Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2001, Az. XII ZR 27/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2422

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 27/99Verkündet am:30. Mai 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. Mai 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Weber-Monecke und [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Ergänzungsurteil des 8.Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 15.Dezember 1998 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit Vertrag vom 25. Mai 1992 mietete der Beklagte Gewerberäume [X.] eines Anwesens in [X.] Diese veräußerte [X.] mit notariellem Kaufvertrag vom 24. November 1992 an den [X.] [X.], der seit März 1997 als neuer Eigentümer im Grundbuch ein-getragen ist und das Gebäude zur Unterbringung der klagenden Fachhoch-schule ausbauen möchte oder bereits ausgebaut hat.Unter Hinweis auf Mietrückstände erklärte die Klägerin mit [X.] 3. August 1995 die fristlose Kündigung des [X.] 3 -Ihre Klage auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts blieb ohneErfolg. Mit dem angefochtenen Ergänzungsurteil wies das Berufungsgericht diegegen das klagabweisende Urteil des [X.] gerichtete Berufung derKlägerin auch insoweit zurück, als diese im zweiten Rechtszuge hilfsweise dieHerausgabe des Mietobjekts an den [X.] [X.] beantragt hatte. [X.] richtet sich die Revision der Klägerin.Entscheidungsgründe:Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsge-richts, für die Zulässigkeit des hier allein noch zu beurteilenden Hilfsantragesder klagenden Fachhochschule auf Herausgabe an den [X.] [X.]fehle es an den Voraussetzungen sowohl einer gesetzlichen als auch einergewillkürten Prozeßstandschaft.1. In dem angefochtenen Ergänzungsurteil hat das Berufungsgericht [X.] der gesetzlichen Prozeßstandschaft ohne nähere Begründung ausge-führt, eine solche lasse sich den Regelungen des Hochschulrahmengesetzesnicht entnehmen. Hingegen hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob sich ei-ne gesetzliche Prozeßstandschaft der klagenden Hochschule aus § 7 Abs. 2Nr. 2, Abs. 3 des [X.] ([X.]) ergibt, obwohl dieKlägerin vorgetragen hatte, die Übertragung der darin genannten Zuständig-keiten begründe ein Auftragsverhältnis, das die Klägerin zur selbständigenWahrnehmung der übertragenen Aufgaben ermächtige. Diese Vorschriftenhatte das Berufungsgericht lediglich in seinem vorausgegangenen Urteil vom23. September 1998 und darin allein im Hinblick darauf erörtert, ob sich darausdie Vermieterstellung der Klägerin ableiten lasse, und diese Frage [X.] -§ 7 Abs. 2 Nr. 2 [X.] überträgt den Hochschulen des Landes [X.] des ihnen dienenden [X.] als Auftragsangelegenheit.§ 7 Abs. 3 [X.] bestimmt darüber hinaus, daß die Hochschulen im Rahmender ihnen übertragenen Zuständigkeiten beim Abschluß von Rechtsgeschäften,die Landesmittel oder Landesvermögen betreffen, in Vertretung des [X.] werden.Soweit diese Vorschrift die Hochschulen ermächtigt, den [X.] Thü-ringen etwa beim Abschluß von Mietverträgen über landeseigene, der [X.] dienende Grundstücke zu vertreten, umfaßt die Ermächtigung nach derNatur der Sache auch die Abwicklung und damit auch die Beendigung beste-hender Vertragsverhältnisse sowie die Geltendmachung sich daraus ergeben-der Rückgabeansprüche (vgl. [X.]surteil vom 17. Mai 1995 - [X.]/93 -ZIP 1995, 1220, 1222 a.E.). Sinn der staatlichen Auftragsverwaltung ist [X.], dem Staat die Errichtung eigener Behörden zur Erledigung solcherAufgaben zu ersparen, die er Gemeinden oder anderen Körperschaften über-trägt [X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl. § 23 Rdn. 14). [X.], die sich auf die Eingehung von Rechtsverhältnissen be-schränkt, deren Abwicklung hingegen dem Staat vorbehält, wäre damit nichtvereinbar.Da die Klägerin die vorliegende Klage nicht in Vertretung des [X.] hat, sondern im eigenen Namen klagt und mit ihrem Hilfsantrag - fürden Fall, daß sie nicht selbst als Vermieterin anzusehen sei - im Wege [X.] Herausgabe des Mietobjekts an den [X.] [X.]verlangt, hätte es nahegelegen, der Frage nachzugehen, ob § 7 Abs. 2 Nr. [X.]. 3 [X.] dahin auszulegen ist, daß auch ein solches Vorgehen von dergesetzlichen Ermächtigung jedenfalls dann gedeckt ist, wenn Streit darüber- 5 -besteht, ob der Rückgabeanspruch aus § 556 BGB dem Land oder der [X.] selbst zusteht.Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich bei den Vorschriftendes [X.] um revisibles Recht handelt oder nicht.Denn die angefochtene Entscheidung kann jedenfalls aus einem weiterenGrund keinen Bestand [X.] Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft hat [X.] mit der Begründung verneint, die Klägerin habe weder eineErmächtigung durch den [X.] [X.] noch ein eigenes schutzwürdigesInteresse an der Prozeßführung vorgetragen. Dem vermag der [X.], der [X.] von Amts wegen und unabhängig von den Tatsa-chenfeststellungen des Berufungsgerichts zu prüfen hat (vgl. Zöl-ler/Vollkommer ZPO 22. Aufl. § 56 Rdn. 2 m.w.[X.]), nicht zu folgen.a) Ein schutzwürdiges eigenes Interesse der Klägerin, den vorliegendenProzeß zu führen, ergibt sich bereits aus dem Umstand, daß sie insoweit eineihr durch § 7 Abs. 2 Nr. 2 [X.] übertragene Auftragsangelegenheit wahr-nimmt.b) Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, daß das [X.] [X.] für Wissenschaft, Forschung und Kultur während des laufenden [X.] außergerichtliche Verhandlungen mit dem Beklagten geführt hat, sodaß davon auszugehen ist, daß der [X.] [X.] über dieses Verfahreninformiert war. Eine der Klägerin stillschweigend erteilte Ermächtigung, dasvorliegende Verfahren im eigenen Namen fortzuführen, könnte in dem vom [X.] selbst vorgelegten Schreiben des [X.] Ministeriums für Wissen-schaft, Forschung und Kultur vom 26. Februar 1998 zu sehen sein, aus dem- 6 -sich ergibt, daß dieses dem Beklagten im Rahmen der außergerichtlichen Ver-gleichsverhandlungen für den Fall einer Einigung angeboten hatte, "die stritti-gen Mietrückstände nicht weiterhin ... geltend (zu) machen und die in [X.] beim OLG [X.] eingereichte Klage zurück(zu)ziehen." [X.] folgt zugleich, daß das in diesem Schreiben erwähnte Verfahren vordem OLG [X.] nach dem Willen des [X.]s [X.] für den Fall, [X.] nicht erzielt wurde, fortgeführt werden sollte.Der [X.] vermag indes nicht mit Sicherheit festzustellen, ob es sich beidem genannten Berufungsverfahren um das vorliegende oder aber etwa um einweiteres Verfahren wegen rückständigen Mietzinses handelt. Dies bedarf wei-terer Aufklärung durch das Berufungsgericht, das der Klägerin auch Gelegen-heit zu geben haben wird, die im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom11. Dezember 1998 ausdrücklich behauptete Ermächtigung durch den [X.] [X.] gegebenenfalls auch auf andere Weise nachzuweisen.3. Da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Fest-stellungen zur Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung getroffen hat,muß- 7 -die Sache auch insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,damit es diese Feststellungen gegebenenfalls - für den Fall der Zulässigkeitder Klage - nachholen kann.[X.]Gerber[X.] Weber-Monecke [X.]

Meta

XII ZR 27/99

30.05.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2001, Az. XII ZR 27/99 (REWIS RS 2001, 2422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2422

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