Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. II ZR 21/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 245

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 21/12
Verkündet am:
17. Dezember 2013
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GmbHG §§ 40, 46 Nr. 4
a) Die Teilung eines Geschäftsanteils ist weiterhin durch Veräußerung mit Zustimmung der [X.] möglich, soweit der [X.]svertrag keine gegenteilige Regelung enthält. Zur [X.] der Teilung genügt es in diesem Fall, wenn in der Zustimmungserklärung auf die [X.] im Veräußerungs-
oder Abtretungsvertrag Bezug genommen wird, in der der geteil-te Geschäftsanteil, die neuen Geschäftsanteile und ihre Nennbeträge bestimmt sind.
b) Der Geschäftsführer ist zu einer Korrektur einer unrichtigen, vom Notar nach §
40 Abs.
2 Satz
1 GmbHG eingereichten [X.]erliste befugt.
c) Der Geschäftsführer muss dem Betroffenen vor der Einreichung einer korrigierten [X.]erlis-te Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wenn der Betroffene der Korrektur widerspricht, ändert das nichts an der Berechtigung des Geschäftsführers, bei Fehlern für eine Berichtigung der [X.]liste zu sorgen, solange nicht der Betroffene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht, dass dem Geschäftsführer die Einreichung einer geänderten [X.]erliste untersagt wird.

[X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 -
II ZR 21/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bergmann und die Richterin [X.], [X.]
Drescher, [X.] und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Klägerin, der [X.]n und der Streithelfer der [X.]n wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 30. Dezember 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mitte der 1990er Jahre wollte eine Gruppe von [X.] aus der [X.]n, einer
GmbH,
ausscheiden. Die Klägerin bekundete ihr Erwerbsinteresse, doch scheiterte die Übernahme
von Geschäftsanteilen
an Bedenken des [X.]. Aus diesem Grund erwarb schließlich die B.

mbH (im Folgenden: Streithelferin der Klägerin)
im November 1997 acht
Geschäftsanteile an der [X.]n im [X.] von 4.778.000
DM
und im Dezember 1997 einen weiteren Geschäftsan-teil im Nennbetrag von 1.000.000
DM,
die später zu einem Geschäftsanteil im 1

-
3
-

Nennbetrag
von 3.033.450

. Die Streithelferin der Klägerin
sollte die Beteiligung nicht dauerhaft halten, sondern
sollte
sie auf die Klägerin übertragen, sobald keine kartellrechtlichen Bedenken mehr bestünden. Die da-maligen [X.]er der [X.]n fassten
am 24.
November 1997 einstim-mig
folgenden Beschluss:
1.
Die [X.]er M.

B.

und R.

S.

werden mit notariellem Vertrag vom heutigen Tage Geschäfts-anteile an der Dr. H.

GmbH
[[X.]n]
im Gesamtnennbetrag von DM
4.778.000 mit Wirkung vom 31.
Dezember 1997 an die B.

mbH
[Streithelferin der Klägerin]
verkaufen. Die [X.]er stimmen dem Verkauf und der Abtretung der vorgenann-ten Geschäftsanteile zu und verzichten vorsorglich auf sämtliche ihnen nach Maßgabe von §
10 der Satzung der Dr. H.

GmbH
[[X.]n]
etwa
zustehenden Vorkaufs-
und Vorerwerbsrechte.
2.
Die [X.]erin B.

mbH
[Streithelferin der Klägerin]
kann die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile ganz oder in mehreren Teilen an die M.

GmbH, L.

[Klägerin]
übertragen, ohne dass es einer nochmaligen Beschlussfas-sung der [X.]erversammlung bedarf.
Am 27.
Juni 2008 schlossen die Streithelferin der Klägerin
und die Kläge-rin einen notariellen Geschäftsanteilsübertragungs-
und Abtretungsvertrag. [X.] teilte die Streithelferin der Klägerin ihren Geschäftsanteil in einen Ge-schäftsanteil im Nennbetrag von 828.450

im Nennbetrag von 2.205.000

e-nehmigung nach §
17 Abs.
1 GmbHG einzuholen und alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, und trat den Geschäftsanteil im Nennbetrag von 828.450

Vereinbarung:
Die Wirksamkeit der Abtretung steht unter der aufschiebenden Bedin-gung der Zustimmung der [X.]er. Die Parteien gehen davon aus, dass die Zustimmung der übrigen [X.]er der Dr.
H.

GmbH
[[X.]n]
zur Übertragung des von der B.

[Streithelferin der Klägerin]
gehaltenen Geschäftsanteils ausweislich der dieser Urkunde 2

-
4
-

beigefügten Abschrift (zu Beweiszwecken, ohne deren Verlesen) des [X.] vom 24.
November 1997 vorliegt.
Die Wirksamkeit des
Geschäftsanteilsübertragungs-
und des [X.] stand weiter unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch die [X.] im Hinblick auf die Teilung des Geschäftsanteils, ggfs. er-setzt durch ein rechtskräftiges Urteil des zuständigen Gerichts.
Mit getrennten notariellen Erklärungen wurde der Geschäftsanteilsüber-tragungs-
und Abtretungsvertrag am 24.
März 2009 dahin geändert, dass die aufschiebende Bedingung
der Genehmigung durch die [X.] im Hinblick auf die Teilung des Geschäftsanteils aufgehoben wurde. Die Teilung des [X.] und die Übertragung des Teilgeschäftsanteils von 828.450

wurden
bestätigt.
Unter dem 2.
April 2009 reichte der Notar
beim Handelsregister
des Amtsgerichts
Mannheim eine [X.]erliste der [X.]n ein, in der als [X.]er unter der laufenden Nummer 16 die Klägerin mit einem Ge-schäftsanteil von 828.450

April 2009 zeigte die Streithelferin der Klägerin dem Geschäftsführer der [X.]n die [X.] an und teilte mit, sie sehe im [X.]erbeschluss vom 24.
November 1997 die Zustimmung zur Teilung des Geschäftsanteils sowie die Erklärung des Verzichts auf satzungsgemäße Vorkaufs-
und Vorerwerbsrechte.
Die Satzung der [X.]n enthält in §
10 die folgenden Regelungen:
1.
Die [X.]er können ihre Geschäftsanteile ganz oder teilweise an ihre
Familienmitglieder abtreten. Die Abtretung bedarf weder der Zu-stimmung
der [X.]er noch der Zustimmung der [X.]. Auch die Teilung von Geschäftsanteilen verstorbener [X.]er un-ter deren Erben bedarf keiner Zustimmung.
2a)
Die [X.]erin B.

mbH
[Streithelferin der Klägerin], eine 100
%-ige Tochtergesellschaft der B.-3
4
5
6

-
5
-

Kapitalbeteiligung GmbH, ist befugt, über die von ihr gehaltenen Ge-schäftsanteile ganz oder teilweise ohne Zustimmung der [X.]er-versammlung zugunsten der B.

-Kapitalbeteiligung GmbH oder einer von dieser beherrschten Konzerngesellschaft zu verfügen, soweit die

3.
In allen anderen Fällen bedarf die Abtretung oder Belastung eines [X.] oder eines Teils eines Geschäftsanteils der Zustimmung der [X.]erversammlung, die grundsätzlich mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschließt; Abs.
4 [X.]
b und d sowie Abs.
7 bleiben unberührt.
4.
Will
ein [X.]er seinen Geschäftsanteil oder einen Teil seines Geschäftsanteils an andere Personen abtreten, hat er die folgenden Bestimmungen zu beachten:
a)
Schließt ein [X.]er einen Vertrag gemäß §
15 Abs.
4 GmbHG über einen Geschäftsanteil oder einen Teil hiervon, so hat er dies den übrigen [X.]ern durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Mitteilung ist nur wirksam, wenn ihr der [X.] mit dem [X.] in Ausfertigung oder beglaubig-ter Abschrift beigefügt ist.
b)
Die übrigen [X.]er haben in diesem Fall ein [X.]. Es kann von den [X.] bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung gemäß [X.] a ausgeübt werden; die Ausübung bedarf der notariellen Beurkundung.

d)
Wird das den Mitgesellschaftern nach Maßgabe von [X.] a-c zu-stehende Vorkaufsrecht nicht innerhalb der Dreimonatsfrist gemäß [X.] b ausgeübt, kann der veräußerungswillige [X.]er sei-nen Geschäftsanteil oder Teile hiervon zu den Bedingungen, die in dem gemäß [X.]
a mitgeteilten notariellen Kaufvertrag niedergelegt sind, an den [X.] veräußern, soweit die [X.]erver-sammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem

Mit Schreiben vom 15.
Juni 2009 teilte
der Geschäftsführer der [X.] der Klägerin mit, er gehe von der Unwirksamkeit der Abtretung vom 24.
März 2009 aus,
und entsprechend der Beschlussfassung des Beirats der 7

-
6
-

[X.]n sei beabsichtigt, die [X.]erliste in der Fassung vom 2.
April 2009 in der Weise zu berichtigen,
dass die Klägerin nicht mehr als Gesellschaf-terin und die Streithelferin der Klägerin
als [X.]erin mit einem [X.]anteil von nominal 3.033.450

werde, und diese neue [X.]erliste bei dem [X.]. Die Klägerin werde aufgefordert, binnen einen
Monats zu erklären, ob sie der dargestellten Berichtigung der [X.]erliste widerspreche.
Mit Schreiben vom 6.
Juli 2009 widersprachen die Klägerin und ihre Streithelferin
unter Hinweis auf §
67 Abs.
5 [X.].
Mit Erklärungen vom 2.
Juli 2009 übten mehrere [X.]er der [X.] unter Berufung auf §
10 Abs.
4 des [X.]svertrages der [X.] ein Vorkaufsrecht im Hinblick auf die [X.] aus.
Auf einer [X.]erversammlung am 31.
Juli 2009 beschlossen die [X.]er der [X.]n gegen die Stimmen der Klägerin
und ihrer Streit-helferin, den Geschäftsführer
anzuweisen, eine neue korrigierte [X.]er-liste beim Handelsregister einzureichen, die die Streithelferin der Klägerin mit einem Stammkapitalanteil von 3.033.450

l-schafterin ausweist, und den Geschäftsführer von der persönlichen Haftung aus der Ausführung der Anweisungen freizustellen. Mit einer einstweiligen Verfü-gung wurde der [X.]n die Vollziehung dieses Beschlusses untersagt.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage in erster Instanz beantragt festzustellen, dass die Beschlüsse der [X.]erversammlung der [X.]n vom 31.
Juli 2009 nichtig sind, hilfsweise
sie für nichtig zu erklären.
Die [X.], auf deren Seiten dem Rechtsstreit mehrere [X.]er als Streithelfer beigetreten sind, hat widerklagend beantragt festzustellen, dass der Geschäftsführer der [X.]n berechtigt ist, eine neue [X.]erliste einzureichen, in der die Klägerin nicht mehr als [X.]erin der [X.]n 8
9
10
11

-
7
-

und die Streithelferin der Klägerin als [X.]erin der [X.]n mit einem Geschäftsanteil von 3.033.450

hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Untersagung der Einreichung einer neuen [X.]erliste durch den Geschäftsführer der [X.]n hat, hilfsweise die Klägerin zu verurteilen, ihren Widerspruch zu der Berichtigung der [X.] der [X.]n vom 2.
April 2009 zurückzunehmen.
Das [X.] hat die Beschlüsse der [X.]erversammlung vom 31.
Juli 2009 für nichtig erklärt und die Klägerin unter Abweisung der Wi-derklage im Übrigen auf den zweiten Hilfsantrag verurteilt, ihren Widerspruch zu der Berichtigung der [X.]erliste der [X.]n zurückzunehmen. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Klägerin, der [X.]n und der Streithelfer der [X.]n zurückgewiesen.
Dagegen richten
sich die teilweise vom Berufungsgericht, im Übrigen vom erkennenden Senat zugelassenen
Revisionen
der Klägerin,
der [X.]n und der Streithelfer der [X.]n.

Entscheidungsgründe:
Die
Revisionen führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und
zur Zu-rückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.
[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Die Anfechtungsklage
sei zulässig und begründet. Die angegriffenen [X.] vom 31.
Juli 2009 verstießen gegen §
40 Abs.
2 12
13
14
15
16

-
8
-

GmbHG. Im Falle des §
40 Abs.
2 Satz
1 GmbHG bestehe eine Alleinzustän-digkeit des Notars; der Geschäftsführer sei nicht befugt, die Liste zu erstellen und einzureichen. Auch die Zuständigkeit zur Korrektur der von ihm erstellten Liste liege allein beim Notar. Aus diesem Grunde seien auch die zur Widerklage gestellten Anträge zu 3 und 4 unbegründet.
Die Widerklage sei nur im Hilfsantrag begründet, der darauf gerichtet sei, die Klägerin zur Rücknahme des Widerspruchs gegen die von der [X.]n beabsichtigten Berichtigung der [X.]erliste zu verurteilen. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt habe, sei die Abtretung des Geschäftsanteils im Nennwert von 828.450

der Klägerin nur einen einzigen Geschäftsanteil im Nennwert von 3.033.450

gehabt habe und dieser nicht rechtswirksam geteilt worden sei. Durch den Ge-sellschafterbeschluss der [X.]n vom 8.
Juli 2004 seien die neun Ge-schäftsanteile der Streithelferin der Klägerin zu einem einheitlichen Geschäfts-anteil zusammengelegt worden. Der [X.]erbeschluss vom 24.
November 1997 sei dahin auszulegen, dass er nicht nur die ersten acht, sondern alle an die Streithelferin der Klägerin abgetretenen Geschäftsanteile vom Zustimmungserfordernis befreie. Zur Teilung des zusammengelegten [X.] habe es bis zum Inkrafttreten des [X.] und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.
Oktober 2008 ([X.] I S. 2026) gem. §
17 GmbHG einer Zustimmung der GmbH durch Erklärung des Geschäftsführers bedurft. Hier habe der [X.] der [X.]n die Genehmigung für die im Vertrag vom 27.
Juni 2008 vorgenommene Teilung des Geschäftsanteils nicht erklärt. Nach neuem Recht werde die Teilung eines Geschäftsanteils gem. §
46 Nr.
4 GmbHG durch den [X.]erbeschluss bewirkt, der dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen müsse. Im Fall der vorherigen Einwilligung müsse der abzutretende Teil der 17

-
9
-

Höhe nach bezeichnet werden. Dem genüge der Beschluss der [X.]er-versammlung vom 24.
November 1997 nicht.

I[X.] Das Berufungsurteil muss aufgehoben werden, weil die Berufungsan-träge nicht mitgeteilt sind und es damit den Anforderungen des §
540 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO nicht genügt. Die [X.] müssen im Berufungsur-teil zumindest sinngemäß wiedergegeben werden. Die Wiedergabe ist aus-nahmsweise entbehrlich, wenn sich dem Gesamtzusammenhang der Gründe das Begehren des Berufungsführers noch mit hinreichender Deutlichkeit ent-nehmen lässt ([X.], Urteil vom 6.
Februar 2013

I
ZR
13/12, [X.], 1069
Rn.
15 [X.]; Urteil vom 11.
Oktober 2012

VII
ZR
10/11, [X.], 3569 Rn.
6; Urteil vom 25.
Mai 2011

IV
ZR 59/09, NJW 2011, 2054 Rn.
9; Ur-teil vom 4.
Mai 2011

XII
ZR
142/08, [X.] 2011, 61 Rn.
6; Urteil vom 14.
Januar 2005

V
ZR
99/04 -
NJW-RR 2005, 716, 717; Urteil vom 30.
September 2003

VI
ZR
438/02, [X.]Z 156, 216, 218; Urteil vom 26.
Februar 2003

VIII
ZR
262/02, [X.]Z 154, 99, 101). Dass auch das tatsächliche Vorbringen der Parteien im Sitzungsprotokoll der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (§
559 Abs.
1 Satz 1 ZPO) unterliegt, betrifft nur das tatsächliche Vorbringen und nicht die Anträge ([X.], Urteil vom 6.
Februar 2013

I
ZR
13/12, juris Rn.
15

[X.]; Urteil vom 14.
Januar 2005

V
ZR 99/04, NJW-RR 2005, 716, 717).
1. Die Anträge sind nicht wörtlich
oder sinngemäß
mitgeteilt.
Dass im Tatbestand des Berufungsurteils wegen der Antragstellung auf die Sitzungsnie-derschrift vom 21.
Dezember 2011 verwiesen
wird, genügt nicht den [X.] an eine jedenfalls sinngemäße Wiedergabe im Berufungsurteil. Zwar ist
zur Darstellung von Einzelheiten eine Bezugnahme nicht schlechthin ausge-schlossen, soweit dadurch die Funktion der Darstellung
auch für das Revisions-18
19

-
10
-

verfahren (§
559 Abs.
1 Satz
1 ZPO) nicht beeinträchtigt wird (Musielak/Ball, ZPO, 10.
Aufl., §
540 Rn.
4; vgl.
§
313 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Der wesentliche Inhalt der im Berufungsverfahren noch erhobenen Ansprüche muss aber
in der Darstellung nach §
540 Abs.
1
Satz
1 Nr.
1 ZPO, die insoweit an die Stelle des erstinstanzlichen Tatbestandes tritt, selbst mitgeteilt
werden. Für den Tatbe-stand des erstinstanzlichen Urteils verlangt §
313 Abs.
2 Satz
1 ZPO trotz der Verweisungsmöglichkeit in Satz
2, dass die erhobenen Ansprüche ihrem we-sentlichen Inhalt nach dargestellt und die gestellten Anträge hervorgehoben werden, damit
die erhobenen Ansprüche von anderen Ansprüchen unterschie-den werden können und das Urteil hinsichtlich der Anträge aus sich heraus ver-ständlich bleibt (vgl. [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
313 Rn.
56). Die gleiche Funktion hat die Darstellung nach §
540 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO hin-sichtlich der [X.]. Bei einer reinen Bezugnahme auf die Sitzungs-niederschrift sind die gestellten Anträge nicht erkennbar und das Urteil ist inso-weit aus sich heraus nicht verständlich.
Dass die bloße Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll zur Darstellung der gestellten Anträge (§
540 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO)
nicht genügt, folgt auch aus der Regelung in §
540 Abs.
1 Satz
2 ZPO. Eine Darlegung
der Anträge
im Sitzungsprotokoll ist danach nur für sogenannte Protokollurteile zulässig, die in dem Termin verkündet werden, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Mit einer Mitteilung der gestellten Anträge im Urteil allein durch [X.] auf das Sitzungsprotokoll würde diese Vorschrift umgangen, weil die reine Verweisung
im Urteil
nicht über eine Darlegung im Sitzungsprotokoll hin-ausgeht.
Hier kommt hinzu, dass auch im Sitzungsprotokoll die Anträge nicht wörtlich wiedergegeben werden, sondern nur Schriftsätze in Bezug genommen sind

525 Satz 1 ZPO i.V.m. §
297 Abs.
2 ZPO). Eine
im Protokoll enthaltene Bezugnahme auf nach Datum und Blattzahl der Gerichtsakte bezeichnete Schriftsätze genügt aber nach der Rechtsprechung des [X.] 20

-
11
-

allenfalls bei [X.] nach §
540 Abs.
1 Satz
2 ZPO den Anforderun-gen (vgl. [X.], Urteil vom 23.
November 2006

I
ZR 276/03, [X.], 1192 Rn.
15; Urteil vom 6.
Februar 2004

V
ZR
249/03, [X.]Z 158, 37,
41; vgl. aber auch
Urteil vom 10.
Februar 2004

VI
ZR
94/03, [X.]Z 158, 60, 62 f.).

2. Das Rechtsschutzbegehren der Parteien
und der Streithelfer
ergibt sich auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Als Gegenstand der Anfechtungsklage wird in den den Sach-
und Streitstand erster Instanz zusammenfassenden Ausführungen zunächst ein Beschluss vom 31.
Juli 2009 genannt, den Geschäftsführer anzuweisen, eine neue korrigierte [X.]erliste einzureichen, während anschließend [X.] ist, das [X.]
habe die

r-sammlung vom 31.
Juli 2009 für nichtig erklärt. In den weiteren Urteilsgründen, die sich mit der Zulässigkeit und Begründetheit der Berufungen der Parteien befassen,
ist sodann hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit der An-fechtungsklage der Klägerin wiederum
von angegriffenen [X.]erbe-schlüssen, die das [X.] für nichtig erklärt habe,
die Rede, während in der
weiteren, auf die Zulässigkeit und Begründetheit der Widerklage bezogenen
Begründung lediglich ein [X.]erbeschluss vom 8.
Juli 2004, durch den die neun Geschäftsanteile der Streithelferin der Klägerin zusammengelegt [X.] seien, sowie ein [X.]erbeschluss vom 24.
November 1997, mit dem die Vinkulierung nur für die ersten acht von der Streithelferin der Klägerin erworbenen Anteile aufgehoben worden sei, genannt werden, ohne dass deren genauer Inhalt mitgeteilt wird.
Weiter wird zur
Widerklage
nur ausgeführt, dass die [X.] die Be-rechtigung zur Korrektur der [X.]erliste festgestellt haben will, obwohl mehrere
Widerklageanträge (Nr.
3, 4 und 5,
letzterer
als Hilfswiderklageantrag)
genannt werden. Zwar lässt sich der Inhalt der ursprünglichen Klage-
und Wi-derklageanträge dem Urteil des [X.]s entnehmen, doch lässt das Beru-21
22

-
12
-

fungsurteil nicht erkennen, inwieweit die Parteien und
die Streithelfer mit ihren Berufungen diese
Anträge in der Berufung
weiterverfolgt haben.
Der Inhalt des [X.] der im Berufungsurteil erwähnten, erst im Berufungs-rechtszug erhobenen
und als unbegründet abgewiesenen
Hilfswiderwiderklage der Klägerin ist nicht einmal mehr andeutungsweise erkennbar, und es bleibt
unklar, von welcher innerprozessualen Bedingung diese
Hilfswiderwiderklage abhängig sein soll.
II[X.] Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Gesellschaf-terbeschluss vom 24.
November 1997 nicht deshalb ungeeignet, die Teilung des Geschäftsanteils
der Streithelferin der Klägerin
herbeizuführen, weil in ihm der abzutretende Teil nicht der Höhe nach bezeichnet ist. Das Berufungsgericht meint zu Unrecht, im Fall der vorherigen Einwilligung
in eine Teilung
müsse der abzutretende Teil der Höhe nach in dem Beschluss der [X.]erver-sammlung bezeichnet werden.
Das Gesetz enthält zur Teilung eines Geschäftsanteils nach der Strei-chung von §
17 GmbHG durch Art.
1 Nr.
16 des [X.] und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.
Oktober
2008
([X.] I S. 2026) keine Regelungen mehr, außer dass

wie bisher
-
die Teilung der Bestimmung der [X.]er unterliegt

46 Nr.
4 GmbHG), vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung in der Satzung (§
45 Abs.
2 GmbHG).
Da der Gesetzgeber mit der Streichung des §
17 GmbHG die Teilung freigeben, also erleichtern
und nicht erschweren wollte (Regierungs-entwurf eines [X.]
und zur Be-kämpfung von Missbräuchen [MoMiG], BT-Drucks. 16/6140 S.
45), ist die Durchführung einer Teilung entsprechend dem gestrichenen
§
17 GmbHG durch Veräußerung mit Zustimmung der [X.]er, soweit der Gesell-23
24
25

-
13
-

schaftsvertrag keine gegenteilige Regelung enthält, weiterhin möglich. Da §
17 Abs.
2 GmbHG gestrichen ist, bedarf die Zustimmung weder der Schriftform noch muss sie die Person des Erwerbers und den Betrag des geteilten [X.] bezeichnen. Lediglich muss dem Bestimmtheitsgrundsatz inso-weit
genügt sein, als der geteilte Geschäftsanteil, die neuen Geschäftsanteile
und ihre
Nennbeträge
bestimmt sein müssen.
Zur Bestimmtheit der Teilung genügt es jedoch wie bisher für die in §
17 Abs.
2 GmbHG geforderten Angaben (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juni 1954

II
ZR
70/53, [X.]Z 14, 25, 32), wenn in der Zustimmungserklärung auf die Teilungserklärung im Veräußerungs-
oder Abtretungsvertrag Bezug genommen wird. In dem [X.]erbeschluss
selbst
müssen
in diesem Fall der [X.] zu teilende Geschäftsanteil, die Zahl der neuen Geschäftsanteile und ihre Nennbeträge nicht ausdrücklich enthalten sein (aA wohl [X.]/[X.], GmbHG, 2.
Aufl., §
15 Rn. 307; [X.]/[X.], GmbHG, 11.
Aufl., §
17 a.F. Rn.
7; Münch-KommGmbHG/Liebscher, §
46 Rn.
88). Wie bisher ist es auch möglich, die Zu-stimmung zur Teilung als Einwilligung vorab
zu
erklären. Dem Bestimmtheitser-fordernis wird
in diesem Fall auch
genügt, wenn der geteilte und die neuen
Ge-schäftsanteile
im Veräußerungsvertrag bestimmt bezeichnet sind
und die
Tei-lung von der Einwilligung
der [X.] erfasst wird. Die [X.]er müs-sen daher die Einwilligung
nicht für eine konkrete Teilung oder Teilveräußerung, sondern können sie wie bei der Zustimmung zur Veräußerung bei einer [X.] (dazu [X.]/[X.], GmbHG, 2.
Aufl., §
15 Rn.
239) zu einem bestimm-baren
Kreis
von Teilungen
erteilen ([X.], §
46 Rn.
88).
Die Zustimmungserklärung im Beschluss vom 24.
November 1997
ge-nügt diesen Konkretisierungsanforderungen, weil sie sich auf die von der Streit-helferin der Klägerin
jedenfalls damals gehaltenen Geschäftsanteile bezieht und nur die Übertragung auf
die Klägerin betrifft. Sie bezieht sich offensichtlich auf 26
27

-
14
-

das Genehmigungserfordernis nach §
10 Abs.
3 der Satzung und erfasst damit sowohl die Zustimmung zur Veräußerung als auch zu einer Teilung durch die [X.]erversammlung. Die Erklärung ist damit auch so präzise, dass [X.], ob eine Teilung im Zusammenhang mit der Veräußerung von Teilge-schäftsanteilen der Streithelferin der Klägerin
davon gedeckt ist.
2. Der [X.]erbeschluss vom 24.
November 1997 ist auch nicht deshalb ungeeignet, die Teilung des Geschäftsanteils der Streithelferin der Klä-gerin
herbeizuführen, weil er unter der Geltung von §
17 GmbHG gefasst wurde und ihm deshalb keine Außenwirkung

zukam.
Ob
dem [X.]erbeschluss vom 24.
November 1997 bereits [X.] Außenwirkung zukam, kann dahinstehen. Zwar konnte nach §
17 Abs.
2 und 6 GmbHG im Außenverhältnis eine andere Zuständigkeit als die Zustim-mung der [X.] durch den Geschäftsführer nicht vorgeschrieben wer-den, doch konnte die Satzung zusätzlich die Zustimmung eines anderen Or-gans wie der [X.]erversammlung als Wirksamkeitserfordernis
auch im Außenverhältnis
vorsehen (vgl. [X.], 46, 48; [X.]/Winter, GmbHG, 10.
Aufl., §
17 Rn.
21; [X.]/Ebbing, GmbHG, 1.
Aufl., §
17 Rn.
15).
Da die Satzung der [X.]n in §
10 Abs.
3 die Abtretung eines Teils des Geschäfts-anteils von der Zustimmung der [X.]erversammlung abhängig machte, in §
10 Abs.
1 für die Teilung und Übertragung auf Angehörige aber nicht, ist auch möglich, dass damit die Wirksamkeit der Teilung
nach §
10 Abs.
3 der Satzung
im Außenverhältnis von einer Zustimmung der [X.]erver-sammlung abhängig sein sollte.
Jedenfalls ist der
[X.]erbeschluss nicht für eine Teilung nach Streichung des § 17 GmbHG untauglich, wenn ihm zuvor
nur Innenwirkung [X.] im Außenverhältnis allein vom Geschäftsführer zu erklären war und 28
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15
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es für ihre Wirksamkeit
auf die Wirksamkeit des Beschlusses der [X.]er nicht ankam ([X.], Urteil vom 9.
Juni 1954

II
ZR
70/53, [X.]Z 14, 25, 31). Aus diesem Grund musste der Zustimmungsbeschluss aber weder einen ande-ren Inhalt haben noch neu gefasst werden. Ein Geschäftsführer hätte aufgrund des Beschlusses die Genehmigung in der Form des §
17 Abs.
2 GmbHG erklä-ren müssen.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die [X.] nicht darauf verwiesen, die Löschung eines Scheingesellschafters durch Klage zu erzwingen, wenn der Notar nach §
40 Abs.
2 GmbHG eine veränderte [X.] eingereicht hat.
a) Wie die Korrektur einer nach Auffassung der [X.] unrichtigen [X.]erliste nach der Einreichung einer veränderten [X.]erliste durch den Notar erfolgen kann, ist gesetzlich nicht geregelt und umstritten. Schon die Zuständigkeit für
die Korrektur
ist streitig. Manche sehen nur den Notar als zu
Änderungen befugt an (MünchKommGmbHG/[X.], §
40 Rn.
104; [X.], GmbHR 2013, 617,
620). Andere halten den Geschäftsführer durchaus für jedenfalls daneben ([X.]/[X.], GmbHG, [X.]. Band MoMiG §
40 Rn.
78; [X.] [X.][X.], GmbHG, 18.
Aufl., §
40 Rn.
22 und 33; [X.], GmbHG, 2.
Aufl., §
40 Rn.
16; [X.], [X.], 676, 681; wohl auch [X.] in [X.][X.], GmbHG, 7.
Aufl., §
40 Rn.
15)
oder in be-stimmten Fällen (z.B.
nur bei Mitwirkung des Geschäftsführers an einer [X.]sfreigabe Baumbach/[X.]/[X.], GmbHG, 20.
Aufl., §
40 Rn.
40) oder ausschließlich dazu befugt (Winter in [X.]/[X.][X.], GmbHG, §
40 Rn.
30; [X.], [X.], 2038).
Auch wie ggf. der Geschäftsführer eine Korrektur umzusetzen hat, ist ungeklärt. Einige meinen, es sei das Verfah-ren nach §
67 Abs.
5 [X.] mit einer Benachrichtigung des Betroffenen und [X.] zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Listenänderung [X.]. Wenn der Betroffene Widerspruch einlegt, soll eine Korrektur verwehrt 31
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16
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sein und die Beteiligten oder die GmbH den Betroffenen auf Rücknahme des Widerspruchs oder Zustimmung zur Änderung der Liste verklagen müssen ([X.] [X.][X.], GmbHG, 18.
Aufl., §
40 Rn.
22; ders.,
Liber amicorum für M.
Winter, 2011, S.
9, 38; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 7.
Aufl., §
16 Rn.
46; [X.]/Verse, 2.
Aufl., §
16 GmbHG Rn. 39). Andere verlangen eine erfolgreiche Klage gegen den Betroffenen auf Zustimmung zur Korrektur (S. Brandes in Bork/[X.], GmbHG, 2.
Aufl., §
16 Rn.
6). Teilweise wird nur gefordert, dass dem Betroffenen vor der Einreichung einer
geänderten Liste die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wird ([X.], GmbHG, 2.
Aufl., §
40 Rn.
16; Winter in [X.]/[X.][X.], GmbHG, §
40 Rn.
30; [X.], [X.], 2038, 2042).
b) Der
Geschäftsführer ist zu einer Korrektur einer unrichtigen, vom Notar nach §
40 Abs.
2 Satz
1 GmbHG eingereichten [X.]erliste befugt. §
40 Abs.
2 Satz
1 GmbHG setzt den Notar hinsichtlich der Einreichung der Lis-te an die Stelle des grundsätzlich nach §
40 Abs.
1 GmbHG zuständigen Ge-schäftsführers, regelt aber nicht auch die Korrektur. Dass
der Notar eine Ab-schrift der geänderten Liste an die [X.] zu übermitteln hat, hat
den Zweck, eine Überprüfung durch die vom Geschäftsführer vertretene Gesell-schaft und damit eine Korrektur zu ermöglichen. Wenn die Korrektur wieder über den Notar veranlasst werden müsste, der die unrichtige Liste eingereicht hat, läge darin
ein unnötiger und zeitraubender Umweg, zumal die [X.] einen dazu unwilligen Notar
nicht leicht
zur Einreichung einer korrigierten Liste zwingen kann.

Dass der Geschäftsführer zur Korrektur befugt sein soll, entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der von einer entsprechenden Befugnis ausge-gangen ist. In der Begründung des [X.] heißt es dazu (BT-Drucksache 1

40 enthält keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass ein Geschäftsführer eine Änderung der Liste vornehmen möchte, weil 33
34

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17
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er der Ansicht ist, eine Eintragung sei zu Unrecht erfolgt. Bereits aus den [X.] Sorgfaltspflichten der Geschäftsführer folgt, dass in diesem Fall

wie in §
67 Abs.
5 [X.] für das Aktienregister ausdrücklich ausformuliert

den Be-troffenen vor Veranlassung der Berichtigung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben ist

Gegen eine Korrekturzuständigkeit des
Geschäftsführers spricht l-Einreichung einer Liste, die diese Veränderung umsetzt, entfallen, aber
die Verpflichtung der Geschäftsführer zur nachfolgenden Kontrolle und zur [X.] 16/6140 [X.]). Damit ist
die Verpflichtung der Geschäftsführer zu Kontrolle und Korrektur angesprochen, nicht aber ihre Be-rechtigung zur Korrektur.
Dass nach §
40 Abs.
1 Satz
1 GmbHG die [X.] unverzüglich nach Wirksamkeit einer Veränderung eine [X.]erlis-te einzureichen haben, kann vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass sie nur in Fällen einer Veränderung und nicht auch zur Korrektur tätig werden dürfen.
Dass mit der Einreichung der Liste durch den Notar eine höhere Richtig-keitsgewähr der [X.]erliste einhergehen kann, spricht ebenfalls nicht für eine ausschließliche Korrekturzuständigkeit des Notars. Die verstärkte Einbe-ziehung des Notars in die Aktualisierung der [X.]erliste wird in den Ge-setzesmaterialien nicht mit einer höheren Richtigkeitsgewähr bei Beteiligung eines Notars, sondern mit verfahrensökonomischen Erwägungen begründet. Dadurch, dass der an einer Abtretung eines Geschäftsanteils mitwirkende Notar zugleich dafür Sorge trage, dass die Einreichung einer neuen Liste vollzogen werde, werde das Verfahren besonders einfach und unbürokratisch. Eine Erhö-hung der Richtigkeitsgewähr sehen die Gesetzesmaterialien
in der nach §
40 Abs.
2 Satz
2 GmbHG vorgesehenen Bescheinigung des Notars und seiner 35

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18
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Mitwirkung an der Veränderung (Regierungsentwurf BT-Drucksache
16/6140 S.
44), also nicht in der Mitwirkung an der
Listenführung. Dass die Verpflichtung des Notars in §
40 Abs.
2 Satz 1 GmbHG zur Einreichung einer geänderten [X.]erliste tatsächlich die Zuverlässigkeit der [X.]erliste im Fall von Veränderungen erhöhen kann, spricht danach nicht für eine Verdrängung der Korrekturzuständigkeit des Geschäftsführers. Ein Anlass für den [X.], eine korrigierte [X.]erliste einzureichen,
besteht nur, wenn er die veränderte [X.]erliste für unrichtig hält. Dann besteht in der Regel Streit um den
[X.]erstand. Die Zuverlässigkeit der Listenführung ist davon nicht betroffen, und zur Streitentscheidung sollte der Notar nicht berufen werden.

c) Der Geschäftsführer muss dem Betroffenen vor der Einreichung einer korrigierten [X.]erliste Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wenn der Betroffene der Korrektur widerspricht, ändert das nichts an der Berechti-gung des Geschäftsführers, bei Fehlern für eine Berichtigung der [X.] zu sorgen, solange nicht der Betroffene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht, dass dem Geschäftsführer die Einreichung einer ge-änderten Gesellschaferliste untersagt wird.
Das Gesetz regelt das Verfahren zur
Korrektur einer unrichtigen,
vom Notar eingereichten
[X.]erliste nicht, obwohl der Gesetzgeber die [X.] erkannt hat. Insbesondere fehlt eine §
67 Abs.
5
Satz
2 [X.] ent-sprechende Vorschrift, dass bei einem Widerspruch des Betroffenen die Korrek-tur zu unterbleiben hat. Dass bei einem Widerspruch die Korrektur
unterbleiben soll, ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung. §
67 Abs.
5 [X.] wird im Regierungsentwurf nur in dem Zusammenhang [X.], dass der Betroffene eine Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten soll
(BT-Drucksache 16/6140 S.
44).
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19
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Für eine Analogie, auch
zu dem in §
67 Abs.
5 [X.] nicht geregelten weiteren Verfahren, das nach allgemeiner Meinung so abläuft, dass nach [X.] auf Rücknahme des Widerspruchs zu klagen ist ([X.], [X.], 10.
Aufl., §
67 Rn.
25), fehlt es an der Vergleichbarkeit der Löschung eines zu Unrecht eingetragenen Aktionärs mit der fehlerhaften vom Notar eingereichten [X.]erliste. Bei der Aktiengesellschaft kann
bereits die Eintragung ins Aktienregister vom Vorstand kontrolliert werden (§
67 Abs.
3 [X.]), so dass sich die Korrektur regelmäßig auf nachträglich als fehlerhaft erkannte Übertra-gungsvorgänge beschränkt. Dagegen ist die Geschäftsführung bei der Gesell-schaft mit beschränkter Haftung an der Einreichung der [X.]erliste nicht beteiligt und der Korrekturbedarf entsteht vornehmlich bei anfänglich als unrich-tig erkannten Übertragungsvorgängen. Zwar besteht eine erhöhte Richtigkeits-gewähr für eine korrekte Beurteilung des Übertragungsvorgangs durch die [X.] des Notars.
Dass mit der Einreichungspflicht des Notars eine erhöhte Richtigkeitsgewähr einhergeht, verhindert aber nicht, dass er von einem unrich-tigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht oder ihm sogar bewusst ein solcher unterbreitet wird.
Die Kontrolle durch die [X.] ist zeitlich nach-gelagert. Gerade in Fällen, in denen die Übertragung von Geschäftsanteilen vinkuliert ist und/oder Vorkaufsrechte bestehen,
um das Eindringen uner-wünschter [X.]er zu verhindern, könnte
das bei einem Klageerfordernis der [X.] zu einer erheblichen Beeinträchtigung
der [X.]
füh-ren, weil
unter Umständen für lange Zeit einem
unerwünschten Scheingesell-schafter [X.]errechte einzuräumen wären

16 Abs.
1 GmbHG).
Dahinter treten die Nachteile für den Betroffenen zurück. Gegen eine weitere Verfügung des erneut in der [X.]erliste eingetragenen [X.] über den Geschäftsanteil kann der Betroffene sich durch einen Widerspruch (§
16 Abs.
3 Satz
3 bis 5 GmbHG) schützen. Da er vor der [X.] einer geänderten [X.]erliste durch den Geschäftsführer angehört 38
39

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20
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werden muss, kann er ggf.
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes errei-chen, dass dem Geschäftsführer die Einreichung der geänderten [X.] vorläufig untersagt wird, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, insbesondere neben dem wirksamen Erwerb des Geschäftsanteils ein [X.] gegeben ist
(§§
935
ff. ZPO). Wo das Schutzbedürfnis des Be-troffenen nicht so weit reicht, dass eine Untersagung der Einreichung
einer kor-rigierten [X.]erliste
in Betracht kommt, kann durch eine einstweilige Regelung der Ausübung der [X.]errechte den beiderseitigen
Interessen Rechnung getragen werden.

Bergmann

[X.]

Drescher

[X.]

Sunder

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.03.2010 -
24 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.12.2011 -
7 [X.] -

Meta

II ZR 21/12

17.12.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. II ZR 21/12 (REWIS RS 2013, 245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 245

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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