Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2017, Az. I ZB 55/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14866

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:280217BIZB55.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]/16
vom

28. Februar
2017

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] [X.] Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 5
Fällt die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts mehrfach an und werden die vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche im Wege objektiver Klagehäufung in einem einzigen gerichtlichen Verfahren ver-folgt, so dass die Verfahrensgebühr nur einmal anfällt, sind alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
[X.], Beschluss vom 28. Februar 2017 -
I [X.]/16 -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 28. Februar
2017
durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Fed[X.]en

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
April 2016 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Gründe:

[X.] Der Kläger mahnte die Beklagte vorprozessual mit drei gesonderten Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten wegen verschiedener wettbewerbswidriger Handlungen vergeblich ab. Er erwirkte im späteren Rechtsstreit beim [X.] ein Versäumnisurteil, mit dem die Beklagte zur Unterlassung der mit den Abmahnungen beanstandeten Handlungen und zur Zahlung einer Vertragsstrafe nebst Zinsen verurteilt wurde. Außerdem verurteil-te das [X.] die Beklagte zur Zahlung der durch die drei vorgerichtlichen Abmahnschreiben entstandenen Kosten, die jeweils eine 1,3fache
Geschäfts-gebühr
enthalten, die sich aus Streitwerten von 45.000

45.000

1.414,40

netto
betragen. Die Kosten des Verfahrens erlegte das [X.] der Beklagten auf und setz-.
1
-
3
-
Der Kläger beantragte, zu seinen Gunsten eine Verfahrensgebühr in Hö-

aus und
setzte hiervon eine nach demselben Streitwert berechnete .

Das [X.] hat Beträge in 2mit der Begründung ab-gezogen, die Hälfte der nach den jeweiligen Einzelstreitwerten
entstandenen und titulierten vorprozessualen
Geschäftsgebühren müssten auf die Ge-samtverfahrensgebühr angerechnet werden. Es hat daher eine
restliche Verfah-rensgebühr

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des [X.] hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde
verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Fest-setzung der Verfahrensgebühr weiter, soweit dieser erfolglos geblieben ist.
I[X.] Das Beschwerdegericht hat angenommen, das [X.] habe zu Recht die titulierten vorprozessual angefallenen drei Geschäftsgebühren auf die im nachfolgenden Rechtsstreit verdiente 1,3fache Verfahrensgebühr mit jeweils 0,65
angerechnet, wobei
zugunsten des [X.] noch 5

h-net worden seien. Für eine derartige Anrechnung spreche bereits der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz
1 [X.] [X.]. Für die vom Kläger erstrebte [X.] einer berechneten Ge-schäftsgebühr enthalte der Wortlaut der Regelung dagegen keine Anhaltspunk-te. Die gegen eine derartige Anrechnung geltend gemachten Billigkeitserwä-gungen überzeugten nicht. Habe im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten eine Anrechnung
sämtlicher Geschäftsgebüh-ren zu erfolgen, gelte dies gemäß §
15a Abs.
2 [X.] auch für die [X.], da die Geschäftsgebühren tituliert seien.
2
3
4
-
4
-
II[X.]
Die nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthafte und auch im Übri-gen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Beurteilung des [X.] hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Nach der Regelung in der Vorbemerkung
3 Abs.
4 Satz
1 [X.] [X.] wird die wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, bei [X.] jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt nach der Vorbemerkung
3 Abs.
4 Satz 5 die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des
gerichtlichen Verfah-rens ist.
2. Zwischen den Parteien ist nicht in Streit, dass die Tätigkeit der Pro-zessbevollmächtigten des [X.] vorprozessual dieselben Rechte oder Rechtsverhältnisse und damit dieselben Gegenstände wie das spätere Klage-verfahren
betraf.
Auf die Anrechnung kann sich die Beklagte als Dritte gemäß §
15a Abs.
2 [X.] berufen, weil die Geschäftsgebühren zu ihren Lasten tituliert sind.
Dies stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen den vom [X.] gebilligten Umfang der Anrechnung der Geschäftsgebühren durch das [X.].
a) Es ist umstritten, in welcher Weise die Anrechnung bei mehreren Ge-schäftsgebühren zu erfolgen hat, wenn diese wie im Streitfall in einer einheitli-chen Verfahrensgebühr bei objektiver Klagehäufung aufgehen.
[X.]) Nach einer Ansicht, die sich auf
den Wortlaut der Vorbemerkung
3 Abs.
4 Satz
1 und 5 [X.] [X.] stützt,
werden alle entstandenen Geschäftsgebüh-ren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr angerechnet ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., [X.] Vorb. 3 Rn. 90;
[X.] 5
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-
in [X.], [X.], 22. Aufl., Vorb. 3 [X.] Rn. 295).
Dies kann dazu führen, dass nach der Anrechnung weniger als eine 0,55fache
Verfahrensgebühr ver-bleibt oder diese sogar ganz entfällt ([X.] in [X.]/[X.] [X.]O [X.] Vorb. 3 Rn. 89 f.; [X.] in [X.] [X.]O Vorb. 3 [X.] Rn. 285, 295; ebenso für die Anrechnung
von Verfahrensgebühren aus verschiedenen selb-ständigen Beweisverfahren auf eine Gesamtverfahrensgebühr in der [X.] gemäß Vorbemerkung 3 Abs.
5 [X.] [X.]: [X.], [X.] 2013, 163, 165).
[X.]) Nach anderer Auffassung ist eine einheitliche Geschäftsgebühr aus den addierten Gegenstandswerten zu bilden, die anteilig auf die [X.] anzurechnen ist ([X.], [X.], 304). Dies wird im [X.] mit einer entsprechenden
Anwendung von §
15 Abs.
3 [X.] begründet und hat zur Folge, dass mindestens ein Anteil von 0,55 der Verfahrensgebühr ver-bleibt
([X.], [X.], 252; [X.]., [X.] Fach 24, 1299, 1303; [X.]., Fälle und Lösungen zum [X.], 4.
Aufl., §
8 Rn.
39; En[X.], [X.], 113, 115).
b) Der zuerst genannten Auffassung ist der Vorzug zu geben.
[X.]) Hierfür spricht der Wortlaut der Vorbemerkung
3 Abs.
4 Satz
1 [X.] [X.]. Danach ist Grundlage der Berechnung des anrechenbaren Gebührenan-teils allein eine tatsächlich entstandene Geschäftsgebühr, nicht hingegen eine fiktive Geschäftsgebühr (vgl. [X.], Urteil vom 24.
September 2014

IV
ZR
422/13, NJW-RR 2015, 189 Rn. 16 im Fall der Anrechnung einer Ge-schäftsgebühr auf mehrere nach Prozesstrennung entstandene [X.]en). Die Anrechnung gemäß Vorbemerkung
3 Abs.
4 Satz 5 [X.] [X.] nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfah-rens ist, knüpft an die Bestimmung in der Vorbemerkung 3 Abs.
4 Satz 1 [X.] [X.] an und lässt die Fiktion einer tatsächlich nicht angefallenen Geschäftsge-bühr ebenfalls nicht zu ([X.], NJW-RR 2015, 189 Rn. 16; vgl. [X.] in 11
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[X.] [X.]O Vorb.
3 [X.] Rn. 285 f.). Aus diesem Grund kann der dem Kostenfestsetzungsantrag des [X.] zugrunde liegenden zweiten Auffassung, die von der Verfahrensgebühr eine fiktive Geschäftsgebühr nach dem Streitwert des gerichtlichen Verfahrens
absetzen will, nicht gefolgt werden.
Eine Ge-schäftsgebühr in dieser Höhe ist nicht entstanden. Sie kann deshalb im Rah-men der Anrechnung nicht berücksichtigt werden.
Auf den Umstand, dass der Kläger nach dieser Auffassung die fiktive Geschäftsgebühr ohnehin nicht aus dem vom [X.] aus der Summe der Einzelstreitwerte seiner vorgerichtlichen Tätigkeit in mehr an.
[X.]) Die Rechtsbeschwerde hält dem ohne Erfolg entgegen, dass unter Anwendung dieser Grundsätze eine Anrechnung von tatsächlich entstandenen Geschäftsgebühren im Einzelfall die prozessführende Tätigkeit des Rechtsan-walts völlig entwerten würde.
Die Anrechnung soll ausschließen, dass ein und dieselbe Tätigkeit dop-pelt -
durch die Geschäfts-
und zusätzlich durch die Verfahrensgebühr -
vergü-tet wird. Der Umfang der durch das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information veranlassten anwaltlichen Tätigkeit wird entscheidend davon beein-flusst, ob der Anwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angele-genheit befasst war ([X.], Urteil vom 25.
September 2008 -
IX
ZR 133/07, [X.], 364 Rn. 16). Unter der Geltung der Bundesgebührenordnung für Rechts-anwälte wurde die Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr gemäß § 31 Nr. 1 [X.] in vollem Umfang angerechnet (§
118 Abs.
1 Nr.
1 und Abs.
2 [X.]).
Demgegenüber soll nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dem Rechtsanwalt grundsätzlich ein Teil der Geschäftsgebühr verbleiben. Entsteht jedoch wie im Streitfall die Geschäftsgebühr mehrfach, weil der Rechtsanwalt mehrfach vorgerichtlich tätig wird, und fällt im anschließenden gerichtlichen Ver-14
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fahren die Verfahrensgebühr nur einmal an, kann eine Reduzierung der Verfah-rensgebühr oder
deren Wegfall infolge der Anrechnung nicht als unbillig ange-sehen werden, weil sie im Ergebnis der früheren Rechtslage entspricht. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Gefahr eines negati-ven Saldos (vgl. [X.], [X.], 304)
nicht besteht, weil eine [X.] maximal in der Höhe der Gebühr erfolgen kann, auf die angerechnet wird.
[X.]) Die Rechtsbeschwerde macht zu Unrecht geltend, aus der die [X.] regelnden Vorschrift ergebe sich, dass dem Rechtsanwalt 0,55 der Verfahrensgebühr verbleiben solle. Die Vorbemerkung
3 Abs.
4 Satz
1 [X.] [X.] regelt nicht, wie hoch die nach der Anrechnung verbleibende Verfahrensgebühr ausfällt, sondern,
in welchem Umfang die Anrechnung erfolgt, stellt dabei auf den für die Geschäftsgebühr maßgeblichen Gebührensatz ab
und begrenzt die-sen auf 0,75.
dd) Es kommt nicht in Betracht, statt einer Anrechnung von jeweils einer 0,65fachen
Geschäftsgebühr einen quotalen Anteil der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, der dem Verhältnis entspricht, den der Gegen-stand der vorgerichtlichen Tätigkeit am Gesamtstreitwert des gerichtlichen Ver-fahrens hat.
Für den Fall, dass vorgerichtlich auf Seiten mehrerer Personen geson-derte Geschäftsgebühren angefallen sind, diese Personen jedoch in einem [X.] gemeinschaftlich vertreten werden, wird in der Rechtsprechung allerdings die Auffassung vertreten, dass die vorprozessual für mehrere Gegen-stände angefallenen Geschäftsgebühren auf die spätere Verfahrensgebühr ent-sprechend dem Anteil des jeweiligen Gegenstands am gerichtlichen Verfahren angerechnet werden müssten
([X.], [X.] 2009, 569, 570; [X.], Beschluss vom 23.
Januar 2008 -
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C 07.238, juris Rn.
6). Ob diese
Auffassung 16
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zutrifft, kann im Streitfall offen bleiben, weil ein Fall subjektiver Klagehäufung nicht vorliegt.
Die Rechtsbeschwerde
stellt nicht in Abrede, dass es für eine derartige Quotelung jedenfalls im Streitfall, in dem der Kläger alleiniger Auftraggeber ist, an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.
ee) Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, der Umstand, dass er aus prozessökonomischen Gründen nicht in mehreren Verfahren, in denen mehr-fach Verfahrensgebühren angefallen wären, sondern in einem einzigen Rechts-streit gegen die Beklagte vorgegangen sei, dürfe nicht dazu führen, dass sei-nem Prozessbevollmächtigten nur ein geringer Anteil der Verfahrensgebühr verbleibe. Zu Recht hat das Beschwerdegericht dieses rechnerische Ergebnis nicht als unbillig
angesehen. Es ist der vom Gesetzgeber angeordneten Gebüh-rendegression geschuldet, die dazu führt, dass bei einer objektiven Klagehäu-fung niedrigere Gebühren anfallen als bei einer Geltendmachung der Einzelan-sprüche in mehreren Prozessen.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Fed[X.]en
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.12.2015 -
I-15 [X.]/14 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 12.04.2016 -
I-25 W 22/16 -

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Meta

I ZB 55/16

28.02.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2017, Az. I ZB 55/16 (REWIS RS 2017, 14866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14866

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I ZB 55/16

25 W 22/16

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