Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2010, Az. 2 StR 385/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4216

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 [X.] vom 5. August 2010 BGHR: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] auch dann eine durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherte Sache, wenn er als Unberechtigter den ordnungsgemäß dafür vor-gesehenen Schlüssel verwendet. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 2 [X.] - [X.] in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. März 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Bezeichnung des Diebstahls als "gemein-schaftlich" begangen entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbezie-hung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts [X.] vom 24. März 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, sechs Monaten und einer Woche verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestütz-te Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur die Anwendung von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB. 1 1. Nach den Feststellungen des [X.]s waren der Angeklagte und die gesondert abgeurteilte [X.] dazu entschlossen, Geld aus der Postfiliale in [X.]zu entwenden. [X.] war dort als Angestellte am Schalter eingesetzt. Dort nahm sie am 22. Juli 2008 entsprechend dem ge-meinsamen [X.] zuerst heimlich 11.000 • Bargeld an sich. Dann bat sie ih-2 - 3 - ren Kollegen [X.]darum, sie beim Bedienen eines Kunden am Schalter zu vertreten. Diese Ablenkung nutzte sie dazu aus, um unbeobachtet den in der offenen Kasse am Schalter ihres Kollegen [X.]liegenden Schlüssel zum Haupttresor an sich zu nehmen, den sie grundsätzlich nicht [X.] durfte. Sie öffnete damit [X.] und entnahm daraus weitere 113.000 • Bargeld. Mit ihrer gesamten Beute verließ sie die Postfiliale und floh zusammen mit dem Angeklagten in dessen Fahrzeug. 2. Diese Handlung hat das [X.] zu Recht als Diebstahl im beson-ders schweren Fall im Sinne der §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB bewertet. Das [X.] des Diebstahls aus einem verschlos-senen Behältnis ist erfüllt. 3 Dies entspricht dem Wortlaut und dem Zweck des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB. Dient das Behältnis nach seiner erkennbaren Zweckbestimmung wenigstens unter anderem auch zur Sicherung der darin aufbewahrten Sache gegen Diebstahl, wie es bei [X.] idealtypisch der Fall ist, dann ist das verschlossene Behältnis ein Spezialfall einer Schutzvorrichtung im Sinne der Vorschrift. Das [X.] setzt voraus, dass das Behältnis verschlossen ist. Weitere Sicherungen, etwa durch Wegschließen des Schlüssels, sind danach zu seiner Erfüllung nicht mehr erforderlich. Der Täter muss - sofern er nicht so-gar die Sache mitsamt dem Behältnis stiehlt - die Sicherung überwinden, wobei es aber nicht darauf ankommt, wie er das bewirkt (vgl. BT-Drucks. IV/650 S. 403; [X.], StGB, 57. Aufl., § 243 Rn. 17). § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB betont nämlich die besondere Sicherung des [X.], während § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB besondere Arten der Tatausführung bei einer allge-meinen Sicherung des Gegenstands hervorhebt; auf eine besondere Gestal-tung der Tathandlung über das Überwinden der Sicherung hinaus kommt es dagegen bei § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB nicht an (vgl. [X.], 4 - 4 - NJW 1988, 3028). Daher scheidet die Anwendung des [X.]s für einen besonders schweren Fall des Diebstahls wegen der Wegnahme einer Sache aus einem verschlossenen Behältnis auch dann nicht aus, wenn der Verschluss mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel geöffnet wird. Allenfalls dann, wenn der Benutzer des Schlüssels zu dessen Verwendung befugt ist, könnte für ihn die Eigenschaft des Behältnisses als besondere Diebstahlssicherung entfallen (vgl. [X.], [X.] 1982, 119 mit [X.]. [X.] [X.]; [X.] in [X.], StGB, 2003, § 243 Rn. 35). Jedenfalls wenn ein Unbefugter den Schlüssel an sich nimmt und er damit das Behältnis öffnet, überwindet er die [X.], die sich aus dem [X.] ergibt (vgl. [X.], [X.], 48; [X.], StGB, § 243 Rn. 17; LK/[X.], StGB, 12. Aufl., § 243 Rn. 32). Die Erfüllung des [X.]s führt grundsätzlich zur Anwendung des [X.]. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass auch nach den Umständen des konkreten Falles kein Grund dafür besteht, die Regelwirkung hier entfallen zu lassen. 5 Rissing-van Saan [X.] Schmitt
Eschelbach Ott

Meta

2 StR 385/10

05.08.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2010, Az. 2 StR 385/10 (REWIS RS 2010, 4216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4216

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 385/10 (Bundesgerichtshof)

Diebstahl aus einem verschlossenen Behältnis: Öffnung mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel durch einen Unbefugten


1 StR 79/18 (Bundesgerichtshof)


1 StR 79/18 (Bundesgerichtshof)

Besonders schwerer Fall des Diebstahls: Begriff der Schutzvorrichtung gegen Wegnahme; Sicherung von Waren in Kaufhäusern …


3 Ss 567/08 (Oberlandesgericht Hamm)


4 StR 609/16 (Bundesgerichtshof)

Entwendung eines Tresors: Zueignungsabsicht hinsichtlich Behältnis und Inhalt


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 385/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.