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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
K[X.]Z 26/15
vom
15. Oktober 2015
in dem Kartellverwaltungsverfahren
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2
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Der Kartellsenat des [X.] hat durch
die Präsidentin des [X.] [X.], den [X.]orsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck sowie [X.] Kirchhoff, Dr. Bacher
und Dr. Deichfuß
am 15.
Oktober 2015
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde ge-gen den Beschluss des [X.] vom 20. April 2015 werden auf Kosten
des Antragstellers
als unzulässig verworfen.
Die [X.] vom 12. Mai 2015 und vom 2. Juni 2015 werden zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf e-setzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] sind unzulässig, weil sie weder durch einen Rechtsanwalt erhoben (§§
76 Abs. 5, 66 Abs. 3 Satz 1 GWB), noch Gründe für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 4 GWB) oder Nichtzulassungsbeschwerde dar-gelegt sind.
1
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3
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Mangels Erfolgsaussicht in der Sache sind auch die [X.] zurückzuweisen.
[X.]
Meier-Beck
Kirchhoff
Bacher
Deichfuß
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2015 -
[X.]I Kart 7/14 ([X.]) -
2
Meta
15.10.2015
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2015, Az. KVZ 26/15 (REWIS RS 2015, 3868)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3868
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