Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2000, Az. V ZR 271/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3173

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:11. Februar 2000R i e g e l ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:ja-----------------------------------GG Art. 2 Abs. 1; 20 Abs. 3; 92; 140 i.V.m. WRV Art. 137 Abs. 3;BGB § 1004a) Eine [X.]n- oder Religionsgemeinschaft (hier: [X.] Gemeinde) kann vorden staatlichen Gerichten ein Mitglied auf Unterlassung in Anspruch nehmen,auch wenn dazu innergemeinschaftliche Vorfragen (hier: zur Vertretung der [X.]) geklärt werden müssen.b) Ist die Vorfrage durch ein Schiedsgericht der [X.] oder Religionsgemeinschaftentschieden (hier durch Einsetzung eines kommissarischen Vorstandes), so sinddie staatlichen Gerichte daran grundsätzlich gebunden.[X.], [X.]. v. 11. Februar 2000 - [X.] - [X.] NaumburgLG Halle- 2 -- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 14. Dezember 1998 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist eine [X.] Religionsgemeinschaft mit dem Status ei-ner Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Dezember 1996 wurde der [X.] in deren Vorstand gewählt und von diesem zum Vorsitzenden bestimmt.Diese Wahl wurde von dem früheren, im Oktober 1995 gewählten Vorstandund dessen Vorsitzenden nicht anerkannt. Es kam zu Streitigkeiten darüber,wer die Klägerin rechtswirksam vertrete. Das von beiden Vorsitzenden als [X.] der streitenden Gruppen jeweils namens der Klägerin angerufeneSchiedsgericht beim [X.] erklärte [X.] vom 17. April 1997 beide Wahlen für ungültig und übertrug [X.] kommissarisch einer von dem Präsidium des [X.] in [X.] zu benennenden Person mit der Aufgabe, nach [X.] Berichts des [X.] Neuwahlen durchführen zu [X.] 4 -Zwischen dem kommissarisch eingesetzten Vorsitzenden und dem [X.]n kam es in der Folge zu Auseinan[X.]etzungen um die Führung derKlägerin. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Unterlassung folgenderHandlungen zu [X.] die Räume der Klägerin zu betreten,2. die Geschäftsführung des kommissarischen Geschäftsführers zu [X.], insbesondere diesem den Zutritt zu den [X.] auf die Verwaltungstätigkeit der Klägerin zu nehmen, insbe-sondere deren Angestellten organisatorische Weisungen zu erteilen,4. sich als Vorstandsvorsitzenden der Klägerin zu bezeichnen und unterdieser Bezeichnung im Rechtsverkehr, insbesondere unter Verwen-dung eines entsprechenden Kopfbogens, des Davidsterns oder desAmtssiegels aufzutreten.Das [X.] hat der Klage stattgegeben; das [X.] Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich [X.] Nr. 1 erledigt hat. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revisiondes Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung, deren Zurückweisung dieKlägerin [X.] 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe gegen [X.] ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 862, 1004 BGB zu. [X.] habe die ihm vorgeworfenen Handlungen eingeräumt. Die alleinigeVertretungsmacht des kommissarischen Vorsitzenden stehe aufgrund des Ur-teils des Schiedsgerichts beim [X.] als einervon einer "innerkirchlichen" Gerichtsbarkeit getroffenen Entscheidung fest. [X.] autonome "kirchliche" Körperschaft nicht rechtsschutzlos zu stellen, müsseder Staat die Durchsetzung einer religionsintern getroffenen Entscheidung ge-währleisten.Das hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.[X.] Den Rechtsweg zu den Zivilgerichten hat schon das [X.]durch unangefochtenen Beschluß bejaht. Dies bindet den Senat (§ 17 a GVG).Davon zu trennen ist die andere Frage, ob die Klägerin überhaupt bei staatli-chen Gerichten um Rechtsschutz nachsuchen kann. Diese Frage ist auch inder Revisionsinstanz in vollem Umfang zu prüfen, weil es weder um [X.] unter den staatlichen Gerichten, noch um Fragen der Zuständigkeit(§ 549 Abs. 2 ZPO) [X.] rügt die Revision insoweit, die Klage sei bereits als unzu-lässig abzuweisen, da eine rein innergemeinschaftliche Angelegenheit gege-ben sei, die keiner Rechtskontrolle durch staatliche Gerichte unterliege.Aus der dem Staat obliegenden [X.] (Art. 2 Abs. 1GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; Art. 92 GG) folgt, daß diestaatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufensind, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet ([X.], [X.], 349; [X.]E 85, 337, 345; von [X.], [X.] Aufl., [X.]; [X.], [X.] und religiöse Freiheit, S. 111).Insoweit kann es weder auf ein staatliches Einverständnis zur Inanspruchnah-me der Gerichte durch [X.] bzw. Religionsgemeinschaft ankommen, noch istdie staatliche Gerichtsbarkeit gegenüber der Gerichtsbarkeit der Religionsge-meinschaft subsidiär (von [X.], aaO, [X.]; [X.]., [X.] (1987)623, 629; Bock, Der kirchliche Dienst und das staatliche Recht, in Das Rechtder [X.] Bd. III, 531, 536). Sollte in [X.]Z 46, 96, 101 und in [X.]Z 34, 372,374 hierzu etwas anderes zum Ausdruck gekommen sein, hält der Senat (derfür die Beurteilung kirchenrechtlicher Verhältnisse zuständig ist) hieran nichtfest. Ist der Rechtsweg durch die staatlichen [X.] allgemein [X.], wi[X.]präche es dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), Ansprüche [X.] auf staatlichen Rechtsschutz an[X.] zu behandelnals Ansprüche der anderen Rechtssubjekte [X.], Handbuch des Staatskir-chenrechts der Bundesrepublik [X.] ([X.]), 2. Aufl., [X.]1).Die Pflicht des Staates zur Justizgewährung hat deshalb sowohl gegen alsauch zugunsten der Religionsgemeinschaften in gleicher Weise wie für undgegen alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet selbst dann zu gelten, [X.] der Anwendung staatlicher Rechtssätze religionsgemeinschaftliche [X.] 7 -gen zu klären sind (von [X.], aaO, 627; [X.], NJW 1989, 2217,2218 f; [X.], [X.], [X.]; [X.], GG, [X.]. 140 Rdn. 4 a).Allerdings garantiert der über Art. 140 GG als Bestandteil des Grundge-setzes fortgeltende Art. 137 Abs. 3 WRV vom 11. August 1919 den [X.]nund Religionsgesellschaften, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb [X.] des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten([X.]E 18, 385, 386). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts ist diese Garantie eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährlei-stung, die der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG) die dazu unerläßliche Frei-heit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzu-fügt ([X.]E 70, 138, 164 m.w.N.). Dieses religionsgemeinschaftliche Selbst-bestimmungsrecht ist neben der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) und der [X.] und [X.] (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV) die dritte Säuleder staatskirchenrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes. Es gilt für alle Reli-gionsgemeinschaften unabhängig davon, ob sie - wie die Klägerin - die [X.] Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, privatrechtliche Vereinesind oder der Rechtsfähigkeit überhaupt entbehren (von [X.],[X.], aaO, [X.] f) und schließt für rein "innerkirchliche" [X.] jede staatliche Einmischung - auch eine Überprüfung durch staatlicheGerichte - in der Regel aus ([X.], NJW 1999, 350 m.w.N.; [X.], aaO, Art. 140 Rdn. 4 a).Das Selbstbestimmungsrecht der [X.]n und Religionsgemeinschaftensetzt folglich dem staatlichen Rechtsschutz Grenzen (Schmidt-Aßmann, in:[X.]/[X.], GG, Art. 19 Abs. 4 Rdn. 113). Selbstverwaltungsrecht und allge-- 8 -meine Gesetze sowie ihre Durchsetzung durch die staatlichen Gerichte [X.] in einem Wechselverhältnis, dem durch entsprechende [X.] zu tragen ist. Dabei ist dem Selbstverständnis der [X.]n und Reli-gionsgemeinschaften besonderes Gewicht beizumessen ([X.], NJW 1999,349, 350). Es kommt deshalb darauf an, ob und inwieweit die jeweils in [X.] von deren Selbstbestimmungsrecht erfaßt wird und [X.] "des für alle geltenden Gesetzes" nicht überschreitet. Die Frage, obeine Maßnahme diesem Bereich zuzurechnen ist oder den staatlichen [X.], entscheidet sich danach, was materiell, der Natur der Sache oderZweckbeziehung nach, als eigene Angelegenheit der [X.] oder Religions-gemeinschaft anzusehen ist ([X.]E 18, 385, 387). Zu den innergemein-schaftlichen Angelegenheiten gehört auch das Organisationsrecht, namentlichdie Wahl der [X.]. Der bürgerliche Rechtskreis der beteiligtenPersonenkreise wird durch solche Regeln nicht berührt ([X.] NJW 1999,350).Das Berufungsgericht hat demnach die Klage zu Recht als zulässig er-achtet. Streitgegenstand sind die von der Klägerin geltend gemachten Unter-lassungsansprüche und nicht die Frage ihrer Vertretung, die lediglich eineVorfrage ist. Das Klagebegehren ist zivilrechtlicher Natur. Das Zivilrecht gehörtzu den "für alle geltenden Gesetzen" und nicht zu den innergemeinschaftlichenAngelegenheiten (von [X.], aaO, 633; [X.]., [X.], S.121; [X.], aaO, S. 1091). Es ist somit nach staatlichem Recht zu beurteilen.Daß dabei möglicherweise innergemeinschaftliche Regelungen oderEntscheidungen von präjudizieller Bedeutung sind für die Beurteilung desstreitgegenständlichen Rechtsverhältnisses, steht dem nicht entgegen. [X.] -staatliche Gerichtsbarkeit kann wegen der [X.], die hieraus dem zivilrechtlichen Streitgegenstand folgt, einer Entscheidung nicht aus-weichen, auch wenn im Rahmen der Begründetheit innergemeinschaftlichenVorfragen in besonderer Weise Rechnung zu tragen ist ([X.], DVBl 1989,487, 494).2. Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht einen Unterlassungsan-spruch der Klägerin nach §§ 862, 1004 BGB. Diese Vorschriften sind, soweit esnicht ohnehin um Besitz und Eigentum der Klägerin geht, jedenfalls analog an-wendbar, als die Klägerin damit den Schutz ihrer autonomen [X.] durch den eingesetzten kommissarischen Geschäftsführer geltend macht.Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Das Berufungsgericht hat unan-gegriffen festgestellt, daß das Verhalten des Beklagten in der [X.] Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen des in den [X.] 2 bis 4bezeichneten [X.] der Klägerin begründet.Mit Recht hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die vorgreifliche [X.] der Vertretung der Klägerin auf das insoweit die staatlichen Gerichte bin-dende [X.]eil des Schiedsgerichts beim [X.]vom 17. April 1997 abgestellt. Die [X.] des Beklagten hiergegengreifen nicht durch.Das [X.] ist eine Entscheidung in einer innergemeinschaftli-chen Angelegenheit durch ein Gericht der Religionsgemeinschaft. Sie ist fürden Senat bindend und einer Überprüfung nicht zugänglich. Dies folgt [X.] aus den oben unter [X.] dargestellten Grundsätzen über die Beachtungdes Selbstbestimmungsrechts und die dadurch gegebene Begrenzung des- 10 -staatlichen Rechtsschutzes im Bereich der Religionsgemeinschaft. Zwar [X.] Entscheidung des Schiedsgerichts über die Vertretung der Klägerin auchmittelbare Rechtswirkungen etwa im bürgerlichen Recht. Das rechtfertigt [X.] keine erweiterte Prüfungskompetenz staatlicher Gerichte. Vielmehr sindsolche vorgreiflichen Entscheidungen selbst dann grundsätzlich zu respektie-ren ([X.]Z 12, 321, 323; [X.], NJW 1998, 3070, 3071; [X.]Naumburg NJW 1998, 3060, 3061; [X.], aaO, 495; [X.], aaO, S. 228;[X.], aaO, S. 1090; [X.], Nachprüfbarkeit kirchlicher Rechtshandlungender staatlichen Gerichte (1956) [X.] f; im Ergebnis auch [X.], aaO, S. 136,der andernfalls die Gefahr sich wi[X.]prechender Entscheidungen sieht), [X.] im Einzelfall dazu führen kann, daß staatliche Gerichte an der Durchset-zung von Entscheidungen mitwirken, von denen sie mangels vollständigerÜberprüfbarkeit gar nicht wissen, ob die angeordneten Maßnahmen [X.] (vgl. [X.]Z 29, 352, 363 zum Vereinsrecht). Das ist im Hinblick auf dasverfassungsrechtlich abgesicherte Selbstbestimmungsrecht der [X.]n [X.] hinzunehmen, jedenfalls solange die Entscheidungnicht willkürlich ist oder gegen fundamentale Rechtsprinzipien verstößt (vgl.[X.]E 70, 138, 168; [X.], aaO, S. 1090; [X.], aaO, [X.]). Das be-zweifelt im Ansatz auch die Revision nicht.Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Revision, das Schiedsge-richt sei nur von "Privatpersonen" angerufen worden und könne schon deshalbzugunsten der Klägerin keine Bindungswirkung entfalten. Das [X.] haben sowohl der Beklagte als auch sein Konkurrent (als Reprä-sentanten der streitenden Gruppen innerhalb der Klägerin) jeweils - wie [X.] unangefochten feststellt - namens der Klägerin, wobei [X.] sich in Anspruch nahm, rechtswirksam deren Vorstandsvorsitzender zu- 11 -sein. Auch das Ziel des Beklagten war es mithin, seine Vertretungsbefugnis fürdie Klägerin durch das Schiedsgericht feststellen zu lassen. Die für ihn (undseinen Konkurrenten) negative Entscheidung durch [X.] kann der [X.] insoweit nicht dadurch in Frage stellen, daß er nunmehr hervorhebt,nach dem eigenen Standpunkt des Schiedsgerichts habe wegen Unwirksamkeitder vorangegangenen Wahlen weder er noch sein Konkurrent die [X.] vertreten und sie damit dem Spruch des Schiedsgerichts unterwerfenkönnen. Dies liefe sonst letztlich auf eine sachliche Überprüfung des[X.]s hinaus, die den staatlichen Gerichten entzogen ist. Das[X.] entfaltet für diese vielmehr eine Art Tatbestandswirkung, die [X.] nur festzustellen und zu respektieren ist.Das [X.] verstößt weder gegen fundamentale Rechtsgrundsät-ze, noch ist es willkürlich. Zwar ist in § 15 Abs. 2 der Schiedsgerichtssatzungvorgesehen, das Gericht werde in Streitigkeiten satzungsrechtlicher Art nurnach Vorlage einer von den Streitparteien rechtswirksam unterzeichnetenschriftlichen Unterwerfungserklärung tätig. Ob das Fehlen einer solchen Un-terwerfungserklärung als Verfahrensfehler beurteilt werden könnte, mag [X.]. Die damals allein in Betracht kommenden Beteiligten, nämlich der [X.] und sein Konkurrent, haben nämlich eine Entscheidung des [X.] zur Vertretung der Klägerin nachgesucht und das Fehlen einer [X.] nicht gerügt. Von einer willkürlichen Verfahrensweise kannmithin keine Rede sein. Der Beklagte verhält sich im übrigen auch treuwidrig,wenn er nunmehr das [X.] unter dem erörterten formalen Aspekt nichtgegen sich gelten lassen [X.] 12 -Das [X.] ist als innergemeinschaftlicher Akt auch insoweit [X.] entzogen, als es um die Frage geht, ob das Gericht mit der Ein-setzung eines vom [X.] zu benennenden kommissarischenVorsitzenden seine Entscheidungskompetenz überschritten hat. In Anbetrachtder von ihm selbst angenommenen Ungültigkeit beider vorangegangenenWahlen war es weder willkürlich noch ein Verstoß gegen fundamentale Grund-sätze, die Handlungsfähigkeit der Klägerin durch die Einsetzung eines [X.] wieder herzustellen, zumal - wie das Berufungsgericht auch un-angegriffen feststellt - die wirtschaftliche Existenz der Klägerin unter Verwen-dung eines jährlichen Landeszuschusses in Höhe von 450.000 DM in hohemGrade gefährdet war.Rechtlich zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, daß diestreitenden Konkurrenten das einmal ergangene [X.] nicht über eineVereinbarung vom 29. Mai 1997 wieder aus der Welt schaffen konnten. Dieses[X.]eil erging zwar auf Veranlassung der damals Beteiligten, verhielt sich [X.] Vertretung der Klägerin, die es - wovon hier nach den obigen [X.] ist - verbindlich regelte. Es begründete damit eine Rechtspositionzugunsten der Klägerin, die die um den Vorstandsvorsitz streitenden Beteilig-ten nicht mehr ohne deren Mitwirkung beseitigen konnten, zumal sie nach [X.] des [X.]s gerade nicht zur Vertretung der [X.] waren.Soweit sich der Beklagte auf ein von ihm vorgelegtes [X.]eil eines israeli-schen [X.] von 25. Juni 1997 bezieht, das die Unwirksamkeit des[X.]s vom 17. Mai 1997 feststellt und eine Vertretung der [X.] anderem durch den Beklagten annimmt, hat das Berufungsgericht unter- 13 -Auseinan[X.]etzung mit entsprechenden Fachgutachten angenommen, dieses[X.]eil des [X.] als eines sog. "Gerechtigkeitsgerichts" entfaltekeine Rechtswirkungen gegenüber dem [X.] und verstoße im übrigenauch wegen Verletzung elementarer Grundsätze (Verletzung des Anspruchsauf rechtliches Gehör) gegen den "ordre public". Ob die dagegen [X.] der Revision durchgreifen, kann offenbleiben, weil nach dem un-streitigen Sachvortrag das [X.]eil des [X.] später wieder aufgeho-ben worden ist.Regelt mithin das [X.] die Vertretung der Klägerin verbindlichauch gegenüber dem Beklagten bis zu der vom kommissarischen Vorsitzendendurchzuführenden Neuwahl eines neuen Vorstands, so folgt daraus, daß [X.] Beklagten einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung vom25. Mai 1997 und die dort gefaßten Beschlüsse zur Abberufung des kommissa-rischen Geschäftsführers die rechtswirksame Vertretung der Klägerin durchdiesen nicht in Frage stellen können. Daß dies nach [X.] an[X.] sein könnte, hat der Beklagte nicht hinreichend dargetan.[X.] kann, ob die vom kommissarischen Geschäftsführer derKlägerin veranlaßte Ausarbeitung einer neuen Satzung und Wahlordnung so-wie die Beschlußfassung hierüber aus dem Jahre 1998 rechtswirksam ist; denndiese Vorgänge können an der Vertretung der Klägerin ohnehin nichts ändern.Den staatlichen Gerichten steht es auch nicht zu, darüber zu befinden, ob [X.] dem [X.] die Notgeschäftsführung bei der Klägerin [X.] beendet ist. Das [X.] hat eine kommissarische Vertretungder Klägerin angeordnet bis zur Durchführung neuer Vorstandswahlen.- 14 -3. Das Berufungsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung festgestellt,daß der Klageantrag Nr. 1 erledigt sei, ist hierauf in den Entscheidungsgründenaber nicht weiter eingegangen. Soweit die Revision insoweit eine Rüge nach§ 551 Nr. 7 ZPO erhebt, greift sie nicht durch. Eine Begründung ist nämlichdem Gesamtzusammenhang der [X.]eilsgründe zu entnehmen. Der Antrag Nr. 1war darauf gerichtet, dem Beklagten das Betreten der Gemeinderäume zu ver-bieten, weil der Geschäftsführer ihm aufgrund gewisser Vorgänge [X.] hatte. Nachdem dieses Hausverbot während des Rechtsstreits wiederaufgehoben worden ist, erklärte die Klägerin den Antrag Nr. 1 für erledigt. [X.] hat sich der Beklagte nicht angeschlossen. Da [X.] entsprechend den vorstehenden Ausführungen begründet war, ist diestreitige Erledigungsfeststellung durch das Berufungsgericht nicht zu [X.].Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.][X.][X.][X.]Klein

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V ZR 271/99

11.02.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2000, Az. V ZR 271/99 (REWIS RS 2000, 3173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3173

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