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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/13
vom
17. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24.
April 2013 im Schuldspruch [X.] geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Kör-perverletzung in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstre-ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Darüber hinaus hat es eine Adhä-sionsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
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Der [X.] hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt:
"Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen dagegen eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vollendeter Freiheitsberaubung nicht. Der Tatbestand des §
239 Abs.
1 StGB setzt zwar keine bestimmte Dauer der Entziehung der persönlichen Fortbewegungsfreiheit voraus; es reicht vielmehr grundsätzlich auch eine nur vorübergehende Einschränkung aus (vgl. BGHSt 14, 314, 315). Jedoch erfüllt eine -
wie hier -
zeitlich nur unerhebliche Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit den Tatbestand nicht (vgl. [X.], 371; [X.], 168). Der Angeklagte hat sich daher nur der versuchten Freiheits-beraubung schuldig gemacht. Die Tatbestände der versuchten Nö-tigung und der versuchten Freiheitsberaubung stehen hier auch
im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit (§
52 StGB) zueinander. Die versuchte Freiheitsberaubung ging über das hinaus, was zur [X.] der Nötigung gehört (siehe [X.] StGB 60.
Auflage §
239 Rn.
18).
Einer entsprechenden Schuldspruchänderung steht §
265 [X.] nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen [X.].
Die Schuldspruchänderung hat keine Auswirkungen auf den Straf-ausspruch. Die [X.] hat nicht ausdrücklich strafschärfend die tateinheitlich begangene vollendete Freiheitsberaubung [X.]. Im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts-
und Schuldgehalt der Tat lässt sich daher ausschließen, dass das [X.] im Hinblick auf eine Verurteilung nur wegen versuch-ter Freiheitsberaubung auf eine mildere Strafe erkannt hätte."
Dem schließt sich der Senat an und bemerkt im Übrigen:
Soweit der Angeklagte beantragt hat, ihm unter Beiordnung seines [X.] Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren zu gewähren, geht der Antrag ins Leere, weil bereits im ersten Rechtszug eine auch für das Revisions-verfahren fortwirkende Pflichtverteidigerbestellung erfolgt war. Soweit der An-3
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trag des Angeklagten dahin auszulegen wäre, dass er die Gewährung von Pro-zesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren begehrt, könnte dem -
unabhängig von der Frage, ob sich die Beiordnung des Pflichtverteidigers regelmäßig auch ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren erstreckt (zum [X.] vgl. [X.], [X.] 56. Aufl. §
140 Rn.
5; offen gelassen von [X.], 2486)
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nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung aus den vom [X.] in seiner
Zuschrift angeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.
[X.] Eschelbach
Ott
Zeng
Meta
17.12.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. 2 StR 351/13 (REWIS RS 2013, 227)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 227
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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