Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2011, Az. I ZB 29/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2940

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Gegenstand

Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des [X.], 4. Zivilsenat, vom 19. Januar 2010 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.], Zivilkammer 27, vom 16. Dezember 2009 abgeändert.

Die aufgrund des Urteils des [X.] vom 23. Juli 2009 von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.684,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. September 2009 festgesetzt.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Gegenstandswert: 352,04 €.

Gründe

1

I. Der Kläger hat die Beklagte im Zusammenhang mit dem Vertrieb von [X.] wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen. Die Klage war teilweise erfolgreich, so dass das [X.] dem Kläger 2/5 und der Beklagten 3/5 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.

2

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das [X.] die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf die von ihr geltend gemachte Verfahrensgebühr hälftig angerechnet und den weitergehenden Antrag der Beklagten zurückgewiesen.

3

Das [X.] hat die gegen die Kürzung der Verfahrensgebühr gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Berücksichtigung der Verfahrensgebühr weiter.

4

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

6

Das [X.] habe die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr zu Recht anteilig auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Der am 5. August 2009 in [X.] getretene § 15a Abs. 2 [X.] stehe nicht entgegen. Diese Bestimmung sei aufgrund der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 [X.] im Streitfall nicht anwendbar.

7

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der beschließende Senat zeitlich nach Erlass des angefochtenen Beschlusses in Einklang mit der Rechtsprechung der übrigen mit dieser Frage befassten Senate des [X.] entschieden hat, ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 [X.] VV, die durch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Verfahren vor dem [X.] entstanden ist, bei der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen. Sie ist nicht aufgrund der Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] VV über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.] VV zu kürzen (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Februar 2011 - [X.], [X.], 232; Beschluss vom 7. Februar 2011 - [X.], juris; Beschluss vom 28. April 2011 - [X.], juris).

Bornkamm                                   Büscher                                Schaffert

                          Kirchhoff                                [X.]

Meta

I ZB 29/10

28.09.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 19. Januar 2010, Az: 4 W 6/10

§ 15a RVG, Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2011, Az. I ZB 29/10 (REWIS RS 2011, 2940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2940

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

I ZB 29/10

Zitiert

I ZB 47/10

I ZB 96/09

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