Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.07.2018, Az. EnVR 12/17

Kartellsenat | REWIS RS 2018, 5880

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Gegenstand

(Bemessungsspielraum bei Berechnungen zur Höhe des individuellen Netzentgelts)


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 18. Januar 2017 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der [X.] der [X.] vom 14. Juli 2015 aufgehoben. Die [X.] wird verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Antragstellerin und der [X.] werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin werden der [X.] auferlegt. Die Auslagen der weiteren Beteiligten trägt sie selbst.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.300.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin betreibt in [X.]  eine Luftzerlegungsanlage, die Sauerstoff, Stickstoff, Argon und andere Edelgase produziert. Sie ist dort mit ihrer Abnahmestelle "M.        " an das Mittelspannungsnetz der weiteren Beteiligten (im Folgenden: Beteiligte) angeschlossen. Das von der Antragstellerin singulär genutzte Mittelspannungskabel der Beteiligten führt zu deren [X.], die vom [X.]    ca. 12 km entfernt ist; dieses bildete wiederum in den Jahren 2004 bis 2010 den Einspeisepunkt des nächstgelegenen [X.] in das Übertragungsnetz.

2

Die Antragstellerin bezog in den Jahren 2004 bis 2009 aus dem Netz der Beteiligten elektrische Energie für den eigenen Verbrauch. Im Mai 2012 ließ sie auf der Grundlage der Verbrauchs- und Kapazitätswerte und der von der Beteiligten bei der Berechnung des physikalischen Pfads angesetzten Kosten die individuellen Netzentgelte für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2009 ermitteln, die deutlich unter den allgemeinen Netzentgelten lagen. Der Kostenermittlung lag die Annahme zugrunde, dass der physikalische Pfad erst an der [X.] beginne und die 380 kV-Maschinenleitung des [X.] bis zum [X.]    nicht Teil des Übertragungsnetzes, sondern dem Kraftwerksbetreiber zuzurechnen sei. Ferner beruhte die Berechnung auf der Prämisse, dass die Betriebsmittelkosten und die [X.]kosten nur anteilig, d.h. dem tatsächlich genutzten Umfang entsprechend, zu berücksichtigen seien. [X.]skosten wurden nicht angesetzt.

3

Im September 2005 begehrte die Antragstellerin von der Beteiligten erfolglos den Abschluss einer individuellen Netzentgeltvereinbarung. Daraufhin beantragte die Antragstellerin im Februar 2006 bei der [X.] die Genehmigung eines individuellen [X.] nach § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Mit Beschluss vom 13. Juli 2010 lehnte die [X.] den Antrag mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin keine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt vorgelegt habe und im Übrigen der Antrag nicht genehmigungsfähig gewesen wäre, weil sich nach den Berechnungen der Beteiligten keine [X.]enkung ergeben habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Beschwerdegericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 (3 Kart 107/10) zurückgewiesen. Währenddessen hatte sich die Antragstellerin bei der Beteiligten weiterhin um den Abschluss einer individuellen Netzentgeltvereinbarung bemüht, was diese aber mit Schreiben vom 23. Mai 2012 endgültig ablehnte.

4

Daraufhin stellte die Antragstellerin bei der [X.] im Dezember 2013 den Antrag, das Verhalten der Beteiligten in einem besonderen Missbrauchsverfahren zu überprüfen und insbesondere die Beteiligte zu verpflichten, hinsichtlich der Abnahmestelle "M.        " in [X.]  ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung von individuellen Netzentgelten in Höhe von 182.438 € für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2005, in Höhe von 425.387 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006, in Höhe von 329.833 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007, in Höhe von 302.769 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 und in Höhe von 326.776 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 vorzulegen.

5

Mit Beschluss vom 14. Juli 2015 lehnte die [X.] den Antrag als unbegründet ab. Mit der dagegen gerichteten Beschwerde hat die Antragstellerin ihr Begehren weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, die [X.] zu verpflichten, ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Beschwerdegericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Hiergegen wendet sich die [X.] mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des [X.] und zur Verpflichtung der [X.] zur Neubescheidung der Antragstellerin.

7

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung ([X.], [X.], 195) im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Die Verpflichtungsbeschwerde sei zulässig. Zwar könne im Falle einer - wie hier - im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung grundsätzlich nur eine Verpflichtung zur Neubescheidung ausgesprochen werden. Vorliegend habe die Antragstellerin aber vorgetragen, dass sich bei [X.] Ermittlung individuelle Netzentgelte in der von ihr genannten Höhe ergäben, so dass sich das Ermessen der [X.] auf die begehrte Verpflichtung verdichtet habe.

9

Die Beschwerde sei auch begründet. Die [X.] habe den Erlass der begehrten Missbrauchsverfügung zu Unrecht abgelehnt. Der [X.] sei zulässig. Entgegen der erstmals im Beschwerdeverfahren vertretenen Rechtsansicht der [X.] fehle es nicht an einer gegenwärtigen Interessenberührung der Antragstellerin. Zwar begehre sie die Verpflichtung der Beteiligten zum Angebot einer Netzentgeltvereinbarung für einen vergangenen Zeitraum. Dies sei aber unerheblich, weil sich die Antragstellerin seit dem [X.] erfolglos um den Abschluss einer solchen Vereinbarung bemüht habe. Der Anwendungsbereich des [X.] werde dadurch nicht überdehnt. § 31 [X.] sei als [X.] ausgestaltet und stelle ein Streitschlichtungsinstrument dar. Aufgrund dessen genüge die Berührung wirtschaftlicher Interessen. Dies sei im Fall der Antragstellerin zu bejahen.

Der [X.] sei auch begründet. Der Antragstellerin stehe gegenüber der Beteiligten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] in den für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassungen ein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt in dem begehrten Umfang zu. Die materiellen Voraussetzungen dieser Vorschrift, nämlich eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.500 Stunden im Jahr und ein Stromverbrauch im letzten Kalenderjahr von mehr als zehn Gigawattstunden, seien gegeben. Eine den Maßgaben dieser Vorschrift entsprechende Berechnung der individuellen Netzentgelte führe auch zu einer [X.]enkung. Eine Reduzierung ergebe sich zwar nach den rechnerisch zutreffenden Berechnungen der Beteiligten nicht, wenn diese anhand der von der [X.] in ihrem [X.] veröffentlichten Hinweise erfolgten. Diesem Leitfaden komme aber keine Bindungswirkung zu, weil es sich dabei lediglich um eine Auslegungs- und Bearbeitungshilfe handele. Der Leitfaden könne lediglich nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung insoweit eine Bindung begründen, als die [X.] nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz und aus [X.] gegenüber einem Antragsteller, der sich auf eine gegenüber anderen Unternehmen in vergleichbaren Fällen geübte Verwaltungspraxis berufe, davon nicht zu seinen Ungunsten abweichen dürfe. Darum gehe es vorliegend aber nicht. Maßgeblich sei allein, ob die Beteiligte bei ihrer Berechnung die Vorgaben des § 19 Abs. 2 [X.] beachtet habe. Dies sei nicht der Fall.

Bei der Berechnungsmethode für die Netzentgeltreduzierung stehe der [X.] weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum zu. Die von der Beteiligten angewendete Berechnungsmethode widerspreche den in § 19 Abs. 2 Satz 3 [X.] enthaltenen Vorgaben. Danach seien die Kosten des physikalischen Pfads und die Kosten für die Beschaffung von [X.] - wovon auch die [X.] in dem ab 1. Januar 2011 geltenden Leitfaden 2010 wie auch in der Festlegung [X.]-13-739 ausgehe - nicht in vollem Umfang, sondern lediglich anteilig nach Maßgabe der individuellen Ausnutzung der singulär genutzten Betriebsmittel anzusetzen. Bei der Abbildung des [X.] mittels des physikalischen Pfads handele es sich um einen Opportunitätskostenansatz, der die individuelle Bereitschaft des [X.] quantifiziere, einen individuellen Beitrag zur Netzstabilität zu leisten. Dem [X.] würden gleichsam als Gegenleistung für seinen Beitrag zur Netzstabilität diejenigen Kosten erstattet, die er einsparen würde, wenn er sich unmittelbar über eine Direktleitung an eine in seiner Nähe befindliche Erzeugungsanlage anschließen würde. Die konsistente Umsetzung dieses Ansatzes erfordere indes die nur anteilsmäßige Erfassung, denn der rationale [X.] würde gerade keine für seinen Versorgungsbedarf überdimensionierte Leitung bauen, von der noch andere [X.] profitierten.

Bei der Berechnung eines individuellen [X.] seien im Streitfall Kosten für die Nutzung von [X.] nicht in Ansatz zu bringen. Zwar sei es sachgerecht, für den möglichen Ausfall des [X.] Kosten für die Nutzung der [X.] anzusetzen, weil bei der Bildung des physikalischen Pfads zum nächstgelegenen Grundlastkraftwerk hypothetisch davon ausgegangen werde, dass der betreffende [X.] ausschließlich durch dieses versorgt werde. In der Festlegung [X.]-13-739 habe die [X.] aber einen Verzicht auf den Ansatz von [X.] für den Fall vorgesehen, in dem das Grundlastkraftwerk - wie hier - über mehrere Blöcke verfüge. Daher bestehe vorliegend aufgrund der spezifischen tatsächlichen Bedingungen kein Bedürfnis für eine [X.], weil bei einem Ausfall oder einer Revision des einen Blockes noch der andere Block zur Verfügung gestanden hätte.

Die Beteiligte habe sich daher missbräuchlich verhalten, indem sie trotz entgegenstehender Verpflichtung aus § 19 Abs. 3 [X.] (richtig: § 19 Abs. 2 [X.]) die Vorlage eines Angebots auf Abschluss einer Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt abgelehnt habe. Dieses missbräuchliche Verhalten könne nur durch die Verpflichtung zur Vorlage eines entsprechenden Angebots abgestellt werden. Andere Maßnahmen, die diese Zuwiderhandlung in gleicher Weise beheben könnten, schieden erkennbar aus. Da das Vorbringen der Antragstellerin zur Höhe der sich bei [X.] Berechnung und Ermittlung ergebenden individuellen Netzentgelte von der [X.] und der Beteiligten nicht bestritten worden sei, habe sich das der [X.] grundsätzlich zustehende Ermessen auf den Erlass der beantragten Anordnung verdichtet.

2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht Stand.

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht den Antrag der Antragstellerin gemäß § 31 [X.] auf Überprüfung des Verhaltens der Beteiligten zu Recht für zulässig gehalten. Deren Verhalten, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2009 kein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 [X.] anzubieten, berührt die Interessen der Antragstellerin in der von § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] geforderten erheblichen Weise. Aufgrund dessen kann dahinstehen, ob die [X.], nachdem sie diese - insoweit einschränkende - Zulässigkeitsvoraussetzung in dem Bescheid vom 14. Juli 2015 bejaht hat, deren Vorliegen im Beschwerdeverfahren überhaupt noch in Abrede stellen kann oder ob ihr dies im Hinblick auf den Grundsatz von [X.] und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens versagt ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung steht dagegen eine erhebliche Interessenberührung nicht bereits aufgrund der [X.] der Entscheidung des [X.] vom 11. Dezember 2013 (3 Kart 107/10, juris) fest. [X.] Streitgegenstand war die (verweigerte) Genehmigung einer Netzentgeltvereinbarung, während es sich bei den Ausführungen des [X.] zur Möglichkeit eines besonderen [X.] um bloße Hilfserwägungen handelte, die an der Rechtskraft der Entscheidung nicht teilnehmen (vgl. BVerwGE 131, 346 Rn. 17 ff.).

aa) Nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] müssen die Interessen der Antragsberechtigten erheblich berührt sein. Dafür reichen - wie der Senat zu der in seiner Funktion einer Begrenzung des Kreises der Antragsberechtigten vergleichbaren Regelung in § 66 Abs. 2 Nr. 3 [X.] entschieden hat (vgl. [X.]beschluss vom 11. November 2008 - [X.] 1/08, [X.], 185 Rn. 17 mwN - citiworks) - erhebliche wirtschaftliche Interessen aus. Die Antragstellerin begehrt mit der Vereinbarung eines individuellen [X.] nach § 19 Abs. 2 [X.] eine rückwirkende Anpassung des von ihr geschuldeten [X.] in erheblichem Umfang. Dass dies die Antragstellerin wirtschaftlich erheblich berührt, hat das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt. Dem kann die [X.] nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich die Netzentgeltanpassung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht. Soweit die Antragstellerin die von ihr behauptete Überzahlung des [X.] von der Beteiligten zurückverlangen kann, begründet dies gerade ihr wirtschaftliches Interesse. Dass der Rückzahlungsanspruch ganz oder teilweise wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar wäre, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.

bb) Für diese (weite) Auslegung spricht auch die Systematik des Energiewirtschaftsgesetzes. Nach § 65 Abs. 3 [X.] kann die Regulierungsbehörde bei Bestehen eines berechtigten Interesses auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist. Dies gilt für das besondere Missbrauchsverfahren nach § 31 [X.] gleichermaßen. Denn der Zweck des § 31 [X.] erschöpft sich im Verhältnis zu dem allgemeinen Missbrauchsverfahren nach § 30 [X.] und dem [X.] nach § 65 [X.] darin, den Antragstellern im Falle der Ablehnung einer Überprüfung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] durch die Regulierungsbehörde eine gerichtliche Nachprüfungsmöglichkeit einzuräumen, während sich diese bei den beiden anderen Verfahren auf eine Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung beschränkt (vgl. [X.]beschluss vom 14. April 2015 - [X.] 45/13, [X.], 410 Rn. 19 mwN - [X.]). Eine weitergehende Einschränkung des Anwendungsbereichs des besonderen [X.] ist damit nicht verbunden.

cc) Schließlich ist auch nach dem Sinn und Zweck des § 31 [X.] das besondere Missbrauchsverfahren eröffnet. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 5 der [X.] 2003/54/[X.] (nunmehr Art. 37 Abs. 11 der [X.] 2009/72/[X.]) und soll Betroffenen die Möglichkeit geben, sich über das Verhalten eines Betreibers von [X.] zu beschweren. Absatz 1 Satz 1 gibt den Betroffenen das - subjektive - Recht, einen Antrag auf Überprüfung des Verhaltens eines Netzbetreibers bei der Regulierungsbehörde zu stellen ([X.]beschluss vom 14. April 2015 - [X.] 45/13, [X.], 410 Rn. 19 mwN - [X.]). Diese hat sodann nach Absatz 1 Satz 2 zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Netzbetreibers mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 [X.] festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Insoweit haben die Regulierungsbehörden die Funktion einer Streitbeilegungsstelle (vgl. BT-Drucks. 15/3917, [X.]), die durch geeignete Maßnahmen eine bestehende oder andauernde Zuwiderhandlung abstellen soll. Eine solche Streitschlichtung ist vorliegend - auch wenn sich der Sachverhalt auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht - noch sinnvoll möglich.

dd) Entgegen der Auffassung der [X.] kann die Zulässigkeit des besonderen [X.] auch nicht mit der Begründung verneint werden, dieses diene lediglich der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Abschluss einer Netzentgeltvereinbarung, weshalb die Antragstellerin auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sei. Anders als beim [X.] nach § 65 [X.], bei dem der Regulierungsbehörde ein Aufgreifermessen zusteht (vgl. dazu [X.]beschluss vom 3. Juni 2014 - [X.] 10/13, [X.], 29 Rn. 15 - Stromnetz [X.]), obliegt ihr nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] auf Antrag eine Überprüfungspflicht. Soweit sich dabei auch zivilrechtliche Fragen stellen, deren Prüfung im Rahmen des [X.] nicht ausgeschlossen ist (vgl. [X.]beschluss vom 3. Juni 2014, aaO, Rn. 50), aber möglicherweise nicht tunlich ist, kann sie dem im [X.] einer etwaigen Missbrauchsverfügung Rechnung tragen.

b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch dagegen, dass das Beschwerdegericht einen Anspruch der Antragstellerin gegen die Beteiligte auf Vereinbarung eines individuellen [X.] gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] dem Grunde nach bejaht hat.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] begründet die Vorschrift des § 19 Abs. 2 [X.] einen Anspruch des [X.] gegenüber dem Netzbetreiber auf Abgabe des Angebots eines individuellen [X.], aufgrund dessen eine Vereinbarung über ein solches Entgelt zustande kommt (vgl. nur [X.]beschlüsse vom 17. November 2009 - [X.] 15/09, [X.], 183 Rn. 8 - Individuelles Netzentgelt I und vom 18. Juli 2017 - [X.] 35/16, [X.], 541 Rn. 11 mwN - [X.]). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] (im Folgenden: aF) liegen in Bezug auf das Nutzungsverhalten der Antragstellerin nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] vor.

bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entsprechen die von der Beteiligten durchgeführten und von der [X.] gebilligten Berechnungen zur Höhe der vermeintlich nicht gegebenen Netzentgeltreduzierung nicht den Vorgaben des § 19 Abs. 2 Satz 3 [X.] aF. Danach hat das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 den Beitrag des [X.] zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten dieser und aller vorgelagerten Netz- und Umspannebenen widerzuspiegeln. Dem wird die Berechnung der Beteiligten nicht gerecht.

(1) Die Rechtsbeschwerde beanstandet allerdings zu Recht, dass das Beschwerdegericht der [X.] im Hinblick auf die Berechnungsmethode weder einen Ermessens- noch einen Beurteilungsspielraum zugebilligt hat. Das ist so nicht richtig.

Zwar unterliegt die Entscheidung der [X.] hinsichtlich der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben wie auch der Feststellung der tatsächlichen Grundlagen der uneingeschränkten Überprüfung durch den Tatrichter. Der Behörde kommt aber ein Beurteilungsspielraum zu, soweit die Ausfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben in einzelnen Beziehungen eine komplexe Prüfung und Bewertung einer Reihe von Fragen erfordert, die nicht exakt im Sinne von "richtig oder falsch" beantwortet werden können. Dies ist - was der Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 ([X.] 34/15, [X.], 187 Rn. 12 mwN - Festlegung individueller Netzentgelte) entschieden und näher begründet hat - auch der Fall, soweit es um die Methodik der Ermittlung des Beitrags des [X.] zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der [X.] angeschlossen ist, geht, den das individuelle Netzentgelt "widerspiegeln" soll. Denn dieser Beitrag lässt sich nicht - oder jedenfalls nicht auf einem praktisch handhabbaren Weg - errechnen, sondern bedarf einer Abschätzung, die einerseits dem Einzelfall gerecht wird (d.h. "individuell" ist) und andererseits Kriterien heranzieht, die eine gleichmäßige Rechtsanwendung mit einem angemessenen Aufwand gestatten. Dies hat zur Folge, dass es in der Regel nicht nur eine Berechnungsmethode zur Ermittlung individueller Netzentgelte gibt, die den Vorgaben des § 19 Abs. 2 [X.] aF entspricht. Die Festlegung einer bestimmten Berechnungsmethode ist deshalb als rechtmäßig anzusehen, wenn die Regulierungsbehörde von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist und wenn sie den ihr in § 19 Abs. 2 [X.] aF eröffneten Beurteilungsspielraum fehlerfrei ausgefüllt hat.

(2) Diesen Maßgaben werden der - für den streitgegenständlichen Zeitraum einschlägige - [X.] und damit auch die Berechnungen der Beteiligten und der [X.] nicht gerecht.

(a) Bei dem Leitfaden handelt es sich nicht um eine Festlegung i.S.d. § 29 Abs. 1 [X.] [X.]. § 30 Abs. 2 Nr. 7 [X.], sondern um Verwaltungsvorschriften mit materiell-rechtlichem Inhalt (vgl. [X.]beschluss vom 14. August 2008 - [X.] 42/07, [X.]/[X.] 2395 Rn. 21 - [X.]), die grundsätzlich Gegenstand, nicht jedoch Maßstab richterlicher Kontrolle sind (vgl. [X.] 78, 214, 227). Er ist damit in dem oben beschriebenen Rahmen gerichtlich überprüfbar und entfaltet nicht die Bindungswirkung einer bestandskräftigen Festlegung. Soweit die Rechtsbeschwerde dem entgegenhält, dass die [X.] von dem Leitfaden aus Gründen der Gleichbehandlung und aus [X.] nicht zu Ungunsten der anderen [X.] abweichen dürfe, trifft dies nicht zu. Eine Selbstbindung der Verwaltung im Sinne gleichförmiger Verwaltungspraxis kann zwar Auswirkungen auf das Verwaltungshandeln entfalten (vgl. [X.]beschluss vom 23. Juni 2009 - [X.] 19/08, [X.], 261 Rn. 9), es wirkt aber nicht auf die dem Behördenverfahren zugrunde liegenden Rechtsnormen zurück (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2017, 385 Rn. 25). Dem [X.] käme daher gegenüber der Antragstellerin nur dann Bindungswirkung zu, wenn er den Vorgaben des § 19 Abs. 2 Satz 3 [X.] aF entspricht und die Grenzen des der [X.] zuzubilligenden [X.] nicht verletzt. Dies ist indes nicht der Fall.

(b) Nach der Verordnungsbegründung zu § 19 Abs. 2 [X.] aF soll die Regelung einen nachhaltigen Beitrag der Großverbraucher zu den Netzentgelten gewährleisten sowie den Beitrag dieser Großverbraucher zur Dämpfung der Netzkosten und zur Sicherstellung der Netzstabilität berücksichtigen. Bei der Ermittlung des individuellen [X.] sind die besonderen Verhältnisse dieses [X.] zu berücksichtigen (vgl. [X.]. 245/05, [X.]). Nach dem Willen des Verordnungsgebers steht damit die Berechnungsmethode mittels des physikalischen Pfads in Einklang, was er anlässlich der Wiedereinführung der physikalischen Komponente in § 19 Abs. 2 Satz 4 [X.] zum 1. Januar 2014 bekräftigt hat (vgl. [X.]. 447/13, S. 17; siehe dazu [X.]beschluss vom 13. Dezember 2016 - [X.] 34/15, [X.], 187 Rn. 16 - Festlegung individueller Netzentgelte). Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht.

(c) Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde dagegen die Beurteilung des [X.], dass die Kosten des physikalischen Pfads und die Kosten für die Beschaffung von [X.] der Antragstellerin nur anteilig nach Maßgabe der individuellen Ausnutzung der von ihr genutzten Betriebsmittel zugerechnet werden dürfen. Dies folgt - was das Beschwerdegericht rechts- und verfahrensfehlerfrei angenommen hat - aus den Vorgaben des § 19 Abs. 2 Satz 3 [X.] aF. Die Entscheidung des [X.] kann in der [X.] nur eingeschränkt überprüft werden. Lediglich wenn die ihr zugrunde liegende Würdigung unvollständig oder widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, darf das Rechtsbeschwerdegericht eine solche Wertung beanstanden. Ein solcher Fehler wird von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt und ist auch im Übrigen nicht erkennbar.

Das Beschwerdegericht hat sich zu Recht von der Zielsetzung des § 19 Abs. 2 Satz 3 [X.] aF leiten lassen. Die Vorschrift hat - wie bereits oben dargelegt - zwei Zielrichtungen. Zum einen soll sie die Großverbraucher im Hinblick auf ihren Beitrag zur Netzstabilität belohnen. Zum anderen soll sie aber auch einen nachhaltigen Beitrag der Großverbraucher zu den Netzentgelten gewährleisten. Dieses Ziel wird nur dadurch erreicht, dass Großverbraucher am Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und bleiben und etwa auf die Herstellung einer Direktleitung zu einer höheren Netzebene oder zu dem dortigen Umspannwerk verzichten, weil letzteres für sie - wegen der Möglichkeit der Vereinbarung eines (niedrigeren) individuellen [X.] nach § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] aF - wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Dabei hat das individuelle Netzentgelt den Beitrag des [X.] zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten "widerzuspiegeln" (§ 19 Abs. 2 Satz 3 [X.] aF). Nach dem Willen des Verordnungsgebers sind bei der Ermittlung des individuellen [X.] die besonderen Verhältnisse des [X.] zu berücksichtigen (vgl. [X.]. 245/05, [X.]).

Aufgrund dessen ist die Beurteilung des [X.] aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass durch den vollständigen Ansatz von Betriebsmittel- und [X.]kosten der individuelle und konkrete Entlastungsbeitrag der Antragstellerin nicht mit der - nach dem zugrunde liegenden methodischen Berechnungsansatz des physikalischen Pfads - erforderlichen Genauigkeit und Richtigkeit ermittelt wird. Denn bei diesem Ansatz werden dem Großverbraucher auch solche Betriebsmittel- und [X.]kosten von technischen Anlagen zugerechnet, die so dimensioniert sind, dass sie neben dem betroffenen [X.] auch andere Netznutzer versorgen oder - als Leerkapazitäten - versorgen könnten. Insoweit hat die [X.] im [X.] nicht in angemessener Weise berücksichtigt, dass die jeweiligen zum physikalischen Pfad gehörenden Betriebsmittel vom Netzbetreiber in der Regel nicht vollständig ausgelastet werden, und dadurch die Grenzen des ihr zustehenden [X.] verletzt. Denn nach § 19 Abs. 2 Satz 3 [X.] aF soll bei der Abbildung des [X.] die individuelle Bereitschaft des [X.], einen Beitrag zur Netzstabilität zu leisten, quantifiziert werden. Danach sind im Ausgangspunkt diejenigen Kosten heranzuziehen, die er einsparen würde, wenn er sich unmittelbar über eine Direktleitung an eine in seiner Nähe befindliche Erzeugungsanlage anschließen würde. Der rationale [X.] würde dagegen keine für seinen Versorgungsbedarf überdimensionierte Leitung bauen, von der noch andere [X.] profitieren, weshalb § 19 Abs. 2 Satz 3 [X.] aF in solchen Fällen nur eine anteilsmäßige Erfassung der Kosten erlaubt. Die Berücksichtigung solcher Leerkapazitäten ist auch praktikabel möglich. Dazu bedarf es - was der Senat in anderem Zusammenhang bereits entschieden hat - keiner betriebsmittelscharfen Ermittlung des [X.]; vielmehr wäre der Ansatz eines pauschalen Sicherheitsabschlags aus Praktikabilitätsgründen nicht zu bemängeln (vgl. [X.]beschluss vom 13. Dezember 2016 - [X.] 34/15, [X.], 187 Rn. 32 - Festlegung individueller Netzentgelte).

(d) Aus diesen Gründen ebenfalls nicht zu beanstanden ist die weitere Beurteilung des [X.], dass im Streitfall Kosten für die Nutzung von [X.]en nicht in Ansatz zu bringen sind. Nach den rechts- und verfahrensfehlerfreien Feststellungen des [X.], die von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen worden sind, besteht vorliegend aufgrund der spezifischen tatsächlichen Bedingungen kein Bedürfnis für eine [X.], weil bei einem Ausfall oder einer Revision des einen Blockes noch der andere Block des nächstgelegenen [X.] zur Verfügung gestanden hätte. Aufgrund dessen sind vorliegend nach § 19 Abs. 2 Satz 3 [X.] aF Kosten für die Nutzung von [X.] nicht anzusetzen, weil - wie oben dargelegt - bei der Ermittlung des individuellen [X.] die besonderen Verhältnisse des [X.] zu berücksichtigen sind und diese hier einen solchen Ansatz verbieten.

c) Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings dagegen, dass das Beschwerdegericht der Verpflichtungsbeschwerde der Antragstellerin entsprechend dem Hauptantrag stattgegeben hat. Vielmehr hätte es - wie nunmehr vom Senat erkannt - lediglich die Verpflichtung der [X.] zur Neubescheidung aussprechen dürfen, weil es insoweit an der erforderlichen [X.] gefehlt hat und weiterhin fehlt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

Die konkrete Berechnung des individuellen [X.] war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids der [X.]. Sie lässt sich - wie oben dargelegt - auch nicht exakt im [X.] von "richtig oder falsch" beantworten. Aufgrund des der [X.] insoweit zustehenden [X.] kann daher im Falle der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids grundsätzlich nur auf eine Verpflichtung zu einer erneuten Bescheidung der Antragstellerin erkannt werden. Für eine Ermessensreduzierung auf Null, die alle Einzelheiten der Berechnung umfassen müsste, fehlt es an Feststellungen des [X.]. Solche waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil weder die [X.] noch die Beteiligte - wozu sie auch keinen Anlass hatten - den Berechnungen der Antragstellerin ausdrücklich entgegengetreten sind. Zudem können nur im Rahmen einer Neubescheidung die sich möglicherweise stellenden zivilrechtlichen Fragen - unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes (vgl. dazu [X.]beschluss vom 3. Juni 2014 - [X.] 10/13, [X.], 29 Rn. 44 - Stromnetz [X.]) - sachgerecht berücksichtigt werden. Aufgrund dessen verweist der Senat die Sache nicht an das Beschwerdegericht, sondern an die [X.] zurück. Für die Neubescheidung ist der rechtliche Rahmen durch die Entscheidung des [X.] vorgegeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 [X.].

[X.]     

        

Raum     

        

[X.]

        

Grüneberg     

        

Deichfuß     

        

Meta

EnVR 12/17

17.07.2018

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 18. Januar 2017, Az: VI-3 Kart 148/15 (V), Beschluss

§ 29 Abs 1 EnWG, § 31 Abs 1 S 1 EnWG, § 19 Abs 2 S 2 StromNEV, § 30 Abs 2 Nr 7 StromNEV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.07.2018, Az. EnVR 12/17 (REWIS RS 2018, 5880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5880

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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