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Versorgungsausgleichsverfahren: Gerichtliche Prüfung einer angemessenen Kompensation der Risikobeschränkung bei der internen Teilung von Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung anhand der vom Versorgungsträger darzulegenden Berechnungskriterien
1. Beschränkt der Versorgungsträger den Risikoschutz für das zu begründende Anrecht auf eine Altersversorgung, muss nicht bereits durch die Teilungsordnung festgelegt sein, wie sich der notwendige zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung errechnet. Es genügt, wenn der Versorgungsträger dies im Versorgungsausgleichsverfahren darlegt.
2. Zur gerichtlichen Überprüfung der gleichwertigen Teilhabe durch zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung, wenn der vorgeschlagene Ausgleichswert bereits einen auf die Invaliditätsversorgung bezogenen Barwertanteil enthält.
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 28. Mai 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.
Wert: 1.000 €
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen der internen Teilung einer betrieblichen Altersversorgung über einen angemessenen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung als Kompensation für den entfallenden Risikoschutz für Invalidität.
Auf den am 4. April 2013 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 18. April 1991 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. April 1991 bis 31. März 2013; § 3 Abs. 1 [X.]) erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus privaten [X.]. Darüber hinaus erwarb der Ehemann ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der Beteiligten zu 2 mit einem zunächst mitgeteilten Kapitalwert von 6.514 €. Während die dem Ehemann gegebene Versorgungszusage auch einen Invaliditätsschutz umfasst, wird der Risikoschutz für den ausgleichsberechtigten Ehegatten durch die [X.] der Beteiligten zu 2 auf eine Altersversorgung beschränkt. Zum Ausgleich dafür erhält der [X.] nach § 6 Abs. 2 c der [X.] "eine versicherungsmathematisch wertgleiche Erhöhung seiner Altersversorgung".
Das Familiengericht hat unter anderem das bei der Beteiligten zu 2 bestehende Anrecht in Höhe des angegebenen [X.] intern geteilt. Hiergegen hat die Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt, mit der sie den Kapitalwert des bei ihr bestehenden Anrechts auf 6.399 € korrigiert und - unter Verzicht auf [X.] - einen [X.] von nunmehr 3.200 € vorgeschlagen hat. Nach gerichtlicher Aufforderung, den [X.] zwecks Kompensation des reduzierten Risikoschutzes zu erhöhen, hat die Beteiligte zu 2 mitgeteilt, dass die Kompensation bereits durch eine Umrechnung des [X.] in eine erhöhte Altersrente gewährleistet werde. Diese betrage für die Ehefrau bei Erreichen der Altersgrenze 62,13 €, während sie ohne Beschränkung des Risikoschutzes nur 58,46 € betrüge.
Das [X.] hat im Wege der internen Teilung das Anrecht in Höhe von 3.200 € auf die Ehefrau übertragen und ergänzend angeordnet, dass für das übertragene Anrecht zu Gunsten der Ehefrau dieselben Regeln wie für das auszugleichende Anrecht des Antragstellers gelten. Gegen diese Maßgabenanordnung wendet sich die Beteiligte zu 2 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. Das [X.] hat seine in [X.], 1701 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Durch die [X.] sei der Risikoschutz nicht wirksam auf die Altersversorgung beschränkt worden, da kein Ausgleich für das nicht abgesicherte Risiko geschaffen worden sei. Zwar enthalte die [X.] eine Regelung zur Kompensation des Risikoschutzes. Insoweit sei aber nur festgelegt, dass eine versicherungsmathematisch wertgleiche Erhöhung erfolge, ohne nachvollziehbare Grundlagen und Prämissen für deren Berechnung anzugeben. Auch soweit die Beteiligte zu 2 die Kompensation durch Erhöhung der Altersrente um 6,27 % angebe und die Parameter zur Berechnung des jeweiligen Einzelfalls mit den Geburtsdaten der Ehegatten und der Wertigkeit der Risikoleistungen gegenüber der Alterssicherung bezeichne, könne dem nicht entnommen werden, auf welche Umstände konkret das Ergebnis zurückgehe. Zu der Werthaltigkeit der Risikoleistungen habe die Beteiligte zu 2 keine Angaben gemacht.
Eine Kompensation der Risikoleistungen erfülle jedoch nur dann die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 [X.], wenn sie angemessen sei, was der gerichtlichen Überprüfung unterliege. Die Schwierigkeit, dass die versicherungsmathematischen Parameter auf die spezifischen Bedingungen der versicherten Personengruppen abgestellt seien, dürfe nicht dazu führen, dass in einer [X.] die Höhe der Kompensation völlig offengelassen werde. Nach der vorliegenden [X.] sei eine Kompensation in jeder beliebigen Höhe denkbar. Da die Hauptparameter für die Höhe der Kompensation weder in der [X.] enthalten noch sonst durch die Beteiligte zu 2 mitgeteilt worden seien, sei eine Überprüfung deren Angemessenheit - auch mittels Sachverständigengutachten - nicht möglich. In Anwendung des § 11 Abs. 2 [X.] sei deshalb der ausgleichsberechtigten Ehefrau der gleiche Risikoschutz zuzugestehen wie dem ausgleichsverpflichteten Ehemann.
2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Gemäß § 10 Abs. 1 [X.] überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des [X.] bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht.
Maßgeblich hierfür sind grundsätzlich die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 [X.]), hier also die Bestimmungen der Versorgungs- und der [X.] der Beteiligten zu 2.
b) Wegen der [X.] Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung fällt den Gerichten allerdings die Aufgabe zu, die rechtliche Vereinbarkeit der nach § 10 Abs. 3 [X.] heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs- und [X.] mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der [X.] ausgleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - [X.] 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 25 mwN).
c) Gemäß § 11 Abs. 1 [X.] muss die interne Teilung eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, ein Anrecht in Höhe des [X.] mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
d) Von der danach gegebenen Möglichkeit, den Risikoschutz für die ausgleichsberechtigte Person auf eine Altersversorgung zu beschränken, hat die Beteiligte zu 2 mit ihrer [X.] Gebrauch gemacht.
Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob bereits die [X.] selbst Bestimmungen darüber enthalten muss, wie sich der zusätzliche Ausgleich errechnet (so [X.], 1308, 1310; [X.] FamRZ 2012, 301, 302; [X.] 2011, 555, 556) oder ob es genügt, wenn die Umrechnungsgrundlagen außerhalb der [X.] liegen und erst durch die konkrete Durchführung der Berechnung in Erscheinung treten (so Schulze/[X.]/[X.]/[X.] BGB 5. Aufl. § 11 [X.] Rn. 10 a; 670; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5. Aufl. § 11 [X.] Rn. 13; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 11 [X.] Rn. 14; [X.] Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 631; vgl. auch [X.], 380).
Der Senat hält Letzteres für zutreffend.
aa) Der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 [X.] legt nicht fest, dass die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] geforderte gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten im Hinblick auf die Kompensation für reduzierten Risikoschutz bereits durch entsprechende Umrechnungsgrundlagen in der [X.] des Versorgungsträgers zu gewährleisten ist. Er fordert nur, dass ein zusätzlicher Ausgleich geschaffen wird, der die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Anrechten gewährleistet.
bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzeszweck einer gleichwertigen Teilhabe nur dann erreicht werden könnte, wenn bereits die [X.] die einzelnen Parameter für die versicherungsmathematische Umrechnung vorgibt. Vielmehr kann eine angemessene Erhöhung der Altersversorgung auch dann erreicht werden, wenn die Umrechnungsgrundlagen außerhalb der [X.] liegen und erst durch die konkrete Durchführung der Berechnung hervortreten.
cc) Auch zum Zwecke der Gewährleistung der gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten bedarf es nicht der Benennung der Umrechnungsparameter in der [X.]. Zwar hat das Gericht zu überprüfen, ob der entfallende Risikoschutz durch eine angemessene Erhöhung der Altersversorgung kompensiert wird. Um diese Nachprüfung zu ermöglichen, ist der Versorgungsträger verpflichtet, die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen (§ 220 Abs. 4 Satz 1 FamFG). Diese Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut zwar nur auf die nach § 5 [X.] benötigten Werte. Gemeint ist damit nach den Ausführungen der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10144 S. 56) aber auch die Kompensationsberechnung für den wegfallenden Risikoschutz.
Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann das Gericht den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern. In dem Zusammenhang ist in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es genügt, wenn der Versorgungsträger (erst) in seiner Auskunft nach § 220 Abs. 4 FamFG nachvollziehbare Angaben zum finanziellen Ausgleich als Kompensation für wegfallenden Risikoschutz macht (BT-Drucks. 16/10144 S. 56).
dd) Nach alledem bestehen gegen die in § 6 Abs. 2 lit. c) der [X.] getroffene Regelung, nach der der [X.] für den reduzierten Risikoschutz "eine versicherungsmathematisch wertgleiche Erhöhung seiner Altersversorgung" erhält, für sich genommen keine rechtlichen Bedenken, zumal diese Formulierung den in § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthaltenen Maßstab der Gleichwertigkeit ausdrücklich aufnimmt.
e) Ebenfalls unzutreffend sind die Hilfserwägungen des [X.]s, mit denen es zu der Auffassung gelangt, die Hauptparameter für die Kompensation seien durch die Beteiligte zu 2 auch im Verfahren nicht mitgeteilt worden, so dass eine Überprüfung deren Angemessenheit nicht möglich sei. Denn das [X.] macht seine Beurteilung daran fest, dass nicht nachvollziehbar sei, auf welcher Grundlage die angegebene Rentenhöhe von 62,13 € mit Risikobeschränkung gegenüber einer hypothetischen Rente von 58,64 € ohne Risikobeschränkung berechnet sei.
Auf die vom [X.] in den Blick genommene Fragestellung kommt es nach der vom Versorgungsträger gewählten Berechnungsmethode jedoch nicht an. Nach Auskunft der Beteiligten zu 2 hat diese den von ihr vorgeschlagenen [X.] durch Barwerthalbierung unter Berücksichtigung aller in der Zusage vorgesehenen Leistungsarten, insbesondere auch der Invaliditätsversorgung, ermittelt. Der auf diese Weise errechnete [X.] enthält bereits den (halbierten) Barwertanteil der dem Ehemann zugesagten Invaliditätsversorgung. Rechnet der Versorgungsträger den das Gesamtrisiko repräsentierenden [X.] im [X.] an die Teilung nach den für eine reine Altersrente geltenden Formeln versicherungsmathematisch für die ausgleichsberechtigte Person um, ist der entfallende Risikoschutz automatisch kompensiert (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - [X.] 568/10 - [X.], 1534 Rn. 13). Nur in einem Fall, in dem ein mitgeteilter Ehezeitanteil - etwa als Rentenbetrag nach § 2 [X.] - den Barwert der daneben bestehenden Invaliditätsabsicherung nicht mitumfasst, bedarf es eines gesonderten, weiteren wertgleichen Aufschlags als Kompensation dafür.
Die vom [X.] angestellte Betrachtung, in welcher hypothetischen Höhe der Ehefrau eine Altersrente zugestanden hätte, wenn auch ihr der volle Risikoschutz eingeräumt worden wäre, trägt nichts bei. [X.] sich das Gericht bei der hier vom Versorgungsträger gewählten Berechnungsmethode darüber vergewissern, ob der entfallende Risikoschutz zu einer angemessenen Erhöhung der Altersrente führt, muss es den Versorgungsträger zur näheren
Darlegung auffordern, wie sich der beauskunftete Ehezeitanteil - und damit auch der [X.] - aus einzelnen [X.]n für die jeweils abgesicherten Einzelrisiken zusammensetzt, und wie die [X.] für die entfallenden Risiken im Einzelnen errechnet sind.
3. Um dem [X.] Gelegenheit zu geben, die maßgeblichen Kriterien näher aufzuklären, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Dose Schilling Günter
Nedden-Boeger Botur
Meta
25.02.2015
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend OLG Bamberg, 28. Mai 2014, Az: 2 UF 300/13, Beschluss
§ 11 Abs 1 S 2 Nr 3 VersAusglG, § 220 Abs 4 FamFG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.02.2015, Az. XII ZB 364/14 (REWIS RS 2015, 15002)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15002
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 364/14 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 54/19 (Bundesgerichtshof)
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4 UF 43/19 (Oberlandesgericht Frankfurt am Main)
Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung