Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2017, Az. 2 StR 451/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16398

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[X.]:[X.]:BGH:2017:310117B2STR451.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 451/16
vom
31.
Januar
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Nötigung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 31.

Januar
2017
gemäß §
346
Abs.
2 [X.] beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 2.
September 2016, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29.
Juni 2016 als unzuläs-sig verworfen worden ist, wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung, Nöti-gung und Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus früheren Verurteilungen durch ein Urteil des [X.]s Er-furt und einen Strafbefehl des Amtgerichts [X.] und unter Auflösung der in einem Beschluss des [X.] gebildeten (nachträglichen) Gesamt-strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Verteidigerin des
Angeklagten hat ge-gen das Urteil fristgerecht Revision eingelegt. Eine Revisionsbegründung ist innerhalb der gesetzlichen Frist nicht eingegangen; vielmehr hat die Verteidige-rin mit Schriftsatz vom 19.
August 2016 gebeten, "die Revisionsbegründungs-frist um 1
Monat zu verlängern", weil ihr das [X.] noch nicht zugegangen sei. Das [X.] hat die Revision "der Verteidigerin" mit Beschluss vom 2.
September 2016 als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 19.
September 2016 zugestellten Verwerfungsbeschluss hat der Angeklagte fristgerecht Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt.
1
-
3
-
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Das [X.] hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen, weil
sie nicht form-
und fristgerecht begründet worden ist. Zwar wäre der Umstand, dass der Ver-teidigerin das [X.] nicht innerhalb der Revisions-begründungsfrist zugänglich gemacht wurde, an sich geeignet, einen [X.] auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Anbringung von Verfahrensrügen zu begründen. Selbst wenn man den Ausführungen des Angeklagten in seinem Schriftsatz vom 21.
September 2016 einen ent-sprechenden Wiedereinsetzungsantrag entnehmen könnte, könnte die-ser jedoch keinen Erfolg haben, weil er unzulässig wäre. Zur Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags ist nämlich erforderlich, dass die [X.] Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird (§
45 Abs.
2 Satz
2 [X.]). Eine den Anforderungen der §
344 Abs.
2 Satz
1, §
345 Abs.
2 [X.] genügende Revisionsbegründung (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.], §
45 Rn.
11) ist jedoch nicht eingegangen, obwohl die Verteidigerin des Angeklagten nach dessen eigenem [X.] am 9.
September 2016 eine Ablichtung des Hauptverhandlungs-protokolls erhalten hat."
Dem schließt sich der Senat an.
[X.] Zeng

Wimmer

Grube

2
3

Meta

2 StR 451/16

31.01.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2017, Az. 2 StR 451/16 (REWIS RS 2017, 16398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16398

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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