Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2017, Az. 2 StR 129/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9043

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Gegenstand

Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Anfechtung des Revisionsverwerfungsbeschlusses; Formfehler bei Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls als Wiedereinsetzungsgrund; Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs


Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 20. April 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat den Angeklagten durch Urteil vom 20. April 2016 wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Urteilsverkündung wurde dem Angeklagten eine Rechtsmittelbelehrung erteilt, die sich auch zur Frist für die Revisionsbegründung äußerte.

2

Der Angeklagte legte durch Schriftsätze der beiden Verteidiger [X.]und [X.]Revision ein. Das Urteil wurde Rechtsanwalt [X.]am 2. August 2016 und Rechtsanwalt [X.]am 8. September 2016 zugestellt.

3

Da eine Revisionsbegründung bisher nicht eingegangen war, hat das [X.] mit Beschluss vom 31. Oktober 2016, der Rechtsanwalt [X.] am 8. November 2016 zugestellt wurde, die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen. Mit einem am 15. November 2016 eingegangenen Schriftsatz hat dieser für den Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und das Rechtsmittel begründet. Dazu hat er vorgetragen und anwaltlich versichert, das Protokoll der Hauptverhandlung sei ihm nicht zugestellt worden. Habe keiner der verschiedenen Verteidiger in der Tatsacheninstanz durchgehend an der Hauptverhandlung teilgenommen, sei dem Angeklagten - schon von Amts wegen - nach Versäumung der [X.] Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn auch nur einem seiner Verteidiger das [X.] nicht zugestellt worden sei. Jedenfalls treffe den Angeklagten kein Verschulden an der Fristversäumung. Dieser habe sich mehrfach bei ihm, Rechtsanwalt [X.] , nach den Fristen erkundigt. Der Angeklagte habe auf seine Erklärung vertrauen dürfen, die [X.] beginne erst nach Zustellung des [X.]s an ihn.

II.

4

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.

5

1. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass der Revisionsverwerfungsbeschluss des [X.]s gemäß § 346 Abs. 1 [X.] vom Angeklagten nicht gesondert angegriffen wurde, denn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch unabhängig von einem solchen Revisionsverwerfungsbeschluss beantragt werden und die Wiedereinsetzung führt dann gegebenenfalls zur Durchbrechung der Rechtskraft (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Juli 1919 - [X.] 44/19, [X.]St 53, 286, 288 f.; [X.], Beschluss vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/72, [X.]St 25, 89, 91). Jedoch leidet der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten an Mängeln im Tatsachenvortrag und dessen Glaubhaftmachung im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 [X.].

6

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 [X.]). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den [X.] machen. Die erforderlichen Angaben sind, ebenso wie ihre Glaubhaftmachung, Voraussetzung der Zulässigkeit des Antrags (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, [X.], 145 f.). Ein Wiedereinsetzungsantrag muss daher unter konkreter Behauptung von Tatsachen so vollständig begründet werden, dass ihm die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers entnommen werden kann (vgl. [X.]/Graalmann-Scherer, [X.], 27. Aufl., § 45 Rn. 13). Daran fehlt es hier.

7

a) Aus einem Formfehler bei der Zustellung des [X.]s an einen von mehreren Verteidigern ergibt sich kein [X.]. Es gibt nur ein Rechtsmittel des Angeklagten, dessen [X.] im vorliegenden Fall bereits mit der ersten Urteilszustellung, hier derjenigen an Rechtsanwalt [X.] am 2. August 2016, beginnt und deshalb am 2. September 2016 endete. Durch eine am 5. September 2016 angeordnete und am 8. September 2016 bewirkte Urteilszustellung an Rechtsanwalt [X.]   wurde die dann bereits abgelaufene [X.] nicht wieder neu eröffnet, denn für erst nach Fristablauf bewirkte [X.] gilt § 37 Abs. 2 [X.] nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juli 1968 - 1 [X.], [X.]St 22, 221, 223). Auf die Zustellungen an Rechtsanwalt [X.] kommt es daher nicht an.

8

b) Ein anwaltliches Verschulden bei der Versäumung der Frist hat sich der Angeklagte nicht zurechnen zu lassen. Jedoch ergibt sich aus dem Vorbringen kein Sachverhalt, bei dessen Vorliegen der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrnehmung der Frist gehindert war. Er kannte aufgrund der Rechtsmittelbelehrungen die [X.]. Welche Abreden er mit Rechtsanwalt [X.]zur Durchführung des Revisionsverfahrens getroffen hat, der ebenfalls für ihn Revision eingelegt hat, ist nicht dargetan. Auch die Gespräche mit Rechtsanwalt [X.] , aus denen sich ein schutzwürdiges Vertrauen des Angeklagten auf dessen Auskünfte ergeben soll, sind nicht näher mitgeteilt worden. Ob der Angeklagte sich vor Fristablauf oder etwa erst nach dem Revisionsverwerfungsbeschluss „mehrfach“ bei Rechtsanwalt [X.] „nach den einzuhaltenden Fristen und deren Beginn bzw. Ablauf erkundigt“ hat, ist dem [X.] nicht zu entnehmen. Es ist im Übrigen auch - ungeachtet des Antrags des [X.], den Wiedereinsetzungsantrag zu verwerfen - im nachgereichten Schriftsatz vom 17. Mai 2017 nicht erläutert worden. Dass der Angeklagte tatsächlich auf die unzutreffende Behauptung von Rechtsanwalt [X.] vertraut hat, die Frist zur Revisionsbegründung werde erst nach ordnungsgemäßer Zustellung des [X.]s an ihn in Lauf gesetzt, hat der Angeklagte nicht behauptet. Er hat nur die Meinung geäußert, er habe darauf vertrauen dürfen. Das genügt nicht.

Appl     

       

Eschelbach     

       

Zeng   

       

Grube     

       

[X.]     

       

Meta

2 StR 129/17

27.06.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 20. April 2016, Az: 5/24 KLs 4/15

§ 44 StPO, § 45 StPO, § 346 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2017, Az. 2 StR 129/17 (REWIS RS 2017, 9043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9043

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