Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2017, Az. EnVZ 50/16

Kartellsenat | REWIS RS 2017, 9373

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Gegenstand

Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Befugnis zur Stellung eines Antrags auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 5. Kartellsenats des [X.] vom 6. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Landesregulierungsbehörde werden der Betroffenen auferlegt. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Gegenstandswert für das [X.] beträgt 1.552.626 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Betroffene keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 86 Abs. 2 [X.] aufzeigt.

2

1. Die von der Betroffenen als grundsätzlich angesehene Frage zur [X.] nach § 19 Abs. 2 [X.] lässt sich eindeutig beantworten. Danach kann der Antrag auf Genehmigung eines individuellen [X.] nach § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur durch den Letztverbraucher gestellt werden. Für eine Erweiterung auf verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG besteht kein sachlicher Grund. Dies würde sowohl der eindeutigen Definition des Begriffs des Letztverbrauchers in § 3 Nr. 25 [X.] als auch der gesetzlichen Einräumung der Antragsbefugnis in § 19 Abs. 2 [X.] widersprechen.

3

Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Nichtzulassungs-beschwerde auch nicht aus der von der [X.] erlassenen Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte vom 11. Dezember 2013 ([X.]-13-739). Soweit diese für das zugrunde zu legende Netzentgelt auf eine Konzernbetrachtung im Sinne des § 15 AktG abstellt, wird damit lediglich die Frage geregelt, welche Strommengen und welche Netzentgeltanteile bei einer Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a, 24b [X.] Gegenstand einer individuellen Netzentgeltvereinbarung sind. Für die Antragsbefugnis nach § 19 Abs. 2 [X.] besagt dies dagegen nichts.

4

2. Ohne Erfolg wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Auffassung des [X.], für die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei nicht der kaufmännisch-bilanzielle, sondern der tatsächliche physikalische Strombezug maßgeblich. Dies steht zwar mit der - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang (Beschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, Rn. 7 ff. - [X.]). Bei den Ausführungen des [X.] handelt es sich aber lediglich um eine nicht tragende Hilfsbegründung, die von ihm weder im Rahmen der Ermessensüberprüfung noch an anderer Stelle aufgegriffen wird.

5

3. Schließlich zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf die tatrichterliche Überprüfung der Ermessensentscheidung der [X.] keinen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler des [X.] auf. Dessen tatrichterliche Würdigung lässt einen entscheidungserheblichen Rechts- oder Verfahrensfehler nicht erkennen.

[X.]     

       

Raum     

       

[X.]

       

Grüneberg     

       

Bacher     

       

Meta

EnVZ 50/16

20.06.2017

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 6. Oktober 2016, Az: VI-5 Kart 13/15 (V), Beschluss

§ 19 Abs 2 S 2 StromNEV, § 15 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2017, Az. EnVZ 50/16 (REWIS RS 2017, 9373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9373

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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