Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2012, Az. IV ZR 155/12

4. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1992

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Gegenstand

Erbauseinandersetzung: Anspruch der Erbengemeinschaft infolge des Rücktritts von einem Erbteilskaufvertrag


Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 29. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Sache ist auf der Grundlage der [X.]srechtsprechung (Urteil vom 26. Februar 1953 - [X.], [X.] 1955, 406) richtig entschieden. Zu einer Korrektur dieser Rechtsprechung, die in der Literatur weitestgehend Zustimmung erfahren hat (statt aller: [X.][X.], 5. Aufl. § 2042 Rn. 5 und Soergel/[X.], [X.]. § 2042 Rn. 36, jeweils m.w.N.), besteht - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - auch in Ansehung der von der Beschwerde in Bezug genommenen neueren kritischen Auseinandersetzung ([X.], [X.]) kein Anlass. Insbesondere wird dabei nicht hinreichend berücksichtigt, dass in diesen Fällen über den [X.] gemäß § 346 BGB als sogenanntes Beziehungssurrogat gemäß § 2041 BGB eine Auseinandersetzung nicht stattgefunden hat, mithin eine vollständige Verteilung aller Nachlassgegenstände, die zum Erlöschen einer Erbengemeinschaft führt, nicht erfolgt ist. Daran ist uneingeschränkt festzuhalten.

Der [X.] hat auch die [X.] (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 170.000 €

[X.]                            Wendt                                     Felsch

                Lehmann                         Dr. Brockmöller

Meta

IV ZR 155/12

24.10.2012

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 29. März 2012, Az: 20 U 270/11, Urteil

§ 346 BGB, § 2041 BGB, § 2042 BGB, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2012, Az. IV ZR 155/12 (REWIS RS 2012, 1992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1992

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