Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.08.2015, Az. XII ZB 443/14

12. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6418

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Teilhabe an der Wertentwicklung bei interner Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage; Rechnungszins bei Ermittlung der Ausgleichsrente; Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Entwicklung des Anrechts nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen des Ausgleichspflichtigen; Behandlung einer unklaren oder mehrdeutigen Regelung der Teilungsordnung


Leitsatz

1. Bei der internen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage muss der Ausgleichswert auch beim Ausgleichsberechtigten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes bezogen sein, so dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung des Anrechts teilhat (Fortführung Senatsbeschluss vom 7. September 2011, XII ZB 546/10, BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785).

2. Bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten und bei der Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung darf kein geringerer Rechnungszins verwendet werden als bei der Berechnung des Ausgleichswerts.

3. Es genügt dem Halbteilungsgrundsatz, wenn der Ausgleichsberechtigte in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an der Entwicklung des Anrechts nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen des Ausgleichspflichtigen teilhat.

4. Ist eine in der Teilungsordnung getroffene Regelung unklar oder mehrdeutig oder verstößt sie in einzelnen Aspekten gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe, muss vorrangig geprüft werden, ob sich der Kern der getroffenen Regelung im Zuge einer Anpassung an zwingende Vorgaben des Gesetzes über den Versorgungsausgleich aufrechterhalten lässt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 4. [X.] des [X.] vom 8. August 2014 insoweit aufgehoben, als er die interne Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts des Antragstellers betrifft.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Ausspruch über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 31. August 2010 teilweise abgeändert und hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der [X.] wie folgt geregelt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der [X.] gemäß Versorgungstarifvertrag 2009 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht im Wert von 39.125,32 €, bezogen auf den 30. September 2009, übertragen. Die Übertragung erfolgt gemäß der [X.] der [X.] vom 6. Juni 2011, jedoch unter Anwendung von

- Gliederungsnummer 8.2 der [X.] mit der Maßgabe, dass bei der Umrechnung des [X.] des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung der Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verwenden ist, sowie

- Gliederungsnummer 10.3 der [X.] mit den Maßgaben, dass

- der Ausgleichswert bereits ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat,

- der Ausgleichswert mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung [X.] ist, sowie

- bei der Umrechnung des [X.] in ein Anrecht der ausgleichsberechtigten Person der Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verwenden ist.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des [X.] tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des [X.] werden nicht erstattet.

[X.]: 3.420 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die interne Teilung eines bei der [X.] (im Folgenden: [X.]) erworbenen Versorgungsanrechts.

2

Auf den am 28. August 2009 bei Gericht eingegangenen und am 14. Oktober 2009 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 23. Januar 1988 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) rechtskräftig geschieden.

3

Während der Ehezeit (1. Januar 1988 bis 30. September 2009; § 3 Abs. 1 [X.]) erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann außerdem ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der [X.] mit einem vom Familiengericht dynamisierten monatlichen Rentenwert von 388,86 € sowie ein Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung mit einem dynamisierten monatlichen Rentenwert von 42,20 €.

4

Die [X.] der [X.] vom 6. Juni 2011 enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

"5.5 Die Barwertermittlung erfolgt auf den Stichtag des [X.] bezogen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend § 4 Abs. 5 [X.] unter Zugrundelegung derjenigen Bewertungsprämissen sowie biometrischen Rechnungsgrundlagen, die für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen ehemaliger Beschäftigter der [X.] in der inländischen Handelsbilanz entsprechend dem [X.] (BilMoG) für das letzte spätestens zum Ehezeitende abgeschlossene Geschäftsjahr maßgeblich sind. Sofern das Ende der Ehezeit vor dem 31. Dezember 2010 liegt, finden diese Grundsätze entsprechende Verwendung.

8.2 Soweit die jeweilige für das Anrecht des ausgleichspflichtigen Mitarbeiters maßgebliche Versorgungsordnung auch Leistungen für die [X.] (z.B. Dienstunfähigkeit, Berufsunfähigkeit, volle oder teilweise Erwerbsminderung) und/oder Tod vorsieht, werden diese Leistungen auf den ausgleichspflichtigen Mitarbeiter der [X.] beschränkt. ... Die ausgleichsberechtigte Person erhält durch die versicherungsmathematisch äquivalente Umrechnung des Ausgleichswertes in eine reine Altersleistung als (zusätzlichen) Ausgleich in Abhängigkeit von der [X.] eine Anwartschaft auf eine entsprechend höhere Altersleistung. Die versicherungsmathematische Umrechnung erfolgt auf Basis der Rechnungsgrundlagen gemäß Gliederungsnummer 5.5 zum [X.]punkt der Entscheidung des Familiengerichtes.

10.3 [X.] wird zur Begründung des Anrechts der [X.] Person nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und unter Zugrundelegung der gemäß Gliederungsnummer 5.5 maßgeblichen Rechnungsgrundlagen zum [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichtes, jedoch in Abhängigkeit von Geschlecht, Status (Anwärter oder Leistungsbezieher), Alter und Geburtsjahr der [X.] Person zum [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichtes in ein eigenständiges Anrecht auf Altersleistung umgerechnet. Hierzu wird der Ausgleichswert durch den versicherungsmathematischen Barwert einer Anwartschaft der [X.] Person auf reine Altersleistung der Höhe von 1 dividiert. Erfüllt der [X.] zum [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung bereits die Voraussetzungen zum Leistungsbezug, so tritt an die Stelle des [X.] der Barwert einer laufenden Leistung."

5

Den Versorgungsausgleich hat das Familiengericht in seiner am 31. August 2010 verkündeten Entscheidung dahin geregelt, dass es durch Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2,12 €, umzurechnen in Entgeltpunkte (Ost), und in Höhe von monatlich 319,66 €, umzurechnen in Entgeltpunkte, sowie im Wege eines Teilausgleichs durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] weitere 50,40 € monatlich in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils vom [X.] des Ehemanns auf das [X.] der Ehefrau übertragen hat, bezogen auf den 30. September 2009 als Ehezeitende.

6

Hiergegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie die Anordnung einer Beitragszahlung durch den Ehemann in Höhe von 37.305,85 € zur Begründung von weiteren Anrechten zu ihren Gunsten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 [X.] verfolgt hat. Im Beschwerdeverfahren vor dem [X.] haben die Eheleute am 17. Juni 2011 vereinbart, dass das vom Ehemann in der privaten Lebensversicherung erworbene und zwecks Darlehenssicherung abgetretene Anrecht nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei und im Übrigen die Parteivertreter beauftragt würden, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Nach Eingang entsprechender [X.] hat das [X.] die Vereinbarung gebilligt und das Ruhen des Verfahrens durch Beschluss vom 1. Juli 2011 angeordnet, um es mit Verfügung vom 5. Juli 2011 wieder aufzunehmen.

7

Das [X.] hat nur das bei der [X.] bestehende Anrecht nach neuem Recht intern geteilt sowie festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich hinsichtlich der privaten Lebensversicherung nicht stattfinde. Diesen Beschluss hat der Senat durch seinen Beschluss vom 21. November 2013 ([X.] 137/13 - FamRZ 2014, 280) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Nach Einholung weiterer Versorgungsauskünfte hat das [X.] nunmehr die in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechte wechselseitig intern geteilt. Das bei der [X.] bestehende Anrecht hat es ebenfalls intern geteilt, indem es ein Anrecht im Wert von 39.125,32 €, bezogen auf den 30. September 2009, zugunsten der Ehefrau übertragen hat. Weiter hat es angeordnet, dass die Übertragung gemäß der [X.] der [X.] vom 6. Juni 2011 erfolge, jedoch mit der Maßgabe, dass die Umrechnung des [X.] in einen Versorgungsanspruch der Ehefrau gemäß [X.]. 8.2 und 10.3 der [X.] mit den Parametern gemäß Nr. 5.5 dieser [X.] stattfinde, die für das letzte zum Ehezeitende am 30. September 2009 abgeschlossene Geschäftsjahr der [X.] objektiv und für die Person der Ehefrau subjektiv galten. Hiergegen richtet sich die erneut zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.], mit der sie sich gegen die getroffene Maßgabenanordnung wendet.

II.

8

Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.

9

1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das bei der [X.] erworbene Anrecht sei intern mit einem Ausgleichswert von 39.125,32 €, bezogen auf den 30. September 2009, zu teilen. In diesem Umfang sei zugunsten der Ehefrau ein eigenständiges Versorgungsanrecht bei der [X.] zu begründen. Deren [X.] vom 6. Juni 2011 entspreche jedoch teilweise nicht den durch §§ 11, 12 [X.] bestimmten Vorgaben.

Nach den Bestimmungen der [X.] nehme der [X.] zwar auch an der künftigen Wertentwicklung des ursprünglichen Anrechts teil, da er nach Nr. 10.4 der [X.] die Stellung eines ausgeschiedenen Mitarbeiters erhalte. Jedoch werde er nicht auch in der Höhe des [X.] einem ausgeschiedenen Mitarbeiter gleichgestellt. Denn die Rückrechnung des [X.] in einen Rentenanspruch des [X.]n erfolge nur mit denjenigen Werten, die zum [X.]punkt des Rechtskrafteintritts der Ausgleichsentscheidung gelten. Damit werde der [X.] nicht, wie § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 12 [X.] es verlangten, einem zum Ehezeitende ausgeschiedenen Arbeitnehmer mit einem Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes gleichgestellt, sondern nur einem zum [X.]punkt des Eintritts der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung ausgeschiedenen Arbeitnehmer.

Um den [X.]n einem zum Ehezeitende ausgeschiedenen Arbeitnehmer gleichzustellen, habe die Rückrechnung mit denjenigen Werten zu erfolgen, die für das letzte dem Ehezeitende vorgelagerte Geschäftsjahr der [X.] galten. Nur so könne der erforderliche Gleichklang zwischen Barwertermittlung nach § 45 Abs. 1 [X.], § 4 Abs. 5 Satz 1 [X.] einerseits und Rückrechnung für den Berechtigten andererseits hergestellt werden.

Soweit danach die durch die [X.] getroffenen Bestimmungen unwirksam seien, gälten die Bedingungen des auszugleichenden Anrechts (§ 11 Abs. 2 [X.]) sowie die gesetzliche Bestimmung des § 12 [X.], was durch die in der [X.] getroffene Maßgabenanordnung klarstellend ausgedrückt werde.

2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Gemäß § 10 Abs. 1 [X.] überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des [X.] bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Maßgeblich hierfür sind grundsätzlich die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 [X.]), hier also die Bestimmungen der [X.] der [X.].

b) Wegen der [X.] Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung fällt den Gerichten allerdings die Aufgabe zu, die rechtliche Vereinbarkeit der nach § 10 Abs. 3 [X.] heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs- und [X.] mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der [X.] ausgleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - [X.] 364/14 - FamRZ 2015, 911 Rn. 11 mwN).

c) Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, gewährleisten die in Gliederungsnummer 10.3 der [X.] der [X.] enthaltenen Bestimmungen keine gleichwertige Teilhabe des [X.] Ehegatten im Sinne des gesetzlich Erforderlichen.

aa) Gemäß § 11 Abs. 1 [X.] muss die interne Teilung eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, ein Anrecht in Höhe des [X.] mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils und des sich daraus ergebenden [X.] ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] maßgeblich auf das Ende der Ehezeit abzustellen. Nach § 5 Abs. 3 [X.] hat der Versorgungsträger dem Familiengericht auf der Grundlage des Ehezeitanteils einen Vorschlag für die Bestimmung des [X.] und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 [X.] zu unterbreiten. Für Anrechte im Sinne des [X.] gilt als korrespondierender Kapitalwert der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 [X.]. Die gesetzliche Regelung sieht somit eine strikte Halbteilung der Ehezeitanteile vor, die wegen des in § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] normierten Stichtagsprinzips bezogen auf das Ehezeitende zu bewerten sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 Abs. 1 [X.] führt mithin dazu, dass die Begründung des Anrechts der [X.] Person und die Belastung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ebenfalls bezogen auf den Stichtag Ehezeitende erfolgen. [X.] geht dem Versorgungsanrecht des [X.] somit regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zum Stichtag begründet wird.

Das für den [X.]n begründete Anrecht nimmt dann jedoch gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil. Um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 [X.] gerecht zu werden, muss auch die Wertentwicklung des auf der Grundlage des [X.] für den [X.]n geschaffenen Anrechts ab dem Ende der Ehezeit der Wertentwicklung des Anrechts des [X.] vergleichbar sein (vgl. entsprechend zur externen Teilung Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = [X.], 1785 Rn. 17, 21).

bb) Durch die [X.] der [X.] wird nicht gewährleistet, dass für den [X.] Ehegatten ein Anrecht in Höhe des [X.] entsteht, welches ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teilhat. Indem in Gliederungsnummer 10.3 der [X.] bestimmt ist, dass die Umrechnung auf Basis der Rechnungsgrundlagen zum [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts erfolgt, wird ein Anrecht begründet, welches nicht ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teilhat, sondern erst ab dem [X.]punkt der Rechtskraft. Dadurch nimmt die ausgleichsberechtigte Person nicht wie die ausgleichspflichtige Person an der Wertentwicklung teil, was den [X.] verletzt. Für ein neues Anrecht, das mit einem so errechneten Ausgleichswert nicht nach den Rechnungsgrundlagen im [X.]punkt des [X.], sondern nach den Rechnungsgrundlagen im [X.]punkt der Entscheidung des Familiengerichts begründet würde, ginge ein Wertanteil in Höhe des Abzinsungsbetrages für die [X.] zwischen den beiden genannten [X.]punkten verloren.

Außerdem bestünde die Gefahr, dass bei der Ermittlung der Rente des [X.]n mittels Teilung des [X.] durch den Barwertfaktor mit einem geringeren Rechnungszins gerechnet würde, als er zur Berechnung des [X.] verwendet wurde. Denn auch der Rechnungszins gehört zu den Rechnungsgrundlagen [X.]. § 4 Abs. 5 Satz 1 [X.]. Die in der [X.] gewählte Formulierung lässt die Interpretation zu, dass für die Berechnung des [X.] der Rechnungszins im [X.]punkt des [X.] und für die Ermittlung der Ausgleichsrente der Rechnungszins zum [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung zu verwenden sei. Entsprechend hat die [X.] auch ihre Auskünfte erteilt. Das widerspricht aber zumindest dann dem Grundsatz der gleichwertigen Teilhabe, wenn bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten ein geringerer Rechnungszins verwendet wird als er bei der Berechnung des [X.] verwendet wurde (vgl. entsprechend zur externen Teilung Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = [X.], 1785 Rn. 28).

Schließlich hätte der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch insoweit nicht an der Wertentwicklung teil, als sich die biometrischen Rechnungsgrundlagen in der [X.] zwischen dem Ehezeitende und dem [X.]punkt der Rechtskraft dadurch verändern, dass die statistische Todeswahrscheinlichkeit nicht eingetreten ist. Indem der Ausgleichswert nach den biometrischen Grundlagen zum Ehezeitende berechnet wird, der Transfer hingegen nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen zum [X.]punkt der Rechtskraft erfolgen soll, würde der [X.] an den zwischenzeitlichen biometrischen Gewinnen insgesamt nicht teilnehmen.

Zu Recht hat deshalb das [X.] die in Gliederungsnummer 10.3 der [X.] getroffene Anordnung beanstandet.

cc) Allerdings folgt daraus nicht die Unwirksamkeit der insoweit getroffenen Regelung, sondern deren Anpassung an zwingende Vorgaben des Gesetzes über den Versorgungsausgleich.

Bestehen keine besonderen Regelungen des Versorgungsträgers über den Versorgungsausgleich, ordnet § 11 Abs. 2 [X.] an, dass für das Anrecht der [X.] Person die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend gelten. Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn zwar besondere Vorschriften erlassen wurden, diese aber gegen die in § 11 Abs. 1 [X.] geregelten Grundsätze verstoßen und deshalb unwirksam sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 57). Wegen der Privatautonomie der Versorgungsträger sollen die Gerichte nämlich nicht berechtigt sein, die zu beanstandenden Regelungen durch andere Regelungen zu ersetzen, die sie losgelöst von den übrigen Regelungen der Versorgungsordnung für angemessen halten ([X.], 305, 308; [X.] Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 595; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 11 [X.] Rn. 19; [X.] Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 443).

Allerdings erklärt § 11 Abs. 2 [X.] die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nur insoweit für entsprechend anwendbar, als nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen. Ist eine in der [X.] getroffene Regelung unklar oder mehrdeutig oder verstößt sie nur in einzelnen Randaspekten gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe, muss deshalb vorrangig geprüft werden, ob sich [X.] der getroffenen Regelung im Zuge der Anpassung aufrechterhalten lässt. Kann die Regelung auf diese Weise aufrechterhalten werden, gebührt dem der Vorrang vor einer Unwirksamerklärung der gesamten Regelung.

dd) Hinsichtlich der hier gegenständlichen Regelung ist eine solche Anpassung möglich und wie folgt vorzunehmen:

(1) Soweit die gleichwertige Teilhabe des [X.]n dadurch beeinträchtigt wird, dass nach der [X.] ein Wertanteil in Höhe des Abzinsungsbetrages für die [X.] zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung verloren geht, genügt die Aufnahme einer Maßgabenanordnung in die [X.], wonach der Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung [X.] ist (vgl. zur externen Teilung Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = [X.], 1785 Rn. 28).

(2) Soweit die Gefahr besteht, dass bei der Ermittlung der Rente des [X.]n mittels Teilung des [X.] durch den Barwertfaktor mit einem anderen Rechnungszins gerechnet werden könnte, als er zur Berechnung des [X.] verwendet wurde, beruht dies auf einer mehrdeutigen Formulierung der [X.]. Einerseits ordnet Gliederungsnummer 10.3 die Geltung der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen zum [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts an, was grundsätzlich auch den Rechnungszins als eine der Rechnungsgrundlagen erfasst. Andererseits wird Bezug genommen auf die "gemäß Gliederungsnummer 5.5 maßgeblichen" Rechnungsgrundlagen. In Gliederungsnummer 5.5 sind allerdings nur biometrische Rechnungsgrundlagen erwähnt und nicht der Rechnungszins als weitere Rechnungsgrundlage.

Die Mehrdeutigkeit kann im Interesse einer gleichwertigen Teilhabe durch eine Maßgabenanordnung beseitigt werden, wonach bei der Umrechnung des [X.] in ein Anrecht der [X.] Person der Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verwenden ist. Nur die Verwendung gleicher Rechnungszinssätze gewährleistet auch die Aufwandsneutralität für den Versorgungsträger; für versicherungsförmige Zusagen ist sie in § 2 Abs. 2 Satz 2 Deckungsrückstellungsverordnung ([X.]) ausdrücklich vorgesehen.

(3) Soweit die gleichwertige Teilhabe der [X.] Person dadurch beeinträchtigt wird, dass sie an den zwischenzeitlichen biometrischen Gewinnen insgesamt nicht teilhat, kann dies ebenfalls durch eine Maßgabenanordnung korrigiert werden.

Entgegen der Auffassung des [X.]s kann allerdings nicht angeordnet werden, dass die Umrechnung mit den Parametern gemäß Gliederungsnummer 5.5 der [X.] stattfinde, die für das letzte zum Ehezeitende am 30. September 2009 abgeschlossene Geschäftsjahr der [X.] objektiv und für die Person der [X.] Ehefrau subjektiv galten. Denn eine solche Umrechnung wäre für den Versorgungsträger im [X.]punkt der Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung nicht aufwandsneutral.

In der [X.] ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung haben sich die biometrischen Rechnungsgrundlagen der Ehegatten nämlich unterschiedlich entwickelt, weil die statistische Todeswahrscheinlichkeit alters- und geschlechtsabhängig ist. Bis zum [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung muss der Versorgungsträger einer versicherungsförmigen Zusage aber [X.] nur nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen der ausgleichspflichtigen Person bilden (vgl. § 11 Abs. 1 [X.]). Würde das Anrecht mit den biometrischen Rechnungsgrundlagen des [X.]n zum [X.]punkt des Endes der Ehezeit geteilt, stimmten rückwirkend die [X.] nicht mehr mit den versicherten Risiken überein und hätte schon für die Vergangenheit eine andere Prämienberechnung vorgenommen werden müssen.

Aufwandsneutral und deshalb auch versicherungsaufsichtsrechtlich unbedenklich ist aber eine Maßgabenanordnung, wonach der Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat. Denn die biometrischen Gewinne der ausgleichspflichtigen Person mussten jederzeit in die [X.] und in die Prämienberechnung eingehen.

Unter entsprechender Maßgabe ist nicht nur ein versicherungsförmig begründetes Anrecht, sondern auch ein solches aus einer Direktzusage zu teilen.

d) Entgegen der Auffassung des [X.]s bestehen allerdings keine grundlegenden Bedenken gegen die in Gliederungsnummer 8.2 getroffene Anordnung.

Nachdem der Versorgungsträger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Risikoschutz für die ausgleichsberechtigte Person auf eine Altersversorgung zu beschränken, ist die in Gliederungsnummer 8.2 getroffene Anordnung anhand des Maßstabs zu überprüfen, ob ein zusätzlicher Ausgleich geschaffen worden ist, der die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Anrechten gewährleistet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - [X.] 364/14 - FamRZ 2015, 911 Rn. 12 ff.).

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Versorgungsträger das mit der Leistungszusage für den Invaliditäts- und Todesfall verbundene Risiko bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in vollem Umfang trägt. [X.] der Invaliditäts- oder Todesfall während des laufenden Verfahrens ein, wäre der Versorgungsträger zur vollen Leistung ohne Abzug eines auf den Ehezeitanteil bezogenen Leistungsanteils verpflichtet. Nutznießer der Absicherung des Todesfallrisikos durch die Hinterbliebenenversorgung wäre - neben möglichen Waisen - bis zur Rechtskraft der Scheidung hauptsächlich die ausgleichsberechtigte Person, jedenfalls nicht die ausgleichspflichtige Person.

Würde als Ersatz für den erst im [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich entfallenden Risikoschutz ein Wertausgleich geschaffen, der sich auf die Rechnungsgrundlagen zum [X.]punkt des [X.] bezieht, hätte der Versorgungsträger den Barwert des Versicherungsschutzes (auch) für die Dauer des Scheidungsverfahrens in eine Altersleistung umzurechnen, obwohl er das Risiko während des laufenden Scheidungsverfahrens tatsächlich in voller Höhe getragen hat.

Dies würde jedoch jedenfalls der mit dem Versorgungsausgleichsgesetz verbundenen Intention widersprechen, wonach die Finanzierung der geteilten Anrechte insgesamt kostenneutral erfolgen soll (BT-Drucks. 16/10144 S. 3, 31, 39), was der Gesetzgeber für die betrieblichen Versorgungsträger besonders hervorgehoben hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 46 f.).

Deshalb verletzt es nicht den Anspruch auf gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Anrechten, wenn das vom Versorgungsträger während des laufenden Verfahrens getragene, tatsächlich nicht realisierte Invaliditäts- und Todesfallrisiko in der Weise in die Berechnung eingeht, dass die versicherungsmathematische Umrechnung auf Basis der Rechnungsgrundlagen zum [X.]punkt der Entscheidung des Familiengerichts erfolgt.

Allerdings muss auch insoweit sichergestellt sein, dass bei der Umrechnung des [X.] des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung kein geringerer Rechnungszins zu verwenden ist, als er bei der Abzinsung der auszugleichenden Versorgung verwendet wurde. Das kann durch eine entsprechende Maßgabenanordnung klargestellt werden.

Dose     

        

Klinkhammer     

        

RiBGH Schilling hat Urlaub
und kann deswegen nicht
unterschreiben.

                                   

Dose   

        

Nedden-Boeger     

        

Guhling     

        

Meta

XII ZB 443/14

19.08.2015

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 8. August 2014, Az: 4 UF 205/10

§ 10 Abs 3 VersAusglG, § 11 Abs 1 S 2 Nr 2 VersAusglG, § 11 Abs 1 S 2 Nr 3 VersAusglG, § 11 Abs 2 VersAusglG, § 4 Abs 5 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.08.2015, Az. XII ZB 443/14 (REWIS RS 2015, 6418)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 3306 REWIS RS 2015, 6418

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