Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2001, Az. VI ZR 38/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 762

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[X.] ZR 38/01vom6. November 2001in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. November 2001 durch die VorsitzendeRichterin [X.], die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Paugebeschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 12. Dezember 2000 wird nichtangenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 611.727,00 [X.]:Ist ein Schwangerschaftsabbruch, der gerechtfertigt gewesen wäre, [X.] ärztlichen Fehlers unterblieben, besteht kein Ersatzanspruch [X.] gegen den Arzt (Senatsurteil BGHZ 86, 240, 250 ff.). Soweit [X.] für die Pflege und die ärztliche Betreuung des Kindes von dergesetzlichen Krankenversicherung gedeckt sind, haben die Eltern keinenErsatzanspruch gegen den Arzt. Da die Leistungspflicht in [X.] gem. § 10 [X.] nicht gegenüber den Eltern, sondernallein gegenüber dem Kind besteht (BSG, Urteil vom 16. Juni 1999 [X.]/99 R Œ SozR 3-2500 § 10 Nr. 16), hat der Träger der gesetzlichenKrankenversicherung insoweit keinen Regreßanspruch gegen den Arzt.[X.][X.][X.][X.]Pauge

Meta

VI ZR 38/01

06.11.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2001, Az. VI ZR 38/01 (REWIS RS 2001, 762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 762

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