Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2008, Az. IX ZB 80/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3143

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[X.][X.]/07 vom 26. Juni 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 26. Juni 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 86. Zivilkammer des [X.] vom 20. März 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 •. Gründe: [X.] Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 vom 1. Oktober 1999 wurde über das Vermögen des Schuldners am 17. März 2000 das (Regel-)Insolvenz-verfahren eröffnet, in dem der Schuldner Restschuldbefreiung begehrt. Das [X.] hat den Antrag auf Restschuldbefreiung mit [X.]uss vom 5. Dezember 2005 durch einen im Schlusstermin in Abwesenheit des [X.] verkündeten [X.]uss als unzulässig zurückgewiesen, weil der Schuldner zwei Aufforderungen des Gerichts vom 24. Mai und 2. August 2005, die noch fehlende Abtretungserklärung nachzureichen, nicht nachgekommen sei. Gegen 1 - 3 - diesen dem Schuldner nach der bei den Akten befindlichen [X.] am 12. Dezember 2005 durch Einwurf in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellten [X.]uss hat der Schuldner mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 8. Februar 2007 Beschwerde eingelegt und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, erst durch ein am 7. Februar 2007 zugestelltes Schreiben der [X.]vom 23. Januar 2007 von der Zurückweisung des Antrags auf Restschuldbefreiung etwas erfahren zu haben. Die vom Insolvenzgericht ver-misste Abtretungserklärung sei schon dem im Januar 2000 gestellten [X.] beigefügt gewesen. Mit [X.]uss vom 20. März 2007 hat das Beschwerdegericht den [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewie-sen und seine Beschwerde als unzulässig verworfen, denn der Schuldner habe nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen [X.]us-ses die sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzuweisen, weil der Schuldner seine den [X.] begründenden Tatsachen nicht glaubhaft gemacht habe. Die Rechtsbeschwerde, mit der die Aufhebung des [X.]usses des [X.] vom 20. März 2007 und die Änderung des [X.]usses des Amtsgerichts vom 5. Dezember 2005 beantragt wird, macht geltend, das [X.] habe bei seiner Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners zu Un-recht eine am 21. März 2007 beim Gericht eingegangene eidesstattliche Versi-cherung des Schuldners, in der dieser bestritten hat, am 12. Dezember 2005 den [X.]uss vom 5. Dezember 2005 bekommen zu haben, unberücksichtigt gelassen. Da es sich um einen nicht verkündeten [X.]uss gehandelt habe, hätte das [X.] bei seiner Entscheidung auch noch den vor Herausgabe des [X.]usses am 21. März 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 19. März 2 - 4 - 2007 mit der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners berücksichtigen müssen. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie keinen [X.] aufdeckt. 3 Auf die Rüge, das Beschwerdegericht hätte die bei ihm am 21. März 2007 eingegangene eidesstattliche Versicherung des Schuldners, mit der er glaubhaft gemacht habe, den [X.]uss vom 5. Dezember 2005 am 12. [X.] nicht erhalten zu haben, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, kommt es nicht an. 4 Das Beschwerdegericht hat dem Schuldner mit Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Nach der Rechtsprechung des [X.], die von den übrigen Obergerichten geteilt wird und die auch mit der Rechtsprechung des [X.] in Einklang steht, kann die Beweiskraft einer [X.], die gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen erbringt, nur durch die substantiierte Darlegung und den Nachweis des Gegenteils zerstört werden; die nur [X.] Behauptung, das zugestellte Schriftstück nicht bekommen zu haben, entkräf-tet die Richtigkeit der [X.] nicht (vgl. [X.], Urt. v. 10. November 2005 - [X.], [X.], 150; BSG, [X.]. v. 27. Januar 2005 - [X.]/7 AL 194/04 B; BFH, BFH/NV 2004, 509 Rn. 10; [X.] NJW-RR 2002, 1008 5 - 5 - Rn. 3 f; [X.], 2. Aufl. § 418 Rn. 4; Musielak/[X.], ZPO 6. Aufl. § 418 Rn. 5; [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 418 Rn. 4). In der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vom 13. März 2007 wird lediglich ausgeführt, dem Schuldner sei der [X.]uss vom 5. Dezember 2005 über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht am 12. Dezember 2005 zugegangen, er habe erstmals mit Schreiben der [X.]vom 23. Januar 2007 Kenntnis von der Versagung erhalten. Dieser Vortrag genügt nicht, um die Beweiswirkung der [X.] zu widerlegen. Zwar kann der Beweis der Unrichtigkeit der Urkunde geführt werden (§ 418 Abs. 2 ZPO). Dafür reicht es jedoch nicht aus, wenn der Adressat der Zustellung wie hier schlicht behauptet, das Schriftstück nicht erhalten zu haben. Der Beweis der Unrichtigkeit der in der [X.] bezeugten Tatsachen erfordert vielmehr die substantiierte Darlegung eines anderen als des beurkundeten [X.]. Notwendig ist der volle Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der [X.] vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtig-keit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (vgl. [X.], Urt. v. 10. November 2005 aaO Rn. 12). 6 Der Schuldner hat insoweit nichts vorgebracht, was nur ansatzweise die-sen Anforderungen genügen könnte. Es fehlt Vortrag eines Sachverhalts, aus dem sich die Unrichtigkeit des Inhalts der [X.] vom 12. Dezember 2005 - deren Korrektheit im Übrigen von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt wird - ergibt. Das [X.] hätte deshalb die sofortige Beschwerde des Schuldners auch dann als unzulässig verwerfen müssen, wenn es den Inhalt des Schriftsatzes vom 19. März 2007 und die dem [X.] angefügte eidesstattliche Versicherung des Schuldners berücksichtigt [X.]. Auf die Frage, ob das Beschwerdegericht den Inhalt des Schriftsatzes noch 7 - 6 - hätte zur Kenntnis und seiner Entscheidung zugrunde legen müssen, kommt es daher nicht an. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist mangels rechtzeitiger [X.] der sofortigen Beschwerde nicht mehr angreifbar. 8 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 9 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.12.2005 - 104 IN 3329/99 - [X.], Entscheidung vom 20.03.2007 - 86 T 134/07 -

Meta

IX ZB 80/07

26.06.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2008, Az. IX ZB 80/07 (REWIS RS 2008, 3143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3143

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