§ 24b EnWG

Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten

(1) 1Die Netzkosten des Kalenderjahres 2023 der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung werden anteilig durch einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 12,84 Milliarden Euro gedeckt. 2Der Zuschuss wird aus dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes finanziert. 3Zu diesem Zweck sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung berechtigt, den nach Absatz 2 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss von dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes abzubuchen. 4Macht ein Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung von seiner Berechtigung zur Abbuchung nach Satz 3 Gebrauch, hat diese in Höhe seines Anteils nach Absatz 2 an dem Betrag von 1,07 Milliarden Euro zum 15. eines Kalendermonats zu erfolgen, wobei sich die Berechtigung auf den Zeitraum beginnend mit dem 15. Februar 2023 und endend mit dem 15. Januar 2024 beschränkt.

(2) 1Die Aufteilung der monatlichen Zuschussbeträge auf die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil des Anstiegs ihrer Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2023 gegenüber ihrer Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2022 an der Summe des Anstiegs der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. 2Die Abbuchung der monatlichen Zuschussbeträge zu den Übertragungsnetzkosten von dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes an die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend diesem Verhältnis.

(3) 1Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben den Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt, für das Kalenderjahr 2023 rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen und entsprechend die Netzentgelte mindernd einzusetzen. 2Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen.

(4) Soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes bis zum zehnten Tag eines Kalendermonats kein ausreichendes Guthaben aufweist, damit eine Auszahlung nach Absatz 1 Satz 3 getätigt werden kann, ist eine Buchung in entsprechender Höhe von dem separaten Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes auf das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes zulässig und vorzunehmen, soweit die Gesamtsumme dieser Buchungen den Betrag, den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, nicht übersteigt.

(5) 1Wenn das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes auch nach den Buchungen nach Absatz 4 zur Gewährung der monatlichen Rate nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichend gedeckt ist oder eine Abbuchung nach Absatz 1 Satz 2 aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1 berechtigt, ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2023 einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats anzupassen. 2Die Entscheidung zur Neukalkulation der Übertragungsnetzentgelte nach Satz 1 ist von allen Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung gemeinsam zu treffen. 3Die beabsichtigte Anpassung ist sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden der Bundesnetzagentur mitzuteilen und auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zu veröffentlichen. 4Sofern die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung das Recht nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen Anpassung ihrer Netzentgelte nutzen, sind auch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend von § 20 Absatz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage ihre Netzentgelte zu demselben Datum anzupassen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. April 2024 02:57

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 5.2.2024 I Nr. 32


Alte Fassungen (a.F.) zu § 24b EnWG:
Fassung bis Synopse Archiv
03.01.2023 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

Urteile zu § 24b EnWG

Noch kein Urteile verknüpft.

Nutzen Sie unsere Suche.

Tags

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

IntelLaw

Struktur

Loading...

Aktionen

Lesezeichen: CTRL+D

Aktionen
Zitieren mit Quelle:

TextmarkerBETA

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.