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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS K[X.]Z 40/05 vom 7. Februar 2006 in der [X.] - 2 - [X.] hat am 7. Februar 2006 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], Dr. Raum und Dr. Strohn beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den [X.]uss des 1. Kartell-senats des [X.] vom 25. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500.000 • festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Ober-landesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die [X.]oraussetzungen des § 74 Abs. 2 GWB liegen nicht vor. Die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten [X.] haben keine grundsätzliche Bedeutung und erfordern eine Entscheidung des [X.] auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dass ein am [X.] nicht beteiligtes, im Fusionskontrollverfahren jedoch beigeladenes Unternehmen als Dritter i.S. des § 65 Abs. 3 Satz 4 GWB anzusehen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung. Ebenso ergibt sich zweifelsfrei aus der Senatsrechtsprechung, dass aus § 36 Abs. 1 GWB keine subjektiven Rechte i.S. des § 65 Abs. 3 Satz 4 GWB hergeleitet wer- 2 - 3 - den können ([X.], 214, 217 [X.] HABET/[X.]; [X.], [X.]. v. [X.] 20/04, [X.]/[X.] 1544 [X.]/[X.]; [X.]. v. [X.] K[X.]Z 34/04, [X.]/[X.] 1571, 1572 [X.]). Ob solche subjektiven Rechte aus Grundrechten hergeleitet werden können, bedarf im Streitfall keiner Entschei-dung, weil die Beschwerdeführerin [X.] wie das [X.] zutreffend erkannt hat [X.] eine Grundrechtsverletzung nicht dargetan hat. Kein Klärungsbedarf besteht schließlich hinsichtlich der Frage, ob subjektive Rechte i.S. des § 65 Abs. 3 Satz 4 GWB aus Minderheitsbeteiligungen an Unternehmen hergeleitet werden können, deren [X.]eräußerungen den Zusammenschlussbeteiligten durch Auflagen des [X.] aufgegeben worden ist; denn auch die Beantwortung dieser Frage liegt auf der Hand. 3 [X.] beruht auf § 78 Satz 2 GWB. [X.] [X.] Bornkamm Raum [X.]: [X.], Entscheidung vom 25.10.2005 - [X.] ([X.]) -
Meta
07.02.2006
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2006, Az. KVZ 40/05 (REWIS RS 2006, 5167)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5167
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