Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.12.2010, Az. B 4 AS 97/10 B

4. Senat | REWIS RS 2010, 478

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - Besorgnis der Befangenheit gem § 60 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO - erneutes Ablehnungsgesuch - keine Wiederaufnahme des Verfahrens - Gegenvorstellung - Vertretungszwang)


Tenor

Die Gesuche des [X.], [X.] am [X.] und [X.], [X.]in am [X.] sowie [X.] des 3. Senats des [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig verworfen.

Das Ersuchen des [X.], das Verfahren der Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2007 wieder aufzunehmen, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des [X.], ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Durchführung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des BSG vom 18. März 2010 zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Gegenvorstellung des [X.] gegen den Beschluss des BSG vom 10. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Anträge des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2007, gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 23. Juli 2009 und der Gegenvorstellung gegen den Beschluss des BSG vom 10. Juni 2010 werden abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für dieses Verfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Das [[X.].] hat die Klagen des [[X.].] auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall während einer Tätigkeit in einer Arbeitsgelegenheit iS des § 16 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [[X.].] ([[X.].], 1706) durch Urteil vom 29.10.2007 abgewiesen. Das [[X.].] hat die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen durch Beschluss vom [[X.].] ([[X.].] AS 2035/08 [[X.].]) zurückgewiesen. Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwendungen hat das [[X.].] als Anhörungsrüge bewertet und durch Beschluss vom 30.11.2009 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger sich mit Schreiben vom [[X.].] an das [[X.].] gewandt. Das [[X.].] hat das Schreiben als Beschwerde gegen den Beschluss des [[X.].] gewertet und die Beschwerde durch Beschluss vom [[X.].] als unzulässig verworfen, weil gegen die Entscheidung des [[X.].] kein Rechtsmittel gegeben sei (§ 178a Abs 4 Satz 3 [X.]). [X.]udem sei der Kläger nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen. Der Beschluss ist dem Kläger am [[X.].] zugegangen. Am [[X.].] hat er geltend gemacht, in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden zu sein, und beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das [[X.].] hat durch Beschluss vom [[X.].] alsdann den Prozesskostenhilfeantrag sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen. Daraufhin hat der Kläger die [[X.].] des 4. Senats des [[X.].] mit Schreiben vom [[X.].] als befangen abgelehnt. [X.]ur Begründung hat er ausgeführt, die ordnungsgemäße Vertretung habe über ein Prozesskostenhilfeverfahren nachgeholt werden können. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung sei voreilig gewesen, denn er habe insoweit noch keine Erläuterungen vorgebracht und die versäumte Handlung noch nicht nachgeholt gehabt. [X.]udem könne Wiedereinsetzung auch ohne einen Antrag gewährt werden. Nachdem die drei Berufsrichter des 4. Senats des [[X.].] dienstliche Erklärungen abgegeben und der Kläger diese zur Kenntnis erhalten hatte, hat er in weiteren Schriftsätzen vom 26.7. und [[X.].] die unzulässige Besetzung des 3. Senats des Berufungsgerichts gerügt und die dortigen [[X.].] als befangen abgelehnt sowie dargelegt, dass auch bei einen "Ein-Euro-Job" Lohnfortzahlung zu gewähren und daher das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem [[X.].] wieder aufzunehmen sei. Hierfür sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantrage er zudem Prozesskostenhilfe. Er werde in den nächsten Tagen noch rechtliche Erläuterungen und Nachweise zu der Ablehnung der verantwortlichen [[X.].] des 4. Senats nachliefern. Nach dem Verstreichen einer weiteren Woche hat der 4. Senat durch die [[X.].] am [[X.].], [[X.].] und [[X.].]in am [[X.].] die Gesuche des [[X.].], die [[X.].] des 4. Senats wegen Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen (Beschluss vom [[X.].]). Bis zur [X.]ustellung dieses Beschlusses an den Kläger am [[X.].] ist keine weitere Begründung zum Befangenheitsantrag beim [[X.].] eingegangen. Durch einen weiteren Schriftsatz, beim [[X.].] eingegangen am [[X.].], hat der Kläger alsdann die [[X.].] des 4. Senats in der zuletzt benannten Besetzung ( [X.], [[X.].], [X.]) wegen Befangenheit mit der Begründung abgelehnt, sie hätten die angekündigten rechtlichen Erläuterungen nicht abgewartet. Es dränge sich der Verdacht der Willkür auf. [X.]udem sei das Abstimmungsergebnis nicht bekannt.

2

II. Die vom Kläger gestellten Anträge sind unzulässig bzw unbegründet.

3

1.a) Gesuch der Ablehnung der [[X.].] am [[X.].] und [[X.].] sowie der [[X.].]in am [[X.].] wegen Besorgnis der Befangenheit:

4

Das bezeichnete Gesuch ist unzulässig, da es rechtsmissbräuchlich ist.

5

Nach § 60 [X.] iVm § 42 Abs 2 [X.]PO kann ein [[X.].] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [[X.].]s zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten [[X.].] zu befürchten (vgl [X.]/[X.]/[[X.].]/[[X.].], [X.]PO, 67. Aufl 2009, § 54 Rd[X.]0 mwN).

6

Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des [X.] in der oben benannten Besetzung hindeuten könnten. Anhaltspunkte für eine Befangenheit ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des [[X.].], der Spruchkörper habe die angekündigten rechtlichen Erläuterungen nicht abgewartet, sodass die Entscheidung den Verdacht der Willkür nahelege. Das ursprüngliche Ablehnungsgesuch bezogen auf die drei [[X.].] des 4. Senats des [[X.].] datiert vom [[X.].]. Die Entscheidung über dieses Befangenheitsgesuch trägt das Datum des [[X.].] und ist dem Kläger am [[X.].] zur Kenntnis gelangt. Der Kläger hatte somit über zwei Monate [X.]eit, sein Ablehnungsgesuch über die Darlegungen aus dem Schriftsatz vom [[X.].] hinaus zu begründen. Dieses ist nicht geschehen. Er hat auch weder in dieser [X.]eit, noch bis zur heutigen Entscheidung Gründe benannt, warum es ihm nicht möglich gewesen sein könnte, das Ablehnungsgesuch zu konkretisieren. Soweit er auf noch fehlende rechtliche Erwägungen abstellt, vermag er damit nicht durchzudringen. Entscheidend für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit ist die Befürchtung der Voreingenommenheit der befassten [[X.].]. Diese ist jedoch nicht rechtlichen Erwägungen zu entnehmen. Unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen oder Tatsachenwürdigungen eines [[X.].]s sind nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl [X.] 303 § 43 [X.]PO [X.]). Es müssen vielmehr objektive Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass eine mögliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des [[X.].]s gegen den ablehnenden Beteiligten beruht oder willkürlich im Sinne einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit ist ([[X.].] SozR 4-1500 § 60 [X.] Rd[X.]3). Derartige Gründe hat der Kläger hier nicht vorgebracht.

7

Das erneute Ablehnungsgesuch ist damit jedoch nicht nur offensichtlich unbegründet (s hierzu [[X.].] 17.12.2009 - B 3 KR 32/09 B), sondern auch rechtsmissbräuchlich. Der Kläger verfolgt mit dem erneuten Befangenheitsgesuch verfahrensfremde Gründe (vgl hierzu [[X.].] in [X.]/[[X.].]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 60 Rd[X.]0c). Er benutzt die Befangenheitsanträge, um einen "Wiedereinstieg" in das Verfahren vor dem Berufungsgericht zu erlangen. Dies verdeutlichen seine umfassenden Ausführungen zu dem rechtsfehlerhaften Vorgehen des [[X.].] in den Schriftsätzen des [[X.].] vom [X.] und 7.12.2010 während des Verfahrens über das Befangenheitsgesuch und die wiederholte Verquickung des Befangenheitsgesuchs mit den seiner Ansicht nach unzutreffenden rechtlichen Bewertungen und der verfahrensrechtlichen Vorgehensweise des [[X.].]. Der Senat hatte jedoch bereits durch Beschluss vom [[X.].] die Beschwerde gegen den Beschluss des [[X.].] vom 30.11.2009 als unzulässig, weil unstatthaft, verworfen. Ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Anhörungsrüge ist nach § 178a Satz 3 [X.] nicht gegeben. Ein nochmaliges [X.]uwarten - nach immerhin über zwei Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme - ist daher nicht geboten.

8

b) Gesuch der Ablehnung der [[X.].] des 3. Senats des [[X.].] wegen Besorgnis der Befangenheit:

9

Das Gesuch ist ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. [X.]ur Entscheidung über die Ablehnung eines [[X.].]s am [[X.].] ist nicht das [[X.].] berufen, sondern der Senat des [[X.].], dem er angehört, ohne seine Mitwirkung (§ 60 Abs 1 Satz 2 [X.]).

2. Wiederaufnahme des Verfahrens der Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des [[X.].] vom 29.10.2007:

Das [X.] ist unzulässig. Der Beschluss des [[X.].] über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Urteil ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem [[X.].]. Der Kläger hat mit seiner Beschwerde vom [[X.].] den Beschluss des [[X.].] vom 30.11.2009 angegriffen. Dieser Beschluss hatte jedoch die Anhörungsrüge des [[X.].] gegen den Beschluss des [[X.].] vom [[X.].] zum Gegenstand und nicht mehr die Nichtzulassung der Berufung. Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem [[X.].] wäre zudem das [[X.].] zuständig (§ 179 Abs 1 [X.] iVm § 584 Abs 1 [X.]PO). Soweit sich das Ersuchen des [[X.].] auf Wiederaufnahme gegen den Beschluss des [[X.].] vom 30.11.2009 richtet, wäre es auch deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil eine Wiederaufnahme nach § 179 [X.] gegen einen nicht instanzabschließenden Beschluss, wie den über eine Anhörungsrüge nach § 178a [X.], nicht statthaft ist (§ 179 Abs 1 [X.] iVm § 578 [X.]PO).

3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Durchführung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des [[X.].] vom [[X.].]:

Dieser Antrag war abzulehnen, denn der Kläger hat - wie bereits im Beschluss des erkennenden Senats vom [[X.].] dargelegt - keine Wiedereinsetzungsgründe dargelegt. Er hat auch im Verlaufe des weiteren Verfahren keine Gründe angegeben, die ihn gehindert haben könnten, die Rügefrist einzuhalten. Soweit er geltend macht, noch rechtliche Recherchen betreiben zu müssen, stellt dieses keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Die Recherche liegt in der Sphäre des Antragstellers und eine Fristversäumnis aus diesem Grund begründet sein Verschulden. Dieses gilt auch für die allgemein im Schriftsatz vom 7.12.2010 benannten Gründe der Arbeit durch "[X.]", fehlendem Internetanschluss, Erstellung einer Hausordnung und Reparaturarbeiten an seiner Wohnung. Die Unkenntnis der Frist des § 178a Abs 2 Satz 1 [X.] selbst rechtfertigt keine Wiedereinsetzung ([X.] 30.3.2005 - [X.]/05).

4. Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom [[X.].]:

Die Gegenvorstellung ist als unzulässig zu verwerfen. Sie kann nicht privatschriftlich erhoben werden, sondern nur durch einen beim [[X.].] zugelassenen Prozessbevollmächtigten ([[X.].] 10.11.2006 - B 9a [X.]/06 B), wenn die angegriffene Entscheidung - wie hier - in einem dem Vertretungszwang unterworfenen Verfahren ergangen ist.

5.a) Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des [[X.].] vom 29.10.2007 und gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [[X.].] vom [[X.].]:

Die Anträge des [[X.].] sind abzulehnen. Die Erfolgsaussicht der beiden zuvor benannten Beschwerden ist von vornherein nicht gegeben (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 114 [X.]PO). Wie bereits dargelegt, ist der Beschluss des [[X.].] vom [[X.].] über die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des [[X.].] nicht Gegenstand des in der Revisionsinstanz anhängigen Verfahrens. Der Beschluss des [[X.].] vom 30.11.2009 ist, wie bereits im Beschluss des erkennenden Senats vom [[X.].] dargelegt, unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 [X.]). Aus diesem Grunde bleibt auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [[X.].] vom 30.11.2010 ohne Erfolgsaussicht.

b) Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Gegenvorstellung gegen den Beschluss des [[X.].] vom [[X.].]:

Der Antrag des [[X.].] ist abzulehnen. Die Erfolgsaussicht einer durch einen Prozessbevollmächtigten einzulegenden Gegenvorstellung ist nicht gegeben (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 114 [X.]PO). Die Gegenvorstellung ist zwar als nicht geregelter außerordentlicher Rechtsbehelf auch nach dem Inkrafttreten des § 178a [X.] zum 1.1.2005 weiterhin als statthaft anzusehen (zur [X.] auch nach Einführung der Anhörungsrüge vgl [X.], Beschluss vom 25.11.2008, 1 BvR 848/07, [X.]E 122, 190 = NJW 2009, 829; vgl auch [[X.].] SozR 4-1500 § 178a [X.] 3; [[X.].] Beschluss vom [X.], nicht veröffentlicht). Der Kläger hat jedoch keine Gründe vorgebracht, die eine Änderung der Entscheidung des Senats begründen könnten. Insoweit wird auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen.

Die Verwerfung und Ablehnung der Ersuchen und Anträge des [[X.].] erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen [[X.].] in entsprechender Anwendung des § 169 [X.].

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 4 AS 97/10 B

10.12.2010

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Reutlingen, 23. Juli 2009, Az: S 5 AS 1934/07, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 73 Abs 4 SGG vom 30.07.2009, § 177 SGG, § 178a SGG, § 179 Abs 1 SGG, § 60 SGG, § 42 Abs 2 ZPO, § 578 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.12.2010, Az. B 4 AS 97/10 B (REWIS RS 2010, 478)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 478

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 848/07

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