Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2006, Az. KVZ 40/05

Kartellsenat | REWIS RS 2006, 5167

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS K[X.]Z 40/05 vom 7. Februar 2006 in der [X.] - 2 - [X.] hat am 7. Februar 2006 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], Dr. Raum und Dr. Strohn beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den [X.]uss des 1. Kartell-senats des [X.] vom 25. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500.000 • festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Ober-landesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die [X.]oraussetzungen des § 74 Abs. 2 GWB liegen nicht vor. Die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten [X.] haben keine grundsätzliche Bedeutung und erfordern eine Entscheidung des [X.] auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dass ein am [X.] nicht beteiligtes, im Fusionskontrollverfahren jedoch beigeladenes Unternehmen als Dritter i.S. des § 65 Abs. 3 Satz 4 GWB anzusehen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung. Ebenso ergibt sich zweifelsfrei aus der Senatsrechtsprechung, dass aus § 36 Abs. 1 GWB keine subjektiven Rechte i.S. des § 65 Abs. 3 Satz 4 GWB hergeleitet wer- 2 - 3 - den können ([X.], 214, 217 [X.] HABET/[X.]; [X.], [X.]. v. [X.] 20/04, [X.]/[X.] 1544 [X.]/[X.]; [X.]. v. [X.] K[X.]Z 34/04, [X.]/[X.] 1571, 1572 [X.]). Ob solche subjektiven Rechte aus Grundrechten hergeleitet werden können, bedarf im Streitfall keiner Entschei-dung, weil die Beschwerdeführerin [X.] wie das [X.] zutreffend erkannt hat [X.] eine Grundrechtsverletzung nicht dargetan hat. Kein Klärungsbedarf besteht schließlich hinsichtlich der Frage, ob subjektive Rechte i.S. des § 65 Abs. 3 Satz 4 GWB aus Minderheitsbeteiligungen an Unternehmen hergeleitet werden können, deren [X.]eräußerungen den Zusammenschlussbeteiligten durch Auflagen des [X.] aufgegeben worden ist; denn auch die Beantwortung dieser Frage liegt auf der Hand. 3 [X.] beruht auf § 78 Satz 2 GWB. [X.] [X.] Bornkamm Raum [X.]: [X.], Entscheidung vom 25.10.2005 - [X.] ([X.]) -

Meta

KVZ 40/05

07.02.2006

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2006, Az. KVZ 40/05 (REWIS RS 2006, 5167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5167

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.