Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2005, Az. VIII ZR 288/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3349

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 288/04 vom 1. Juni 2005

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter Dr. Leimert, [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.]

einstimmig beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 16. Juli 2004 in Verbindung mit der Urteilsergänzung vom 24. September 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 3.476,80 • festgesetzt.
Gründe:

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 26. April 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

[X.] Dr. Leimert [X.]
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 288/04

01.06.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2005, Az. VIII ZR 288/04 (REWIS RS 2005, 3349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3349

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