Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. 3 StR 239/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2256

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 239/03vom17. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen räuberischer Erpressung u. a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, daß [X.] anstelle "der Körperverletzung in zwei Fällen" der "gefährli-chen Körperverletzung und der Körperverletzung" schuldig ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] von Lienen [X.]

Meta

3 StR 239/03

17.07.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. 3 StR 239/03 (REWIS RS 2003, 2256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2256

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.