Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2002, Az. 5 StR 346/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1762

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 3. September 2002in der [X.] Körperverletzung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. September 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 4. März 2002 wirda) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,soweit der Angeklagte wegen übler Nachrede undwegen Bedrohung in zwei Fällen, davon in einem Fallin Tateinheit mit versuchter Nötigung, verurteilt [X.] ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten [X.] und die notwendigen Auslagen des [X.]) das genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPOaa) dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten ver- urteilt wird,bb) aufgehoben, soweit eine Aussetzung der Strafe und der Maßregel unterblieben ist.2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibendenKosten der Revision, an eine andere Strafkammer des[X.] [X.] 3 -G r ü n d [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zweiFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie we-gen übler Nachrede und wegen Bedrohung in zwei Fällen, davon in [X.] in Tateinheit mit versuchter Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonacht Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in [X.] Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützteRevision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit siesich gegen die beiden u.a. wegen Körperverletzung erfolgten Schuldsprüche,die zugehörigen [X.] und gegen den Maßregelausspruchwendet. Im übrigen hat die Revision den aus dem Tenor ersichtlichen Teil-erfolg.1. Die u.a. wegen Bedrohung erfolgten Schuldsprüche, die sachlich-rechtlicher Prüfung nicht vollständig standhalten könnten, und der Schuld-spruch wegen übler Nachrede bleiben neben den beiden [X.] für den [X.] von nachran-giger Bedeutung. Demgemäß folgt der Senat insoweit dem Antrag des [X.], gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu verfahren. Der Senat führtdie verbleibenden Einzelstrafen von sechs und vier Monaten [X.] deren Bemessung ist frei von durchgreifenden [X.] und von dendrei eingestellten Schuldsprüchen ersichtlich nicht beeinflußt [X.] auf [X.] Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf eine Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Monaten zurück.2. Die Überzeugung des [X.], daß der Angeklagte bei Bege-hung der beiden Körperverletzungstaten aufgrund seiner psychischen Er-krankung zwar nicht schuldunfähig, jedoch mit Sicherheit in seiner [X.] erheblich eingeschränkt war (§ 21 StGB), ist namentlich vordem Hintergrund der früheren Unterbringung des Angeklagten in [X.] Krankenhaus aufgrund eines Kapitalverbrechens letztlich- 4 -insgesamt tragfähig begründet worden. Danach hat die Anordnung der Un-terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach§ 63 StGB Bestand, ungeachtet des nicht besonders gravierenden Gewichtsder beiden abgeurteilten [X.] vor dem genannten Hintergrundauch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB).3. Aus [X.] ist es indes geboten, die Frageeiner Aussetzung des Maßregelausspruchs zur Bewährung (§ 67b StGB)einschließlich der Frage einer entsprechenden Aussetzung der erkanntenGesamtfreiheitsstrafe (§ 56 Abs. 1 StGB) erneut zu prüfen. Eine gesondertePrüfung der Strafaussetzung hat das [X.] gänzlich unterlassen. [X.] mit der Aussetzung der Maßregel, deren Ablehnung esmaßgeblich auf die mangelnde [X.] des Angeklagten ge-stützt hat, hat es dem Umstand zu wenig Beachtung geschenkt, daß es nachachtjährigem Vollzug der früher gegen den Angeklagten erkannten Unter-bringung und nach fünfjähriger Führungsaufsicht ungeachtet gleicher Pro-bleme mit der [X.] letztlich zur Erledigung von Unterbrin-gung und Führungsaufsicht gekommen ist. Zudem hat das [X.] dembesonderen Umstand keine Beachtung geschenkt, daß zwischen der letztenabgeurteilten Tat und dem Beginn des Vollzugs der einstweiligen Unterbrin-gung des Angeklagten ein Zeitraum von weit mehr als einem Jahr vergangenist, für den negative Erkenntnisse über den Angeklagten nicht mitgeteilt sind.Schließlich hätte der Umstand der im November 2001 vom [X.] angeordneten Betreuung des Angeklagten ([X.]) bei der [X.] einer Aussetzung der Maßregel bedacht und erörtert werden müssen(vgl. [X.], 367).4. Die Aufhebung der negativen Aussetzungsentscheidungen bedingtkeine Aufhebung von Urteilsfeststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neueTatrichter wird die Entscheidungen auf der Grundlage der bislang getroffenenFeststellungen und ergänzender Feststellungen, namentlich zu den ange-sprochenen Punkten, zu treffen haben. Eine sinnvolle Vorbereitung der [X.] -en Hauptverhandlung mit Hilfe der Anstalt, in der die einstweilige Unterbrin-gung gegen den Angeklagten vollzogen wird, und des psychiatrischen Sach-verständigen wird geboten sein, damit die sich schon aus [X.] aufdrängenden Aussetzungsentscheidungen, denen allenfallsneue negative Erkenntnisse im Zusammenhang mit der psychischen Beein-trächtigung des Angeklagten entgegenstehen könnten, mit sinnvollen Wei-sungen verbunden werden können.[X.] [X.]

Meta

5 StR 346/02

03.09.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2002, Az. 5 StR 346/02 (REWIS RS 2002, 1762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1762

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