Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. VI ZR 186/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1666

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 14. September 2004 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 823 Aa Bestehen bei einer Zwillingsschwangerschaft für Mutter oder Kind im Falle eines Zu-wartens erhebliche Risiken, so ist über die Alternative einer primären Schnittentbin-dung aufzuklären.

[X.], Urteil vom 14. September 2004 - [X.]/03 - OLG Bamberg

LG Würzburg

- 2 - Der V[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 26. Mai
2003 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2000 abgeändert. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines [X.] ist gegen den Beklagten zu 2) dem Grunde nach gerecht-fertigt. Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 2) gesamt-schuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit ihrer Ge-burt entstanden ist und entstehen wird, soweit [X.] nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. In diesem Umfang werden die Berufungen der Beklagten zu-rückgewiesen. Die Sache wird zur Entscheidung über die Höhe des [X.] an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das - 3 - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat. Von Rechts wegen Tatbestand: [X.] wurde am 14. Juni 1991 wegen grenzwertiger Hypertonie und der Risiken bei [X.] und einer [X.] stationär in die [X.] - Frauenklinik, deren Träger der [X.] zu 2) ist, aufgenommen. Sie schloß mit dem Beklagten zu 1) einen Behandlungsvertrag als Privatpatientin. Der errechnete Entbindungstermin war der 8. Juli 1991. [X.] war bei einem Gespräch am 24. Juni 1991 (38. Schwangerschaftswoche) mit einem "zunächst expektativen Vorgehen" einverstanden. Am 3. Juli 1991 wurde sie nach mehreren CTG-Ableitungen um 19.45 Uhr in den Kreißsaal gebracht. Ab 21.00 Uhr zeigte sich bei einer Ultraschalluntersuchung kaum Fruchtwasser, die Herzfrequenz des einen (rechten) Zwillings war nicht darstellbar. Um 21.30 Uhr entschloß sich der geburtsleitende Arzt zur [X.]. Die Klägerin wurde als erster Zwilling aus der Beckenendlage um 21.58 Uhr lebend, der zweite (rechte) ebenfalls weibliche Zwilling um 21.59 Uhr tot mit Leichenflecken geboren. Bei der Klägerin besteht infolge der erlittenen Asphyxie und Anämie eine schwere zerebrale Bewegungsstörung, sie ist fast blind und leidet an einer schlecht behandelbaren Epilepsie und einer globalen mentalen Entwick-lungsverzögerung. Sie erlitt ein Hirnödem mit [X.] und ist - 4 - infolge ihrer Mehrfachbehinderung schwer pflegebedürftig. Als Todesursa-che für den tot geborenen zweiten Zwilling wurde ein intrauteriner Fruchttod bei Asphyxie festgestellt mit Verdacht auf feto-fetale Transfusion. Die Kläge-rin nimmt den Beklagten zu 2) auf Zahlung von Schmerzensgeld und beide Beklagte auf Feststellung ihrer materiellen Schadensersatzpflicht in [X.]. Das [X.] hat den Beklagten zu 2) verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 300.000 DM zu zahlen; ferner hat es die gesamt-schuldnerische Ersatzpflicht der Beklagten für allen materiellen Schaden festgestellt, der der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Geburt entstanden ist und entstehen wird, soweit Ersatzansprüche nicht auf [X.] sind. Hiergegen haben die Beklagten Berufung und die Klägerin An-schlußberufung wegen einer Erhöhung des Schmerzensgeldes eingelegt. Das [X.] hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klage-begehren weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil aus: Die den Beklagten vorgeworfenen Fehler seien weitgehend nicht [X.]; soweit ein Fehler vorliegen könnte, lasse sich jedenfalls seine Ur-sächlichkeit für den Gesundheitsschaden der Klägerin nicht feststellen. Eine Beweislastumkehr unter dem Gesichtspunkt eines groben Behandlungsfeh-lers komme nicht in Betracht. Soweit der [X.] Prof. Dr. Re. eine - 5 - Schwangerschaftsbeendigung durch eine primäre [X.] in der 38. Schwangerschaftswoche unter Hinweis auf die drohende Plazentainsuf-fizienz gefordert habe, könne eine solche nach den Ausführungen des [X.] bis zum Nachmittag/Abend des 3. Juli 1991 ausge-schlossen werden. Zudem könne das Unterlassen einer primären [X.] bei [X.] in der 38. Schwangerschaftswoche und führendem ersten Zwilling in Beckenendlage nicht eo ipso als Behandlungs-fehler gewertet werden. Bei dem Vorwurf der unterlassenen Aufklärung der Mutter der Kläge-rin über die Vor- und Nachteile einer [X.] bzw. eines abwar-tenden Verhaltens nach Aufnahme in die stationäre Behandlung handele es sich nicht um eine Einwilligungsaufklärung, sondern um eine —Selbstbestim-mungsaufklärung (therapeutische Aufklärung)fi. Diese sei Teil der [X.]; ein Verstoß gegen sie stelle deshalb einen Behandlungsfehler, nicht aber eine [X.] dar. Einen solchen Verstoß habe die Klägerin nicht bewiesen. Insoweit stünden sich die Angaben des Zeugen Prof. Dr. R. und der Mutter der Klägerin als Partei gegenüber, ohne daß der Senat die Richtigkeit der einen oder anderen Version bejahen könne. I[X.] Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Ersichtlich geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Mutter der Klägerin spätestens bei dem Gespräch am 24. Juni 1991 über die Vor- und Nachteile einer primären [X.] bzw. eines abwartenden Verhaltens hätte aufgeklärt werden müssen. Dieser rechtliche Ansatz wird - 6 - von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Er entspricht auch der Recht-sprechung des erkennenden Senats. Hiernach ist eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungs-möglichkeit erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (vgl. Senatsurteile [X.] 102, 17, 22; 144, 1, 10; vom 21. November 1995 - [X.] - [X.], 233). Gemäß diesem allgemeinen Grundsatz braucht der [X.] Arzt zwar in einer normalen Entbindungssituation, bei der die Möglichkeit einer [X.] medizinisch nicht indiziert und deshalb keine echte Alternative zur vaginalen Geburt ist, ohne besondere Veranlas-sung die Möglichkeit einer [X.] nicht zur Sprache bringen. [X.] liegt es aber, wenn für den Fall, daß die Geburt vaginal erfolgt, für das Kind ernstzunehmende Gefahren drohen, daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine [X.] sprechen und diese unter Be-rücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt (vgl. Senatsurteile [X.] 106, 153, 157; vom 16. Februar 1993 - [X.] - [X.], 703, 704; vom 19. Januar 1993 - [X.] - [X.], 835, 836). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Risiken für die Mutter oder das Kind entstehen, weil die Mutter die natürliche Sach-walterin der Belange auch des Kindes ist (vgl. Senatsurteil [X.] 106, 153, 157 f.). Hierzu verweist die Revision auf die Ausführungen des Gerichtssach-verständigen, wonach eine primäre [X.] als echte Alternative in Betracht gekommen ist. Zudem ergibt sich aus dem Berufungsurteil, daß - 7 - der Gerichtssachverständige in einer solchen Situation eine primäre [X.] als den zu bevorzugenden Modus angesehen hat. Das Unterlas-sen einer [X.] bei [X.] in der 38. Schwanger-schaftswoche und führendem ersten Zwilling in Beckenendlage hat das [X.] nur deswegen nicht "eo ipso" als Behandlungsfehler gewer-tet, weil damit nicht gegen eindeutig festgelegte Behandlungskriterien ver-stoßen worden sei. Unter diesen Umständen ist gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß eine Aufklärung über die Behandlungsalternative erfolgen mußte, aus revisionsrechtlicher Sicht nichts einzuwenden. 2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht keine Überzeugung gewinnen konnte, ob eine Aufklärung erfolgt ist. Dessen auf einer sorgfältigen Abwä-gung der Aussagen des Zeugen Prof. Dr. R. und der Mutter der Klägerin be-ruhende Beweiswürdigung läßt keine revisionsrechtlich relevanten Fehler erkennen. Zwar dürfen an den Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung keine übertriebenen und unbilligen Anforderungen gestellt werden. Solche lassen sich aber nicht daraus ableiten, daß das Berufungsgericht nicht der Aussage des Zeugen Prof. Dr. R. den Vorzug gegenüber der detaillierten Darstellung der Mutter der Klägerin gegeben hat, zumal dieser nur pauschal erklärt hat, es sei Usus gewesen, die Patientinnen entsprechend dem Inhalt der mündlichen Erläuterung des Sachverständigen zu informieren. Unter diesen Umständen läßt die Wertung des Tatsachengerichts im konkreten Fall Rechtsfehler nicht erkennen. 3. Mit Recht rügt jedoch die Revision, daß das Berufungsgericht hin-sichtlich der Frage, ob die gebotene Aufklärung erfolgte, die Beweislast ver-kannt hat. - 8 - Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich nicht um einen Fall der sog. Sicherheits- oder therapeutischen Aufklärung, also der ärztlichen Beratung über ein therapierichtiges Verhalten zur Sicherstel-lung des Behandlungserfolgs und zur Vermeidung möglicher Selbstgefähr-dungen des Patienten. In diesem Bereich wären ärztliche Versäumnisse al-lerdings als Behandlungsfehler anzusehen, so daß sie den von der Recht-sprechung hierzu entwickelten Regeln folgen und die Klägerin - wie vom [X.] angenommen - beweisen müßte, daß die gebotene Aufklä-rung unterblieben ist oder unzureichend war (vgl. dazu Geiß/[X.], [X.], 4. Aufl. 2001, Rdn. [X.] ff.; [X.], Arzthaftungs-recht, 9. Aufl. 2002, Rdn. 325, 574 ff.). Bei der im Streitfall maßgebenden Frage einer Aufklärung über eine primäre [X.] als [X.]salternative zu der durchgeführten zunächst abwartenden Behandlung handelt es sich jedoch um einen Fall der sog. Eingriffs- oder Risikoaufklä-rung, die der Unterrichtung des Patienten über das Risiko des beabsichtig-ten ärztlichen Vorgehens dient, damit dieser sein Selbstbestimmungsrecht ausüben kann. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Aufklärungspflicht liegt beim Arzt (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2001 - [X.]/00 - [X.], 120, 121; vom 29. September 1998 - [X.]/97 - [X.], 190, 191; vom 12. November 1991 - VI ZR 369/90 - [X.], 237, 238; vom 8. Januar 1985 - [X.] - [X.], 361, 362; vom 21. September 1982 - [X.] - VersR 1982, 1193, 1194). 4. Auf dieser Verkennung der Beweislast beruht das angefochtene Urteil. Das Berufungsgericht konnte sich aufgrund der Beweisaufnahme [X.] Überzeugung bilden, ob die Angaben des Zeugen Prof. Dr. R. oder die der Mutter der Klägerin hinsichtlich einer erfolgten Aufklärung über die Vor- und Nachteile einer [X.] bzw. eines abwartenden Verhaltens zutreffen. Das ergibt sich entgegen der Auffassung der [X.] - 9 - eindeutig aus der abschließenden Beweiswürdigung in den Gründen des angefochtenen Urteils. Als Folge dieses "non liquet" ist nach den oben [X.] Grundsätzen davon auszugehen, daß die erforderliche Aufklärung über die Behandlungsalternative nicht erfolgt ist. Soweit die Beklagten einwenden, eine Verletzung der [X.] sei für die Schädigung der Klägerin nicht kausal geworden, kann dem nicht gefolgt werden, ohne daß es hierzu noch tatsächlicher Feststellungen bedarf. Die Beklagten gehen selbst davon aus, daß die Schädigung der Klä-gerin erst am 3. Juli 1991 erfolgt sei. Das steht in Einklang mit den Ausfüh-rungen des Gerichtssachverständigen. Danach ist der rechte Zwilling näm-lich erst in den späten Nachmittagsstunden des 3. Juli 1991 verstorben, [X.] die Klägerin höchstwahrscheinlich erst nach dem Tod des rechten Zwil-lings geschädigt worden sei. Hierzu verweist die Revision auf die Aussage des Sachverständigen, man könne mit Sicherheit sagen, daß eine [X.] noch am 3. Juli 1991 gegen etwa 16.00 Uhr "das schwere Leid von den Kindern genommen hätte". Zu diesem Zeitpunkt hätte jedoch die erforderliche Aufklärung längst erfolgt sein müssen. Erfolglos machen die Beklagten geltend, daß die Aufklärung erst am 3. Juli 1991 geboten gewesen sei. Wie eingangs dargelegt, nimmt das [X.] an, daß die Aufklärung bereits am 24. Juni 1991 erfolgen [X.], bevor die Entscheidung für ein "zunächst expektatives Vorgehen" getrof-fen wurde. Das erweist sich unter den Umständen des Streitfalls als zutref-fend und entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Se-nats. Hiernach muß die Aufklärung so rechtzeitig erfolgen, daß der Patient, hier die Mutter der Klägerin, durch hinreichende Abwägung der für und ge-gen die Behandlungsalternativen sprechenden Gründe seine [X.] und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener - 10 - Weise wahren kann (vgl. Senatsurteile vom 23. März 2003 - [X.]/02 - VersR 2003, 1441, 1443; vom 17. März 1998 - [X.]/97 - [X.], 766, 767; vom 4. April 1995 - [X.]/94 - [X.], 1055, 1056 f.; vom 14. Juni 1994 - [X.] - [X.], 1235, 1236; vom 7. April 1992 - [X.] - [X.], 960 f.). 5. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es auf die weiteren [X.] der Revision und insbesondere auf das Vorliegen eines ur-sächlichen Behandlungsfehlers nicht mehr an. Schon wegen des oben dar-gestellten Aufklärungsfehlers haftet nämlich der Beklagte zu 2) hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach und haften beide Beklagten hinsichtlich des Feststellungsanspruchs als Gesamt-schuldner für den Schaden der Klägerin. II[X.] Bei dieser Sachlage kann der erkennende Senat über den Grund des Schmerzensgeldanspruchs und über den Feststellungsantrag entscheiden. Eine abschließende Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes kommt hingegen nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht [X.] aus seiner - 11 - Sicht folgerichtig [X.] keine Feststellungen zur Höhe und insbesondere zur An-schlußberufung der Klägerin getroffen hat. Insoweit ist die Sache daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Müller [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

VI ZR 186/03

14.09.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. VI ZR 186/03 (REWIS RS 2004, 1666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1666

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