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PDF anzeigen[X.] 317/00vom24. August 2000in der [X.] Nötigung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. August 2000 beschlos-sen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts [X.] ([X.]) vom 31. März 2000 werden als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend zum Vorbringen des [X.] [X.] [X.] Beide Angeklagte rügen, daß sie bei den Entscheidungen, denZeugen [X.], der als Neffe des Angeklagten von [X.] gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Ge-brauch gemacht hatte, gemäß § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt zulassen und diesen Zeugen zu entlassen, nicht anwesend gewe-sen seien.Der Senat entnimmt jedoch der Niederschrift der Hauptverhand-lung ([X.], [X.]. 455, 456), daß die Entscheidungen über die(Nicht-)Vereidigung des Zeugen und dessen Entlassung als nurvorläufig angesehen, den Angeklagten mitgeteilt und von ihnengebilligt wurden. Ein solches Vorgehen ist unbeschadet der Fra-- 3 -ge nach seiner Zweckmäßigkeit - rechtlich nicht zu beanstanden(vgl., [X.], Beschluß vom 21. September 1999 - 1 StR 253/[X.] davon spricht aber auch unter den gegebenen Um-ständen, insbesondere nachdem die Angeklagten nach ihrerUnterrichtung über den Ablauf der Vernehmung davon abgese-hen haben, Erklärungen abzugeben, hier nichts dafür, daß essich bei den genannten Entscheidungen um wesentliche Teileder Hauptverhandlung gehandelt haben könnte (vgl. [X.], [X.] vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95).2. Der Angeklagte [X.][X.] rügt, daß über einen Be-weisantrag auf Vernehmung seines [X.] nicht entschieden worden sei. Dem liegt folgendes zu Grunde:Der Angeklagten [X.]. [X.]lagen auch (von der Revisionnicht näher dargelegte) "Übergriffe" zum Nachteil ihres - aus-weislich der Urteilsgründe inzwischen wieder in [X.] [X.] - [X.] [X.]zur Last ([X.]). Die Verteidigung der Angeklagten [X.]. [X.] hattedie Vernehmung von [X.]zum Beweise dafür beantragt,daß sich die genannten Übergriffe nicht ereignet hätten. Wie [X.] vorträgt, schloß sich der Angeklagte diesem Be-weisantrag an, da "die Zeugeneinvernahme des [X.]auch hinsichtlich der [X.], [X.], [X.]I und [X.] sowie V vonerheblicher Bedeutung erschien". Im weiteren Verlauf [X.] wurde das Verfahren hinsichtlich der Ankla-gepunkte V[X.] und V[X.]I gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einge-stellt. Eine Entscheidung über den Beweisantrag erging [X.] 4 -Die Revision macht in diesem Zusammenhang auch geltend, essei nicht ausgeschlossen, daß der Zeuge "im Hinblick auf [X.] ... weitere nicht unter die Tatkomplexe V[X.] - V[X.]I ...fallende Aussagen gemacht hätte, die die restlichen Tatvorwürfein einem anderen Licht hätten erscheinen [X.]) Die unterbliebene Bescheidung eines Beweisantrags, mit [X.] in das Wissen eines Zeugen gestellt werden, diesich auf (später) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Verfah-rensteile beziehen, gefährdet den Bestand des Urteils nur dann,wenn nicht auszuschließen ist, daß die den Beweisbehauptun-gen entsprechenden Aussagen des Zeugen (mittelbar) auch aufdie Urteilsfeststellungen Einfluß hätten haben können (vgl. [X.]StV 1982, 4; [X.], 636). Ob dies hier der Fall sein könnte,kann der Senat jedoch nicht prüfen, da die Revision entgegen§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO schon nichts zu den der Angeklagten[X.]. [X.] zur Last liegenden und von [X.] nachden [X.] zu entkräftenden Vorwürfen hinsicht-lich des [X.] mitteilt. Auch die ergänzend heranzuzie-henen Urteilsgründe (vgl. [X.]St 36, 384, 385) ergeben [X.]) Mit dem Vorbringen, ein Zeuge, in dessen Wissen in einem Be-weisantrag bestimmte Behauptungen gestellt wurden, hätte -unabhängig von den [X.] - deshalb vernom-men werden müssen, weil von ihm noch andere Aussagen zuerwarten gewesen wären, wird im Ergebnis eine Verletzung [X.] (§ 244 Abs. 2 StPO) gerügt. Auch [X.] 5 -fehlt es jedoch schon an dem erforderlichen Vortrag, welchekonkreten Aussagen von dem Zeugen zu erwarten gewesen [X.]. Die Urteilsgründe ersetzen das fehlende Vorbringen (vgl.oben 2 a) auch insoweit nicht: Danach haben die Angeklagten(im Ermittlungsverfahren; in der Hauptverhandlung machten [X.]) sowohl Tätlichkeiten an als auch sexuelleHandlungen mit der Geschädigten - der im Tatzeitraum 15 und16 Jahre alten [X.] Ra. , Tochter des Angeklagten[X.] J. , Stieftochter der Angeklagten [X.]. [X.]- eingeräumt. [X.] wurde lediglich, daß die [X.] sexuellen Handlungen wegen ihrer Mißhandlungen geduldethabe; vielmehr habe sie ständig sexuellen Verkehr mit dem [X.] verlangt. Dieser hat geltend gemacht, "eigentlich [X.] ihn vergewaltigt". [X.]hat ausweislich [X.] gegenüber der Zeugin Ml. geäu-ßert, "es sei traurig, was die" - gemeint waren damit die Ange-klagten - "mit [X.] machen, daß sie sie so prügeln". [X.] noch sonst ergeben sich aber Anhaltspunkte dafür, daßer von den sexuellen Handlungen überhaupt Kenntnis hatte und- 6 -insbesondere hätte bestätigen können, daß sie in keinem Zu-sammenhang mit den (von den Angeklagten im [X.] einge-räumten und auch anderweitig vielfältig belegten) Mißhandlun-gen der Geschädigten standen.[X.] Wahl Schluckebier Kolz
Meta
24.08.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2000, Az. 1 StR 317/00 (REWIS RS 2000, 1341)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1341
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