] oder Weisungen (§§ 56 b ff. StGB) sowie die Belehrung des Ange-klagten bleiben dem Tatgericht vorbehalten.[X.]Detter [X.]

Meta

2 StR 297/01

17.08.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2001, Az. 2 StR 297/01 (REWIS RS 2001, 1606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1606

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