Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. 2 ARs 388/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1593

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 388/14
2 AR 245/14
vom
5.
November 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
vorsätzlicher Körperverletzung
u.a.

[X.].: 8 [X.] Landgericht
Gera
[X.].: 1 Ws 385/14 [X.] Oberlandesgericht
[X.].: 15 [X.] Staatsanwaltschaft Leipzig
[X.].: 1 Ds 253 Js 4109/11 [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts am 5.
November 2014
beschlossen:
Für die Entscheidung über den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 5. April 2011 -
Ds 253 Js 4109/11 ist die [X.] des [X.] zuständig.

Gründe:
Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den Senat unter an-derem ausgeführt:
"Die Aufsicht über die Bewährung in diesem Verfahren hat das zunächst damit befasste [X.] zu Recht an die Strafvollstreckungskam-mer des [X.] abgegeben, denn in deren Zuständigkeitssprengel, der [X.],

begann die Vollstreckung der Strafhaft. Die [X.] des [X.] ist nicht etwa wegen des [X.] Aufenthalts des Verurteilten in der [X.] mit der Sache im Sinne des §
462a Abs.
1 Satz
1 StPO befasst worden.
'Aufgenommen' in eine Strafanstalt im Sinne des §
462a Abs.
1 Satz
1 StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung auch tatsächlich und nicht nur vorübergehend wie etwa im Rahmen einer Ver-schubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung aufhält. Dabei ist es unerheblich, ob die Vollzugseinrichtung nach dem [X.] des jeweiligen [X.] auch zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn eine spä-tere Verlegung in eine zuständige Einrichtung schon abzusehen ist (st. Rspr.; vgl. [X.]St 38, 63, 65; 27, 302, 304; [X.], Beschluss vom 28.
Juli 2004 -
2
ARs 247/04; Beschluss vom 16.
Mai 2012 -
2 ARs
159/12, [X.], 652, 653;

).
-
3
-
Nach Maßgabe dessen liegt eine Aufnahme in die [X.] unter den konkreten Umständen
hier nicht vor. Der Sachverhalt ist Fällen vergleich-bar, in denen sich ein Verurteilter entgegen einer Ladung zum Strafantritt in [X.] unzuständigen Vollzugsanstalt meldet und alsbald in die zuständige Anstalt verlegt wird (dazu [X.], Beschluss vom 16.
Mai 2012 -2 [X.], [X.], 652, 653). Es rechtfertigt in der Bewertung keinen Unterschied, dass sich der Verurteilte hier bei den Polizeibehörden anstelle der Strafanstalt gemeldet hat, welchen ihn unter fehlerfreier Ausübung ihres Ermessens in die örtlich nächstgelegene Vollzugsanstalt gebracht haben. Entgegen der Auffassung des [X.] bedarf auch der Berücksichtigung, dass der Verurteilte in die [X.] verschubt werden musste und nicht zehn Tage bis zur [X.] dort verblieben ist. Im Übrigen könnte selbst ein Verbleib über eine Dauer von zehn Tagen eine Aufnahme im Sinne des §
462a Abs.
1 Satz
1 StPO unter diesen Umständen nicht begründen, den die Verschubung Gefan-gener bedarf regelmäßig angemessener Organisation unter Berücksichtigung der bestehenden Verschubungswege und -zeiten. Es lag damit in jedem Fall ein nur vorübergehender Aufenthalt in der [X.] vor, welcher die Zuständig-keit des [X.] nicht berührt."
-
4
-
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

[X.] am [X.] [X.] am [X.]

Prof. Dr. Krehl ist wegen Krank-

Dr. [X.] ist wegen

heit verhindert seine Unter-

Krankheit verhindert seine

schrift beizufügen.

Unterschrift beizufügen.

[X.] [X.] [X.]

Ott

[X.]

Meta

2 ARs 388/14

05.11.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. 2 ARs 388/14 (REWIS RS 2014, 1593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1593

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