Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.09.2016, Az. B 10 SF 2/16 C

10. Senat | REWIS RS 2016, 5839

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - offensichtlich unzulässiges Befangenheitsgesuch bei pauschaler Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers - ausnahmsweise Entscheidung im vereinfachten Ablehnungsverfahren in geschäftsplanmäßiger Besetzung


Tenor

Das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Vizepräsidenten des [X.] sowie die [X.]in Dr. R und den [X.] Dr. Rö sowie seine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2016 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der [X.] hat mit Beschluss vom [X.] die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 15.2.2016 als unzulässig verworfen, weil der Kläger sie eigenhändig ohne die erforderliche Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt hatte.

2

Der Kläger hat dagegen [X.] erhoben und den Vizepräsidenten des [X.] sowie die [X.]in Dr. R und den [X.] Dr. Rö als befangen abgelehnt. Es sei hinreichend geklärt, dass Eingaben einer Naturalpartei als [X.] zu behandeln seien. Für ein solches werde gegebenenfalls Wiedereinsetzung beantragt.

3

II. 1. [X.] ist offensichtlich unzulässig. Der [X.] kann darüber abweichend von § 60 Abs 1 [X.] iVm § 45 Abs 1 ZPO in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung unter Mitwirkung von [X.]n entscheiden, die der Kläger für befangen hält. In der Rechtsprechung der obersten [X.] und des [X.] ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten [X.] behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden [X.] und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (vgl [X.]-1500 § 60 [X.]; [X.] NJW 2013, 1665; [X.] NJW 2007, 3771; [X.], 3806 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 10d mwN; [X.] in [X.]/Fichte, [X.], 2. Aufl 2014, § 60 Rd[X.]9 ff; teilw aA BVerwG Beschluss vom 11.12.2012 - 8 [X.]/12 - Juris). Um ein solches offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch handelt es sich bei der pauschalen Ablehnung eines gesamten [X.] (vgl [X.] aaO; BSG aaO; [X.] aaO). So liegt es hier: Der Kläger hat alle [X.] des [X.]s abgelehnt, die an dem Beschluss vom [X.] mitgewirkt haben, ohne irgendwelche konkreten Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung geeignet wären, eine Befangenheit der Mitglieder des [X.] zu begründen. Sein offensichtlich unzulässiges Befangenheitsgesuch war daher durch Beschluss zu verwerfen.

4

2. Ebenfalls unzulässig ist die vom Kläger erhobene [X.]. Unbeschadet der Frage, ob der nicht vertretene Kläger diese überhaupt wirksam eigenhändig einlegen konnte (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 178a RdNr 6 mwN), hat der Kläger mit seiner Anhörungsrüge die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt, wie es § 178a Abs 1 S 1 [X.] [X.] verlangt. Eine solche Darlegung erfordert einen substantiierten Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist; zumindest sind schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt ([X.]-1500 § 178a Nr 2).

5

Mit seiner Behauptung, seine ursprüngliche Beschwerde sei als [X.] zu werten und deshalb eine Prozessvertretung nicht erforderlich gewesen, legt der Kläger keine Gehörsverletzung dar. Insbesondere setzt er sich nicht damit auseinander, warum sein verfahrensbestimmender Antrag vom [X.] keinerlei Hinweis auf einen [X.] enthielt, anders als zahlreiche andere Eingaben des äußerst gerichtserfahrenen [X.].

6

Daran scheitert auch eine PKH-Bewilligung für die [X.], sollte der Kläger mit seinem Hinweis auf ein [X.] eine solche sinngemäß beantragt haben (§ 73a [X.] iVm § 114 ZPO).

7

3. [X.] folgt aus § 193 [X.].

8

4. Weitere Eingaben des [X.] in dieser Sache wird der [X.] nicht beantworten.

Meta

B 10 SF 2/16 C

07.09.2016

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

vorgehend SG Karlsruhe, 22. Dezember 2015, Az: S 4 SV 3985/15, Beschluss

§ 60 Abs 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 42 Abs 2 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.09.2016, Az. B 10 SF 2/16 C (REWIS RS 2016, 5839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5839

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8 B 58/12

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