Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2017, Az. III ZR (Ü) 2/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15498

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[X.]:[X.]:BGH:2017:160217BIIIZR.UE.2.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR([X.]) 2/16
vom

16. Februar 2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
16. Februar 2017
durch den Vorsitzenden Richter
Dr. [X.], die Richter
Seiters und Reiter
sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Dr. Arend

beschlossen:

Der Antrag des [X.]
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach § 198 [X.] wegen überlanger Dauer der Verfahren 2 [X.] und 2 [X.] des Bundes-gerichtshofs
wird
abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Ent-schädigungsklage nach § 198 [X.] wegen überlanger Dauer zweier Gerichts-standbestimmungsverfahren des [X.].

1.
Der Kläger befindet sich seit dem 13. September 2011 in Strafhaft. Mit
Schreiben vom 18. Dezember 2014
richtete er
einen Antrag auf bedingte Ent-lassung
an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts P.

.
Dieses
beantragte
mit Beschluss vom 15. März 2016, das zuständige Gericht zu be-stimmen. Der
Beschluss ging
beim [X.]
am 6. Juni 2016 ein. Mit Beschluss vom 14. Juni 2016
(2 [X.])
wies
der 2. Strafsenat des [X.] den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurück und führte in den Gründen unter anderem aus, dass das Landgericht U.

für 1
2
-

3

-

die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zuständig sei. Die Schlussverfügung datiert vom 6. Juli 2016. Die Hinausgabe des Be-schlusses erfolgte
am 5. August 2016.
Die Anhörungsrüge des [X.] vom 8.
August 2016 verwarf
der 2. Strafsenat mit Beschluss vom 23. August 2016 als unzulässig.

2.
Mit Schreiben
vom 20.
Februar 2016 und vom 7.
März 2016 stellte der Kläger beim [X.] den Antrag, das für die Entscheidung über sei-ne Anträge auf bedingte Entlassung zuständige Gericht zu bestimmen. Mit [X.] Anträgen vom 20. Februar 2016 beantragte er, das für seinen Antrag auf [X.]bernahme der Strafvollstreckung zuständige Gericht zu bestimmen.
Mit insge-samt vier, auf den 11.
März 2016 datierten Schreiben wandte er sich ohne nä-here Angabe von Gründen an die "Strafsenate"
des [X.] mit der Bitte, "den zuständigen Rechtspfleger"
und in einer Reihe verschiedener, bei mehreren Landgerichten
anhängiger Verfahren "das örtlich und sachlich zu-ständige Gericht"
zu bestimmen. Mit Anträgen vom 13.
und vom
27.
März 2016 verlangte
er unter Angabe der Aktenzeichen von mehr als 50 bei mehreren
Oberlandesgerichten anhängigen Verfahren ohne nähere Mitteilung des Verfah-rensgegenstands und
des konkreten Verfahrensstands sowie
ohne Angabe et-wa bereits ergangener gerichtlicher Entscheidungen, jeweils "die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerden"
anzuordnen sowie "gemäß §§
13a, 14, 19 StPO"
[X.] zu bestimmen. Nachdem dem Kläger
mit Ver-fügung vom 27. April 2016
rechtliches Gehör gewährt worden war,
nahm er un-ter dem Datum des 5. Mai 2016 Stellung und reichte zugleich einen weiteren Antrag auf Gerichtsstandbestimmung ein. Mit Beschluss vom 27. September 2016
(2 [X.])
wies
der 2. Strafsenat die Anträge des [X.] zurück.

3
-

4

-

II.

Die für eine Entschädigungsklage nach § 198 [X.]
beantragte [X.] ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die [X.] [X.] und 2 [X.] sind in angemessener [X.] zum Abschluss gebracht worden.

Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 [X.], wenn sie eine Grenze überschreitet, die sich auch unter Berücksichtigung des den Gerichten zuzubilligenden weiten Gestaltungsspielraums als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt
(st. Rspr.;
vgl. nur
Senats-urteile vom 14. November 2013 -
III ZR 376/12,
[X.], 87 Rn. 28 ff; vom 5.
Dezember 2013 -
III ZR 73/13, [X.], 190 Rn. 36 ff; vom 23. Januar 2014 -
III ZR 37/13, [X.], 20 Rn. 35 ff und vom 13. März 2014 -
III ZR 91/13
NJW 2014, 1816 Rn. 31 ff).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Das Verfahren 2 [X.] weist eine Gesamtverfahrensdauer von rund drei Monaten auf und ist ersichtlich nicht
überlang. Das Verfahren 2 [X.] ist dadurch gekennzeichnet, dass die in dem Verfahren 2 [X.] zu treffende Gerichtsstandbestimmung vorrangig war und der Kläger den [X.] durch eine Vielzahl von Anträgen, die er zudem mehrfach erweiterte, abänderte
und modifizierte, verzögert hat. Unter Berücksichtigung dieser Um-

4
5
6
-

5

-

stände sowie einer angemessenen Vorbereitungs-
und Bearbeitungszeit ist die Verfahrensdauer
nicht zu beanstanden.

[X.]

Seiters

Reiter

[X.]

Arend

Meta

III ZR (Ü) 2/16

16.02.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2017, Az. III ZR (Ü) 2/16 (REWIS RS 2017, 15498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15498

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens: Fehlender Sanktionscharakter des Anspruchs; Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den …


Referenzen
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III ZR 376/12

III ZR 73/13

III ZR 37/13

III ZR 91/13

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