Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2006, Az. X ZR 275/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2207

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[X.]BESCHLUSS X ZR 275/02 vom 15. August 2006 in der [X.]- 2 - [X.] hat am 15. August 2006 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], Prof. [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin wird auf ihre Kosten als unbegrün-det zurückgewiesen. Gründe: [X.] Mit Urteil vom 11. April 2006 hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Oktober 2002 verkündete Urteil des [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer am 22. Juni 2006 erhobenen Anhörungsrüge macht die Klägerin geltend, die Entscheidung des [X.] verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, weil der zum Termin verhinderte gerichtliche Sachverständi-ge von ihr in der mündlichen Verhandlung nicht habe befragt werden können und das Urteil des [X.] auf einem Fehlverständnis der gutachtlichen Ausfüh-rungen des gerichtlichen Sachverständigen zur Merkmalsgruppe 3.2 des Streit-patents beruhe; zudem legten Aussagen des [X.] in seiner Entscheidung den Schluss nahe, dass von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor-gelegte Fotografien bei der Entscheidungsfindung eine maßgebliche Rolle ge-spielt hätten, zu denen der gerichtliche Sachverständige nicht habe Stellung 1 - 3 - nehmen können. Schließlich meint die Klägerin, bei dem Urteil des [X.] han-dele es sich um eine Überraschungsentscheidung, da für die Klägerin nicht er-kennbar gewesen sei, dass das Streitpatent mit der dem Urteil zugrunde lie-genden Auslegung der Merkmalsgruppe 3.2 aufrecht erhalten werden könnte; die Klägerin habe sich deshalb zu dieser Auslegung nicht äußern können. Die Klägerin beantragt, das Berufungsverfahren fortzuführen. 2 Der Beklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. 3 I[X.] Die statthafte (§ 321 a Abs. 1 ZPO, § 122 a [X.]) und auch im Übri-gen zulässige Anhörungsrüge erweist sich als unbegründet. Sie könnte nur dann Erfolg haben, wenn der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre. Daran fehlt es. Eine Verletzung allein der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß §§ 93 Abs. 1, 99 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 411 Abs. 2 ZPO kann, auch wenn sie vorliegen sollte, mit der [X.] nicht geltend gemacht werden; auf den entsprechen-den Vortrag der Klägerin ist deshalb nicht einzugehen. 4 Das Urteil des [X.] vom 11. April 2006 beruht auf seiner Auslegung des Patents. Nach dessen Merkmal 3.2 wird die Zündspitze bei der patentge-mäßen Zündkerze mittels einer ringförmigen Laserschweißnaht befestigt, die eine Vielzahl einander überlappender, benachbarter Schweißpunkte umfasst. Der Senat hat auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung die Überzeu-gung gewonnen, dass jedenfalls im Hinblick auf dieses Merkmal der [X.] neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht. 5 - 4 - Die [X.] der Klägerin wäre deshalb nur begründet, wenn der [X.] sein Verständnis der Beschaffenheit der patentgemäßen [X.] unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin gewonnen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt worden, dass ihr der Senat keine Möglichkeit eingeräumt hat, den Sachverständigen mündlich zur Bedeutung der Merkmalsgruppe 3.2 zu [X.] und auf diese Weise das nach Ansicht der Klägerin beim Senat aufgetrete-ne, entscheidungserhebliche Fehlverständnis dieser Merkmalsgruppe zu [X.]. 6 Der gerichtliche Sachverständige hat auf Seite 6 seines Gutachtens [X.]: 7 "Die [X.] besteht aus einer Vielzahl sich überlappender und benachbarter Schweißpunkte. Diese Aussage halte ich für eine äußerst ungewöhnliche Beschreibung einer ganz gewöhnli-chen [X.]. – Oder sollte mit der Aussage '– einer Vielzahl sich überlappender und benachbarter Schweißpunkte' folgender Arbeitsablauf festge-legt werden: Man setzt einen Schweißpunkt, d.h. die zu verschweißenden [X.] werden aufgeschmolzen. Dann bewegt man das Werk-zeug um einen definierten Weg. In der Zwischenzeit ist die Schmelze erstarrt. Mit der nächsten Schweißung wird der schon erstarrte Schweißpunkt zum Teil, da überlappend, wieder aufge-schmolzen. - 5 - Dieser Ablauf wäre eine kostenintensive und unkonventionelle Schweißtechnik." Der Sachverständige hat hier klar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass das Merkmal 3.2 zwei Bedeutungen haben könne. Welche dieser Bedeutungen die für das Patent maßgebliche ist, ist eine Frage der Auslegung des Patents. Zu dieser ist allein der Senat berufen. Von einer mündlichen Erläuterung durch den Sachverständigen oder dessen Befragung war dazu kein weiterer Auf-schluss zu erwarten. Aus der dem Senat vorbehaltenen Auslegung des Patents ergibt sich insbesondere, dass bei der patentgemäßen [X.] anders als bei einer herkömmlichen [X.] einzelne Schweißpunkte unterschieden werden können. Soweit die Klägerin dies für fehlerhaft hält, will sie nur ihre ei-gene Auslegung an die Stelle derjenigen des [X.] setzen. Damit kann eine [X.] nicht begründet werden. 8 Die Auslegung des [X.] stützt sich, wie sich aus den Seiten 12 f. des Urteils ergibt, auf die Angaben zur Erzeugung der [X.] in der [X.] und in Figur 3 des Patents. Auf die in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegten Fotos hat sich der Senat in seinem Urteil nicht bezogen. Vielmehr hat er zur Auslegung ausweislich des Urteils nur Unterlagen herangezogen, zu denen sich die Parteien ausführlich äußern konnten. Diese Unterlagen sprachen dafür, die vom Sachverständigen als unkonventionell be-schriebene Schweißtechnik als Element der Lehre des Patents anzusehen. Demgegenüber gibt es keine Auslegungsregel, dass Patenten kein Sinn beige-legt werden darf, der eine vergleichsweise kostenintensive Herstellung erfor-dert. Wirtschaftlichkeit ist keine Voraussetzung der Patentfähigkeit, sondern nur oft entscheidend für den Erfolg eines Patents. Entgegen der Meinung der [X.] - 6 - gerin bestand daher für den Senat kein Grund, die Technik, die der gerichtliche Sachverständige als unkonventionell bezeichnete, für die Auslegung des [X.] als abwegig zu verwerfen. Die [X.] erweist sich auch nicht unter dem Aspekt der Überra-schungsentscheidung als begründet. Die Klägerin trägt selbst vor, dass der [X.] der Beklagten kritische Fragen zur Merkmalsgruppe 3.2, insbesondere zur Beschaffenheit der [X.], gestellt hat. Aus der Sicht der Klägerin war dann damit zu rechnen, dass der Senat diesem Punkt für sein Urteil entschei-dende Bedeutung beimessen konnte. Die Klägerin konnte sich dazu äußern und hat dies auch getan. Das ergibt sich anschaulich bereits aus dem mit der 10 - 7 - Anhörungsrüge vorgetragenen Hinweis der Klägerin auf ihr Plädoyer. Das schließt eine Überraschungsentscheidung aus. Melullis Scharen [X.]

Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 01.10.2002 - [X.] ([X.]) -

Meta

X ZR 275/02

15.08.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2006, Az. X ZR 275/02 (REWIS RS 2006, 2207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2207

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