Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.11.2014, Az. 2 ARs 388/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1632

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Gegenstand

Entscheidung über den Bewährungswiderruf: Begriff der "Aufnahme" im Rahmen der Bestimmung der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer


Tenor

Für die Entscheidung über den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 5. April 2011 - [X.] ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] zuständig.

Gründe

1

Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den Senat unter anderem ausgeführt:

2

"Die Aufsicht über die Bewährung in diesem Verfahren hat das zunächst damit befasste [X.] zu Recht an die Strafvollstreckungskammer des [X.] abgegeben, denn in deren Zuständigkeitssprengel, der [X.], [...] begann die Vollstreckung der Strafhaft. Die Strafvollstreckungskammer des [X.] ist nicht etwa wegen des vorangegangenen Aufenthalts des Verurteilten in der [X.] mit der Sache im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO befasst worden.

3

'Aufgenommen' in eine Strafanstalt im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung auch tatsächlich und nicht nur vorübergehend wie etwa im Rahmen einer Verschubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung aufhält. Dabei ist es unerheblich, ob die Vollzugseinrichtung nach dem [X.] des jeweiligen [X.] auch zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn eine spätere Verlegung in eine zuständige Einrichtung schon abzusehen ist (st. Rspr.; vgl. [X.]St 38, 63, 65; 27, 302, 304; [X.], Beschluss vom 28. Juli 2004 - 2 [X.]; Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 [X.], [X.], 652, 653; [.])

4

Nach Maßgabe dessen liegt eine Aufnahme in die [X.] unter den konkreten Umständen hier nicht vor. Der Sachverhalt ist Fällen vergleichbar, in denen sich ein Verurteilter entgegen einer Ladung zum Strafantritt in einer unzuständigen Vollzugsanstalt meldet und alsbald in die zuständige Anstalt verlegt wird (dazu [X.], Beschluss vom 16. Mai 2012 -2 [X.], [X.], 652, 653). Es rechtfertigt in der Bewertung keinen Unterschied, dass sich der Verurteilte hier bei den Polizeibehörden anstelle der Strafanstalt gemeldet hat, welchen ihn unter fehlerfreier Ausübung ihres Ermessens in die örtlich nächstgelegene Vollzugsanstalt gebracht haben. Entgegen der Auffassung des [X.] bedarf auch der Berücksichtigung, dass der Verurteilte in die [X.] verschubt werden musste und nicht zehn Tage bis zur Aufnahme dort verblieben ist. Im Übrigen könnte selbst ein Verbleib über eine Dauer von zehn Tagen eine Aufnahme im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO unter diesen Umständen nicht begründen, den die Verschubung Gefangener bedarf regelmäßig angemessener Organisation unter Berücksichtigung der bestehenden Verschubungswege und -zeiten. Es lag damit in jedem Fall ein nur vorübergehender Aufenthalt in der [X.] vor, welcher die Zuständigkeit des [X.] nicht berührt."

5

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

     

[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. [X.] ist wegen Krankheit    
verhindert seine Unterschrift
beizufügen.

[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.] ist wegen Krankheit
verhindert seine Unterschrift
beizufügen.

Schmitt    

Schmitt

Schmitt

     

Ott

Zeng

Meta

2 ARs 388/14

05.11.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 14 StPO, § 462a Abs 1 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.11.2014, Az. 2 ARs 388/14 (REWIS RS 2014, 1632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1632

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