Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. VI ZR 273/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2362

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 13. Juli 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 249 Hd, § 1603; [X.] § 2; § 90 Abs. 1 Der Sozialhilfeträger kann den auf Ersatz des Unterhaltsaufwandes für ein Kind ge-richteten Schadensersatzanspruch der Mutter gegen den Arzt (vgl. [X.] 86, 240 ff.) auch auf sich überleiten, wenn die Mutter nicht wirtschaftlich leistungsfähig ist.
[X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.]/03 - [X.]

LG Detmold

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 4. August 2003 wird auf ihre Ko-sten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger, ein örtlicher Sozialhilfeträger, verlangt von den Beklagten aus übergeleitetem Recht Schadensersatz für Aufwendungen, die er seit März 1987 im Wege der Eingliederungshilfe für Behinderte gemäß §§ 39 ff. [X.] für den am 12. Dezember 1982 geborenen, an Trisomie 21 leidenden [X.], geb. B., bis zu dessen Volljährigkeit erbracht hat. Durch rechtskräftiges Urteil des [X.] vom 22. April 1991 ([X.].: 3 U 129/85 - Leistsatz veröff. in [X.], 876) wurde festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, [X.], der Mutter des [X.], wegen ärztlicher Falschbehandlung während der Schwangerschaft allen erforderlichen [X.] für ihren [X.] zu ersetzen. [X.] lehnte nach der Geburt die - 3 - Aufnahme ihres [X.]es in ihren Haushalt ab. Da der Vater von [X.] un-bekannt ist, wurde dieser zunächst bei Pflegeeltern untergebracht. [X.] ist seit 1984 nicht mehr erwerbstätig und bezieht inzwischen Erwerbsunfähigkeits-rente. Am 9. Januar 1997 gab sie die Eidesstattliche Versicherung ab. Der Kläger trägt seit März 1987 für [X.] die Kosten für die Einglie-derungshilfe für Behinderte. Mit Schreiben vom 13. Juli 1995 und 10. Januar 2000 leitete er die [X.] aus dem Urteil des [X.] zustehenden [X.] mit Wirkung ab dem 1. März 1987 auf sich über. Dagegen legten die Beklagten keine Rechtsbehelfe ein, verweigerten aber die Zahlung. Der Kläger verlangt mit der am 13. Februar 2001 eingereichten Klage Er-satz seiner bezifferten Aufwendungen von März 1987 bis 31. Mai 2000 sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die Aufwendungen in der [X.] vom 1. Juni 2000 bis zum 12. Dezember 2000. Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] den Feststellungsausspruch aufrechterhalten und im übrigen das erstinstanzliche Urteil wegen teilweiser Verjährung der Klageforderung dahingehend abgeändert, daß Ersatz der Aufwendungen lediglich vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Mai 2000 zu leisten sei. Das [X.] hat die Revision für die Beklagten zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung in vollem Umfang weiter. - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des [X.] bejaht, da er die [X.] zustehenden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten nach § 90 Abs. 1 [X.] wirksam auf sich übergeleitet habe. Ein Vorrang des § 116 [X.] in Verbindung mit § 90 Abs. 4 Satz 2 [X.] bestehe schon deshalb nicht, weil gemäß § 120 Abs. 1 [X.] die Vorschrift des § 116 [X.] erst ab dem 1. Juli 1983 wirksam geworden sei und sowohl zum [X.]punkt des [X.] im August 1982 als auch der Geburt am 12. Dezember 1982 noch die Vorschriften der [X.] galten. Es sei nicht Zweck des § 90 Abs. 4 Nr. 2 [X.], den Sozialhilfeträger durch Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften schlechter zu stellen, als er bei Anwendbarkeit des § 90 Abs. 1 [X.] stünde. Durch den Verweis auf § 116 [X.] sei lediglich eine Erleichte-rung für den Sozialhilfeträger geschaffen worden, wonach in den Fällen, in de-nen bereits § 116 [X.] einen Rechtsübergang vorsehe, die Notwendigkeit einer Überleitungsanzeige entfalle. Dem Anspruchsübergang stehe entgegen der Auffassung der Beklagten nicht das Urteil des [X.]s Naumburg vom 12. Dezember 2000 ([X.], 341; rechtskräftig nach Nichtannahme der Revision durch Be-schluß des erkennenden Senats vom 6. November 2001 - [X.] ZR 38/01 - [X.], 192) entgegen. Diesem Urteil liege zugrunde, daß der klagende Sozial-versicherungsträger vertragsärztliche Leistungen auf einen eigenen Anspruch des geschädigten Kindes nach § 10 Abs. 5 SGB V erbracht und deshalb inso-weit keine die Unterhaltspflicht der Eltern auslösende Bedürftigkeit bestanden habe. Deshalb sei in jenem Fall trotz der Leistung des [X.] mangels Kongruenz der Schadensersatzanspruch der Eltern gegen den - 5 - haftenden Arzt nicht nach § 116 Abs. 1 [X.] auf den [X.] übergegangen. Im vorliegenden Fall habe der minderjährige und unverheiratete [X.] jedenfalls gemäß § 29 [X.] einen Anspruch auf Gewährung von Hilfe. Nach § 29 S. 2 [X.] stehe dem Kläger ein entsprechender Aufwendungser-satzanspruch zu, der die Überleitung der Ansprüche gemäß § 90 Abs. 1 Satz 3 [X.] rechtfertige. Die Frage einer gegenüber der Leistung der Sozialhilfe vor-rangigen Inanspruchnahme der Eltern könne deshalb letztlich offen bleiben. Ernsthafte Zweifel an der fehlenden Leistungsfähigkeit der Mutter bestünden nicht. Da der Vater unbekannt sei, sei auch von dessen mangelnder [X.] auszugehen. Dem Kläger seien Ermittlungen hinsichtlich der Person, des Aufenthalts und der Einkommenssituation des leiblichen Vaters des [X.] nicht zumutbar, da der Sozialhilfeträger sonst gehindert wäre, wegen eines möglicherweise bestehenden, aber nicht realisierbaren Ersatzanspruches den [X.] in Anspruch zu nehmen. Die übergeleiteten [X.] des [X.] hinsichtlich der bis Ende 1996 erbrachten Aufwendungen seien allerdings verjährt, so daß lediglich, dem Klageantrag entsprechend, die vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Mai 2000 angefallenen Aufwendungen abzüglich der vom Kläger bereits berücksichtigten Einnahmen zu ersetzen seien und die weitere Ersatzpflicht bis zur Volljährigkeit festzustellen sei. I[X.] 1. Die Revision ist zulässig, soweit sie sich gegen den [X.] für die Haftung der Beklagten wendet. Im übrigen ist sie mangels einer Zulas-sung unstatthaft und damit unzulässig (§ 543 Abs. 1 ZPO). - 6 - Das Berufungsgericht hat im Tenor des angefochtenen Urteils die Revi-sion zwar ohne Beschränkung zugelassen. Doch kann sich eine Beschränkung auch aus den Urteilsgründen ergeben (st. Rspr. vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2001 - [X.] ZR 407/99 - [X.], 902; [X.], Urteile vom 5. Februar 1998 - [X.]/97 - [X.], 123, 124, insoweit nicht in [X.] 138, 67; vom 9. März 2000 - [X.] - [X.], 856, 857 und vom 12. November 2003 - [X.]/01 - FamRZ 2004, 612 jeweils m.w.[X.]). Im Streitfall begrün-det das Berufungsgericht die Zulassung der Revision damit, daß die Klärung der Frage, ob der Schadensersatzanspruch von Eltern, gerichtet auf die Frei-stellung von Unterhaltslasten für ihr Kind, von einem Sozialhilfeträger im Wege des [X.] gegen den Schädiger geltend gemacht werden könne, der Fortbildung des Rechts diene. Insofern solle den Beklagten die Möglichkeit gegeben werden, die Übertragbarkeit der in dem Urteil des [X.]s Naumburg vom 12. Dezember 2000 (VersR, [X.]O; rechtskräftig durch Nichtan-nahme der Revision durch den Senat am 6. November 2001 - [X.] ZR 38/01 - [X.], 192) aufgestellten Grundsätze auf die vorliegende Fallkonstellation überprüfen zu lassen. Diese Formulierung beschränkt die Revisionszulassung zwar in unzulässiger Weise auf eine bestimmte Rechtsfrage (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 1983 - [X.] - [X.], 38; Beschluß vom 17. Dezember 1980 - [X.] - FamRZ 1981, 340). Doch kann im vorliegenden Fall die Zulassung in eine Beschränkung der Revision auf den [X.] als ei-nen selbständig anfechtbaren Teil des Streitgegenstandes, auf den auch der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte, umgedeutet werden (vgl. Senatsurteil [X.] 76, 397, 398; [X.] 48, 134; 53, 152, 155; [X.], [X.] vom 10. Januar 1979 - [X.] - NJW 1979, 767; vom 30. September 1980 - [X.] ZR 213/79 - VersR 1981, 57, 58; vom 26. November 1981 - [X.] - [X.], 242; vom 30. September 1982 - [X.]/81 - - 7 - [X.], 1196). Betrifft die Zulassung der Revision aber nur den [X.], ist die Revision im übrigen als unzulässig zurückzuweisen. 2. Im Umfang der Zulassung ist die Revision unbegründet. a) Das Berufungsgericht vertritt die zutreffende Auffassung, daß der Klä-ger die Schadensersatzansprüche der Mutter gegen die Beklagten nach § 90 Abs. 1 [X.] a.F. auf sich übergeleitet hat. Hingegen wirft - entgegen der [X.] der Revision - der Fall nicht die Frage auf, ob der gesetzliche Übergang der Schadensersatzansprüche auf den Kläger wegen fehlender Kongruenz der erbrachten Leistungen nach § 90 Abs. 4 Satz 2 [X.] i.V.m. § 116 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen war. Nach der Stichtagsregelung in Art. II § 22 des Gesetzes vom 4. November 1982 ([X.] I, 1450) ist im Streitfall § 90 [X.] a.F. und nicht § 116 [X.] anzuwenden. Darauf weist die Revisionserwiderung mit Recht hin. Denn für Schadensfälle vor dem 1. Juli 1983 gilt das bisherige Recht weiter (vgl. Senatsurteil [X.] 132, 39, 45 f.). Da die Unterhaltsansprüche des [X.] gegen seine Mutter dem Grunde nach mit der Geburt des Kindes entstanden sind, wurden die Beklagten zu diesem [X.]punkt grundsätzlich er-satzpflichtig. Für die Frage des anzuwendenden Rechts ist damit auf den 12. Dezember 1982 mit der Folge abzustellen, daß sich die Anspruchsberechti-gung des [X.] nach dem zu diesem [X.]punkt geltenden "bisherigen" Recht richtet. Der [X.]punkt der Abwicklung des [X.] hingegen ist ebenso wenig maßgeblich für die Frage, ob § 90 [X.] a.F. noch Anwendung findet, wie der der Erbringung der Sozialleistungen. Nur dieses Verständnis der [X.] wird dem der Stichtagsregelung immanenten Ziel gerecht, auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt insgesamt entweder altes oder neues Recht anzuwenden (vgl. Senatsurteil [X.] 132, [X.]O). - 8 - b) Nach § 90 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1960 ([X.] I, 815), zuletzt geändert durch das [X.] zur Änderung des Bundessozial-hilfegesetzes vom 25. März 1974 ([X.] I, 777), können auch zu den Leistun-gen der Sozialhilfe nicht kongruente Ansprüche der Unterhaltspflichtigen des Hilfeempfängers gegen einen anderen bis zur Höhe der Aufwendungen [X.] werden. Die Überleitung dient nämlich dazu, den in § 2 [X.] normierten Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe nachträglich für den Fall zu verwirkli-chen, daß der Hilfebedürftige nicht durch die rechtzeitige Geltendmachung ei-nes Anspruchs alsbald eine vorhandene Notlage beseitigen kann (vgl. Senats-urteile [X.] 115, 228, 230; 131, 274, 281; BVerwGE 34, 219, 221; 41, 216, 220; 67, 163, 166). Entsprechend dem Prinzip des Nachrangs der Sozialhilfe - wonach keine Sozialhilfe erhält, wer sich selbst helfen kann - können auch solche Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden, die dem [X.] Dritte zustehen und die damit geeignet sind, den Unterhaltsbedarf mit Vorrang vor der Sozialhilfe zu befriedi-gen. [X.]) Erfolglos macht deshalb die Revision unter Berufung auf das Urteil des [X.]s Naumburg vom 12. Dezember 2000 (1 [X.] [X.]O) geltend, [X.] habe aus eigenem Recht (§§ 4 Abs. 1, 27 Abs. 1 Nr. 3, 40 Abs. 1 [X.]) einen Anspruch auf Sozialhilfe, der zu dem [X.] der Mutter des Jungen gegen die Beklagten nicht kongruent sei. Zwar hat [X.] grundsätzlich einen eigenen Anspruch auf Leistungen des [X.]. Doch ist Anspruchsvoraussetzung, daß [X.] bedürftig ist. Hingegen spielte im Fall des [X.]s Naumburg für den Anspruch nach § 10 SGB V des familienversicherten Kindes gegen den [X.] die Bedürftigkeit keine Rolle. Hinzu kommt, daß der Anspruch auf Ersatz des krankheitsbedingten [X.] gegen die Schädigerin allen-falls nach § 116 [X.] auf den Träger der Krankenversicherung übergehen - 9 - konnte. § 116 [X.] setzt aber anders als § 90 Abs. 1 [X.] a.F. die Identität von Hilfeempfänger und Anspruchsinhaber voraus. Da das behindert geborene Kind aus dem Unterbleiben des Schwangerschaftsa[X.]ruchs durch die Mutter jedoch keinen eigenen Anspruch gegen den Arzt oder den Krankenhausträger hat (vgl. Senatsurteil [X.] 86, 240, 250), schied in jenem Fall ein Forderungs-übergang auf den Träger der Krankenversicherung schon im Ansatz aus. [X.]) Im übrigen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Überleitungsan-zeige keine Bedenken. Sie wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Als belastender Verwaltungsakt ist sie - abgesehen von dem hier nicht vorlie-genden Fall der Nichtigkeit - für die Zivilgerichte bindend, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 29. März 1985 - [X.]/84 - FamRZ 1985, 778 m.w.[X.]; [X.]/Zink, [X.], 4. Aufl., § 90 Rn. 68 m.w.[X.]). Sie hatte zur Folge, daß der Kläger mit unmittelbarer Wirkung die [X.] als der ursprünglichen Anspruchsinhaberin erlangte. Der Kläger ist mithin forderungsberechtigter Gläubiger, wenn und soweit der übergeleitete Anspruch gegen die Beklagten besteht. [X.]) Erfolglos bleibt auch der Einwand der Revision, der Ersatzanspruch der Mutter gegen die Beklagten belaufe sich auf "Null", weil die Mutter nicht lei-stungsfähig und daher dem Kind gegenüber gemäß § 1603 Abs. 1 BGB von Unterhaltsansprüchen frei gewesen sei. Die Haftung für eine Belastung mit Unterhaltsansprüchen in Fällen der vorliegenden Art besteht nach den vom erkennenden Senat aufgestellten Grundsätzen unabhängig von der jeweiligen Leistungsfähigkeit des [X.] (vgl. Senatsurteile [X.] 76, 259, 266 f.; 86, 241, 247 f.; 89, 95, 104 f.; 124, 128, 142 ff.; 151, 133, 146). - 10 - Im übrigen wird der Schädiger nach dem in § 843 Abs. 4 BGB zum Aus-druck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. Senatsurteil [X.] 54, 269, 274; [X.] 21, 112, 116; 22, 72, 74) nicht schon deshalb von seiner Schadensersatzpflicht frei, weil dritte Personen oder die [X.] tragen, daß sich die Beeinträchtigung für den Betroffenen nicht nachteilig auswirkt. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch der Mutter des [X.] gegen die Beklagten besteht deshalb unabhängig davon, ob die Mutter selbst in der Lage gewesen wäre, Unterhalt zu leisten. Der Schaden entsteht vielmehr im Außenverhältnis aufgrund der mit der Geburt des Kindes entstehenden gesetz-lichen Unterhaltsverpflichtung der Mutter, soweit das Kind bedürftig ist. Er kann durch den Bedarf des Kindes, nicht aber aufgrund eines Wechsels in der [X.] und Einkommenssituation des [X.] verändert wer-den. Die Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Geschädigten spielt für die Haftung auf Schadensersatz keine Rolle. Dabei handelt es sich um persönliche Lebensumstände des Geschädigten, die den Schädiger weder belasten noch ihm zugute kommen können. - 11 - Darüberhinaus wäre die Mutter jedenfalls in Höhe des [X.] ihres Kindes unabhängig von ihren eigenen Einkünften leistungsfähig gewesen, da sich bis zur Überleitung auf den Kläger der valide Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten in ihrem Vermögen befand. Müller Wellner [X.]

[X.] Zoll

Meta

VI ZR 273/03

13.07.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. VI ZR 273/03 (REWIS RS 2004, 2362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2362

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