Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2016, Az. EnVR 34/15

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 894

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Gegenstand

Stromnetznutzung: Rechtmäßigkeit der Berechnungsmethode zur Ermittlung individueller Netzentgelte mittels des physikalischen Pfades; Bestimmung einer Anzeigefrist in der Festlegung der Bundesnetzagentur für individuelle Netzentgeltvereinbarungen - Festlegung individueller Netzentgelte


Leitsatz

Festlegung individueller Netzentgelte

1. Die in dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte (BK4-13-739) bestimmte Berechnungsmethode auf Basis des physikalischen Pfades in Form einer fiktiven Leitungsnutzung auf bereits bestehenden Trassen ist rechtmäßig.

2. Die in dieser Festlegung bestimmte Anzeigefrist stellt eine zulässige behördliche Verfahrensfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 VwVfG dar, die insbesondere den Maßgaben des § 31 Abs. 7 VwVfG unterfällt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 15. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Betroffene hat die Kosten des [X.] einschließlich der notwendigen Auslagen der [X.] zu tragen. Die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Betroffene produziert an mehreren Standorten in [X.] Glasflas[X.]hen und sonstiges Behälterglas. Die Standorte sind jeweils an die Elektrizitätsversorgungsnetze des örtli[X.]hen Netzbetreibers (Ho[X.]h- und Mittelspannung) anges[X.]hlossen. In den Jahren 2011 bis 2015 erfüllte die Betroffene die Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt na[X.]h § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 [X.]. Für die Jahre 2011 bis 2013 genehmigte die [X.] den Antrag der Betroffenen auf eine Netzentgeltbefreiung. Für die [X.] und 2015 s[X.]hloss die Betroffene mit dem jeweiligen Netzbetreiber eine Vereinbarung über eine Netzentgeltreduktion, die sie der [X.] jeweils fristgere[X.]ht anzeigte.

2

Mit Bes[X.]hwerde und Re[X.]htsbes[X.]hwerde wendet si[X.]h die Betroffene gegen die Aussprü[X.]he zu 3 [X.] und 4 der von der [X.] mit Bes[X.]hluss vom 11. Dezember 2013 ([X.]-13-739; abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de) getroffenen "Festlegung hinsi[X.]htli[X.]h der sa[X.]hgere[X.]hten Ermittlung individueller Netzentgelte na[X.]h § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]. § 19 Abs. 2 [X.] und § 30 Abs. 2 Nummer 7 [X.]" (im Folgenden: Festlegung). Der Festlegung ging eine Konsultation voraus, in deren Rahmen die beteiligten [X.] Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

3

Nummer 3 Bu[X.]hstabe [X.] der Festlegung regelt die Bere[X.]hnung des Beitrags des [X.] zu einer Senkung oder Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene. Dort heißt es unter anderem in Nummer i zur "Bere[X.]hnung eines individuellen [X.] auf Basis des physikalis[X.]hen Pfades":

Bei der Bere[X.]hnung eines individuellen [X.] auf Basis eines sogenannten physikalis[X.]hen Pfades wird ausgehend vom betreffenden Netzans[X.]hlusspunkt des [X.] eine fiktive Leitungsnutzung bis zu einer geeigneten Stromerzeugungsanlage auf bereits bestehenden Trassen bere[X.]hnet. Die Differenz zwis[X.]hen den Kosten dieser fiktiven Leitungsnutzung und den allgemeinen Netzentgelten, die der Letztverbrau[X.]her zu zahlen hätte, stellt den Beitrag des [X.] zu einer Senkung oder einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten der jeweiligen Netzebene dar.

4

Gemäß Nummer 4 der Festlegung sind hinsi[X.]htli[X.]h der Dur[X.]hführung des [X.] na[X.]h § 19 Abs. 2 Satz 6 [X.] für Vereinbarungen individueller Netzentgelte na[X.]h § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 4 [X.] die in "Punkt II. 4 der Begründung" (gemeint wohl: Punkt II. 5) enthaltenen Vorgaben zu bea[X.]hten. Dort heißt es unter der Übers[X.]hrift "Ausgestaltung des [X.]" unter anderem:

[X.]) Na[X.]hweis- und Begründungspfli[X.]ht

… Die Anzeige ist vollständig bei der Regulierungsbehörde bis zur [X.] vorzulegen. Na[X.]h der [X.] eingerei[X.]hte, ergänzende Unterlagen werden ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, sodass die angezeigte Vereinbarung für das Anzeigejahr untersagt wird und frühestens im Folgejahr wieder angezeigt werden kann.

e) [X.]

Im Rahmen des [X.] sollen alle Vereinbarungen individueller Netzentgelte [X.]. § 19 Abs. 2 S. 1 bis 4 [X.] n.F. bis zum 30. September des Kalenderjahres angezeigt werden, in wel[X.]hem sie erstmalig gelten.

Dur[X.]h die Bestimmung des 30. Septembers als letztmögli[X.]her Anzeigezeitpunkt wird sowohl dem Letztverbrau[X.]her als au[X.]h dem Netzbetreiber ausrei[X.]hend Zeit für eine Vorbereitung der Anzeige eingeräumt.

...

5

Mit ihrer Bes[X.]hwerde hat die Betroffene geltend gema[X.]ht, die Regelungen zu 3 [X.] und 4 der Festlegung, deren isolierte Anfe[X.]htung zulässig sei, beruhten auf materiellen Re[X.]htsfehlern. Die unter Nummer 3 festgelegte Bere[X.]hnungsmethodik verstoße gegen höherrangiges Re[X.]ht, indem insbesondere das alleinige Abstellen auf den physikalis[X.]hen Pfad ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht sei, sondern zu diskriminierenden individuellen Netzentgelten führe. Die in Nummer 4 festgelegte [X.] sei eine materiell-re[X.]htli[X.]he Auss[X.]hlussfrist und mangels gesetzli[X.]her Ermä[X.]htigungsgrundlage mit § 19 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht vereinbar. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat die Bes[X.]hwerde zurü[X.]kgewiesen. Dagegen wendet si[X.]h die Betroffene mit der vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde.

II.

6

Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist unbegründet.

7

1. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat seine Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet:

8

Die Festlegung sei in den angegriffenen Punkten re[X.]htmäßig, so dass es auf die Frage ihrer Teilbarkeit ni[X.]ht ankomme. Die [X.] habe die Festlegung zutreffend auf § 29 Abs. 1 [X.] [X.]. § 30 Abs. 2 Nr. 7 [X.] gestützt. Bei deren Ausgestaltung stehe ihr ein Beurteilungsspielraum zu, der hinsi[X.]htli[X.]h der Einhaltung der gesetzli[X.]hen und verordnungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben geri[X.]htli[X.]h voll überprüfbar sei. Diese Grenzen habe sie ni[X.]ht verletzt.

9

Die Bere[X.]hnungsmethode zur Ermittlung individueller Netzentgelte anhand des "physikalis[X.]hen Pfades" sei sa[X.]hgere[X.]ht und zulässig. Sie entspre[X.]he dem ausdrü[X.]kli[X.]hen Willen des Verordnungsgebers bei der Neufassung des § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 [X.] im Jahr 2013. Dur[X.]h den physikalis[X.]hen Pfad werde der Umfang der netzstabilisierenden Wirkung der einzelnen [X.]kunden sa[X.]hgere[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, indem mit der Differenz aus den Kosten eines fiktiven [X.] und den allgemeinen Netzans[X.]hlusskosten die Opportunitätskosten des [X.] abgebildet würden. Die Betroffene habe keine alternative Bere[X.]hnungsmethode aufgezeigt, die den konkreten Beitrag des einzelnen [X.] zu einer Senkung oder Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten genauer widerspiegele. Die festgelegte Bere[X.]hnungsmethode berü[X.]ksi[X.]htige das Abnahmeverhalten stromintensiver Letztverbrau[X.]her sowohl bei den Voraussetzungen als au[X.]h bei der konkreten Entgeltermittlung. S[X.]hließli[X.]h sei es sa[X.]hgere[X.]ht, bei der Ermittlung der Kosten des physikalis[X.]hen Pfads eine entfernungsabhängige Komponente festzulegen, bei der die [X.] mit der Nähe zur geeigneten Erzeugungsanlage zunehme. Einen Einfluss der räumli[X.]hen Entfernung zwis[X.]hen Anlagen zur Stromerzeugung und sol[X.]hen zum Stromverbrau[X.]h auf die Stabilität des Netzes hätten im Übrigen au[X.]h die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Übertragungsnetzbetreiberstudie ([X.]) und die vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht verhandelten Verfahren zu kurzfristigen Änderungen des [X.] zur Vermeidung von [X.] (Redispat[X.]h-Verfahren) gezeigt.

Die Festlegung und Ausgestaltung einer [X.] sei ebenfalls ni[X.]ht zu beanstanden. Bei der Frist handele es si[X.]h ni[X.]ht um eine materiell-re[X.]htli[X.]he Auss[X.]hlussfrist, die mangels normativer Ermä[X.]htigungsgrundlage re[X.]htswidrig wäre. Vielmehr führe eine Auslegung der einzelnen Regelungen zu dem - von der [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung unter Hinweis auf ihre Verwaltungspraxis bestätigten - Verständnis, dass es si[X.]h bei der [X.] um eine zulässige bloße behördli[X.]he Verfahrensfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 und 7 VwVfG handele.

2. Diese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand.

a) Die Maßstäbe, die das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zur Überprüfung der Festlegung herangezogen hat, sind re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Zutreffend ist das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht davon ausgegangen, dass die Ents[X.]heidung der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der gesetzli[X.]hen und verordnungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben wie au[X.]h der Feststellung der tatsä[X.]hli[X.]hen Grundlagen der uneinges[X.]hränkten Überprüfung dur[X.]h den Tatri[X.]hter unterliegt, dass der Behörde jedo[X.]h ein Beurteilungsspielraum zukommt, soweit die Ausfüllung dieser gesetzli[X.]hen Vorgaben in einzelnen Beziehungen eine komplexe Prüfung und Bewertung einer Reihe von Fragen erfordert, die ni[X.]ht exakt im Sinne von "ri[X.]htig oder fals[X.]h" beantwortet werden können. Dies ist der Fall, soweit es um die Methodik der Ermittlung des Beitrags des [X.] zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbrau[X.]her anges[X.]hlossen ist, geht, den das individuelle Netzentgelt "widerspiegeln" soll. Denn dieser Beitrag lässt si[X.]h ni[X.]ht - oder jedenfalls ni[X.]ht auf einem praktis[X.]h handhabbaren Weg - erre[X.]hnen und bedarf daher einer Abs[X.]hätzung, die einerseits dem Einzelfall gere[X.]ht wird (d.h. "individuell" ist) und andererseits Kriterien heranzieht, die eine glei[X.]hmäßige Re[X.]htsanwendung mit einem angemessenen Aufwand gestatten. Dies hat zur Folge, dass es in der Regel ni[X.]ht nur eine Bere[X.]hnungsmethode zur Ermittlung individueller Netzentgelte gibt, die den Vorgaben des § 19 Abs. 2 [X.] entspri[X.]ht. Die Festlegung einer bestimmten Bere[X.]hnungsmethode ist deshalb als re[X.]htmäßig anzusehen, wenn die Regulierungsbehörde von einer zutreffenden Tatsa[X.]hengrundlage ausgegangen ist und wenn sie den ihr in § 19 Abs. 2 [X.] eröffneten Beurteilungsspielraum fehlerfrei ausgefüllt hat (vgl. dazu [X.], Bes[X.]hluss vom 21. Januar 2014 - [X.] 12/12, [X.], 276 Rn. 26 f. - [X.] GmbH; Bes[X.]hluss vom 22. Juli 2014 - [X.] 59/12, [X.], 495 Rn. 25 - Stromnetz [X.] GmbH; Bes[X.]hluss vom 27. Januar 2015 - [X.] 42/13, [X.] 2015, 129 Rn. 24 - [X.] GmbH).

b) Na[X.]h diesen Maßgaben ist die von der [X.] gewählte Bere[X.]hnungsmethode mittels des physikalis[X.]hen Pfads ni[X.]ht zu beanstanden.

aa) Die angefo[X.]htene Festlegung ist von der Ermä[X.]htigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 [X.] [X.]. § 30 Abs. 2 Nr. 7 [X.] gede[X.]kt. Sie konkretisiert die Voraussetzungen für die Ermittlung individueller Netzentgelte na[X.]h § 19 Abs. 2 [X.] und soll den Beitrag des [X.] zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbrau[X.]her anges[X.]hlossen ist, widerspiegeln.

bb) Entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde verstößt die festgelegte Bere[X.]hnungsmethode ni[X.]ht gegen § 19 Abs. 2 Satz 4 [X.].

(1) Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat den Verordnungsmaterialien zu Re[X.]ht entnommen, dass na[X.]h dem Willen des Verordnungsgebers die Bere[X.]hnungsmethode mittels des physikalis[X.]hen Pfads mit den Vorgaben des § 19 Abs. 2 [X.] in Einklang steht. Dana[X.]h ist ab dem 1. Januar 2014 bei der Bemessung und Genehmigung des individuellen [X.] die mit dem neuen Satz 4 wieder eingeführte physikalis[X.]he Komponente zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. BR-Dru[X.]ks. 447/13, [X.]). Dies soll dadur[X.]h erfolgen, dass "das individuelle Netzentgelt na[X.]h den Sätzen 2 und 3 ... abhängig vom Beitrag des [X.] zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbrau[X.]her anges[X.]hlossen ist, gebildet" wird. Als [X.] könne in diesem Zusammenhang z.B. die Differenz der Kosten eines fiktiven [X.] vom Netzans[X.]hlusspunkt und den allgemeinen Netzentgelten, die vom Letztverbrau[X.]her zu zahlen wären, berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Na[X.]h der Auffassung des Verordnungsgebers kann dazu als Maßstab für die Bere[X.]hnung der Kosten des [X.] die Entfernung zu einer geeigneten Erzeugungsanlage in unmittelbarer Nähe des [X.] herangezogen und dana[X.]h die Höhe eines individuellen [X.] bestimmt werden, wodur[X.]h zuglei[X.]h ein eventueller "[X.]" stärker als na[X.]h der Vorgängerregelung hervorgehoben werden soll (vgl. BR-Dru[X.]ks. 447/13, [X.]).

Na[X.]h der Verordnungsbegründung stellt damit die festgelegte Bere[X.]hnungsmethode mittels des physikalis[X.]hen Pfads die Methode der Wahl dar, ohne dass es na[X.]h der Vorstellung des Verordnungsgebers zwingend einer Kombination mit anderen Bere[X.]hnungsfaktoren, wie etwa dem konkreten Abnahmeverhalten, bedürfte.

(2) Mit dem Wortlaut der Norm steht dies in Einklang. Die Berü[X.]ksi[X.]htigung weiterer Komponenten wäre nur dann geboten, wenn dies aus Sa[X.]hgründen erforderli[X.]h wäre, um ein greifbar angemesseneres oder besseres Ergebnis bei der Ermittlung individueller Netzentgelte zu erhalten. Dies ist indes ni[X.]ht der Fall.

(a) Entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde steht der in der Festlegung verfolgte [X.] mit dem Sinn und Zwe[X.]k des § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 [X.] in Einklang.

Na[X.]h der Verordnungsbegründung soll die Regelung einen na[X.]hhaltigen Beitrag der Großverbrau[X.]her zu den Netzentgelten gewährleisten und den Beitrag dieser Großverbrau[X.]her zur Dämpfung der Netzkosten berü[X.]ksi[X.]htigen. Soweit die Regelung an eine Mindestbenutzungsstundenzahl von 7.000 Stunden im Jahr anknüpft, beruht dies na[X.]h den Materialien darauf, dass erst ab einer derart hohen Benutzungsstundenzahl te[X.]hnis[X.]h von einer dauerhaften Stromentnahme ([X.]) ausgegangen werden könne, der eine entspre[X.]hende Grundlast auf der [X.] gegenüberstehen müsse. Ein ausgewogenes Verhältnis zwis[X.]hen Grundlast und [X.] sei für die Netzstabilität unerlässli[X.]h (vgl. BR-Dru[X.]ks. 447/13, [X.] f.).

Die Vors[X.]hrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] hat damit zwei Zielri[X.]htungen. Zum einen soll sie die Großverbrau[X.]her im Hinbli[X.]k auf ihren Beitrag zur Netzstabilität belohnen. Zum anderen soll sie aber au[X.]h einen na[X.]hhaltigen Beitrag der Großverbrau[X.]her zu den Netzentgelten gewährleisten. Dieses Ziel wird nur dadur[X.]h errei[X.]ht, dass Großverbrau[X.]her am Netz der allgemeinen Versorgung anges[X.]hlossen sind und bleiben und etwa auf die Herstellung einer Direktleitung zu einer höheren Netzebene oder zu dem dortigen Umspannwerk verzi[X.]hten, weil letzteres für sie - wegen der Mögli[X.]hkeit der Vereinbarung eines (niedrigeren) individuellen [X.] na[X.]h § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] - wirts[X.]haftli[X.]h ni[X.]ht sinnvoll ist.

An diese Zielri[X.]htung knüpft der [X.] an, der zuglei[X.]h eine geeignete, transparente, auf einer na[X.]hprüfbaren und gesi[X.]herten Tatsa[X.]hengrundlage stehende und na[X.]hvollziehbare Bere[X.]hnungsmethode darstellt. Der Beitrag des einzelnen Großverbrau[X.]hers zu den Netzentgelten wird damit verursa[X.]hungsgere[X.]ht ermittelt und sa[X.]hgere[X.]ht monetarisiert.

(b) Anders als die Re[X.]htsbes[X.]hwerde meint, widerspri[X.]ht der [X.] ni[X.]ht dem in der Festlegung definierten Erzeugungsanlagenbegriff. Dana[X.]h ist es zwar re[X.]hneris[X.]h mögli[X.]h, dass bei der Ermittlung individueller Netzentgelte für mehrere Großverbrau[X.]her der physikalis[X.]he Pfad zu demselben Kraftwerk gelegt wird, das tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht über die erforderli[X.]he Erzeugungsleistung verfügt, um alle Großverbrau[X.]her mit Strom zu versorgen. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde verkennt bei ihrer Rüge aber, dass es si[X.]h bei der festgelegten Bere[X.]hnungsmethode ledigli[X.]h um eine Bere[X.]hnung der Kosten einer fiktiven Direktleitung handelt, die für die Großverbrau[X.]her zudem zu einem günstigeren Ergebnis führt, als wenn der Bere[X.]hnung die tatsä[X.]hli[X.]he Ans[X.]hlussmögli[X.]hkeit an eine dann mögli[X.]herweise weiter entfernt liegende Erzeugungsanlage zugrundegelegt würde.

([X.]) Entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht au[X.]h das Abnahmeverhalten bei der [X.] hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt.

Na[X.]h § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist das Abnahmeverhalten eines [X.] maßgebli[X.]he Voraussetzung für den Anspru[X.]h auf ein individuelles Netzentgelt. Hinsi[X.]htli[X.]h der Höhe hat der Verordnungsgeber in § 19 Abs. 2 Satz 3 [X.] eine mehrstufige De[X.]kelung vorgesehen, wodur[X.]h in Abhängigkeit von einer bestimmten Benutzungsstundenzahl die individuellen Netzentgelte na[X.]h unten begrenzt werden. Für eine weitere Berü[X.]ksi[X.]htigung des Abnahmeverhaltens bei der konkreten Bere[X.]hnung des individuellen [X.] hat der Verordnungsgeber dagegen keinen Anlass gesehen. Dies ist im Hinbli[X.]k auf den Sinn und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift au[X.]h konsequent. Der na[X.]hhaltige Beitrag eines Großverbrau[X.]hers zu den Netzentgelten kann trotz identis[X.]hen Abnahmeverhaltens je na[X.]h der konkreten räumli[X.]hen Lage seines Betriebs unters[X.]hiedli[X.]h groß sein. Die Ermittlung des individuellen [X.] ist - wie der Begriff s[X.]hon nahelegt und bei den übrigen Sonderformen der Netznutzung ni[X.]ht anders ist - von den konkreten Gegebenheiten des einzelnen Großverbrau[X.]hers abhängig und hat damit verursa[X.]hungsgere[X.]ht zu erfolgen. Eine Glei[X.]hbehandlung von Großverbrau[X.]hern mit einem identis[X.]hen Nutzungsverhalten ohne Ansehung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ist na[X.]h § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 [X.] ni[X.]ht geboten.

(d) Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde bleibt au[X.]h mit ihrer Rüge ohne Erfolg, die [X.] habe si[X.]h ermessensfehlerhaft ni[X.]ht mit mögli[X.]hen Alternativen bes[X.]häftigt und auseinandergesetzt. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat diese Rüge mit der Begründung zurü[X.]kgewiesen, dass keine anderen Bere[X.]hnungsmethoden ersi[X.]htli[X.]h seien, die den konkreten Beitrag des einzelnen [X.] zu einer Senkung oder einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten genauer widerspiegeln würden. Dies gelte insbesondere für die in dem von der Betroffenen eingeholten Parteiguta[X.]hten vorges[X.]hlagene Bere[X.]hnungsweise, die praktis[X.]he Probleme aufwerfe und die individuell zure[X.]henbaren Beiträge eines [X.] ledigli[X.]h über einen S[X.]hlüssel berü[X.]ksi[X.]htige.

Diese Beurteilung lässt keinen Re[X.]htsfehler erkennen. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde zeigt au[X.]h ni[X.]ht auf, dass das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht einen für die Beurteilung wesentli[X.]hen Gesi[X.]htspunkt unberü[X.]ksi[X.]htigt gelassen hat. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat in der von der [X.] festgelegten Bere[X.]hnungsmethode im Rahmen des ihr zustehenden Ents[X.]heidungsspielraums eine geeignete und na[X.]hvollziehbare Methode zur Ermittlung des individuellen [X.] gesehen, die mit den Vorgaben der Stromnetzentgeltverordnung in Einklang steht. Die [X.] hat si[X.]h mit dem Modell des physikalis[X.]hen Pfads an einem von der überwiegenden Mehrzahl der am Konsultationsverfahren Beteiligten anerkannten Ansatz orientiert. Ausweisli[X.]h der Festlegung hat sie si[X.]h sowohl mit den gegen dieses Modell vorgebra[X.]hten Einwänden und alternativen Bere[X.]hnungsmodellen als au[X.]h mit Ergänzungs- und Verbesserungsvors[X.]hlägen befasst (S. 14 ff., 35 ff. der Festlegung) und si[X.]h unter anderem deshalb für das festgelegte Modell ents[X.]hieden, weil nur dieses eine verursa[X.]hungsgere[X.]hte Ermittlung des individuellen Kostensenkungsbeitrags gewährleiste. Die tendenzielle Bena[X.]hteiligung industrieller Großverbrau[X.]her in eher ländli[X.]h geprägten Regionen hat die [X.] erkannt, aber im Hinbli[X.]k auf deren tendenziell geringeren Beitrag zur Netzstabilität als sa[X.]hgere[X.]ht angesehen.

Mit dem von ihr aufgezeigten Vortrag der Betroffenen vermag die Re[X.]htsbes[X.]hwerde die tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts ni[X.]ht in Frage zu stellen. Insbesondere zeigt sie keinen Vortrag auf, dem das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hätte entnehmen müssen, dass das von der [X.] festgelegte Modell des physikalis[X.]hen Pfads aus methodis[X.]her Si[X.]ht mangelhaft oder einer anderen Methode greifbar unterlegen wäre. Aufgrund dessen ist es ni[X.]ht zu beanstanden, dass das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht von der Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens abgesehen hat. Soweit das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht in diesem Zusammenhang zur Stütze seiner Ansi[X.]ht auf seine Erkenntnisse aus den Redispat[X.]h-Verfahren und auf die [X.] verweist, stellt dies nur eine Hilfsbegründung dar, auf deren Tragfähigkeit es ni[X.]ht ankommt.

(e) Die von der [X.] festgelegte "fiktive Leitungsnutzung" ist im Rahmen des ihr zustehenden [X.] re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

Dieser Ansatz ist praktikabel, angemessen und transparent, weil er dur[X.]h den Bezug zu s[X.]hon vorhandenen Betriebsmitteln die zugrunde gelegten Kosten auf einer gesi[X.]herten Datengrundlage erfasst. Soweit die [X.] demgegenüber eine alternative Betra[X.]htung von tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht vorhandenen Trassen als ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht angesehen hat, weil die Ermittlung der Kosten eines sol[X.]hen fiktiven [X.] unter anderem im Hinbli[X.]k auf die Planungskosten und die Kosten für die Ers[X.]hließung von [X.] auf S[X.]hwierigkeiten stößt und letztli[X.]h im Ungewissen bleibt, ist dies ohne weiteres na[X.]hvollziehbar und aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden. Au[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde zeigt insoweit ni[X.]ht auf, dass die [X.] einen für die Beurteilung wesentli[X.]hen Punkt unberü[X.]ksi[X.]htigt gelassen hat oder ihre Erwägungen im Tatsä[X.]hli[X.]hen unzutreffend sind.

Soweit na[X.]h Nummer 3 Bu[X.]hstabe [X.] Nummer v der Festlegung und Abs[X.]hnitt II 4 [X.] der Gründe (S. 42 f.) unter Bea[X.]htung der Vorgaben des § 4 [X.] die Kosten des physikalis[X.]hen Pfades aus den Annuitäten der - für den physikalis[X.]hen Pfad benutzten - Betriebsmittel zu erre[X.]hnen sind, ist dies aus Re[X.]htsgründen ebenfalls ni[X.]ht zu beanstanden. Dies führt insbesondere - was die [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat - ni[X.]ht zwingend zu einer doppelten Bere[X.]hnung einzelner Kostenposition wie au[X.]h von Gemeinkosten.

(f) Ni[X.]ht zu beanstanden ist s[X.]hließli[X.]h au[X.]h der von der [X.] vorgenommene Ansatz eines paus[X.]halen Si[X.]herheitsabs[X.]hlags für etwaige Leerkapazitäten in Höhe von 20%. Mit diesem wird - wie das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - berü[X.]ksi[X.]htigt, dass die jeweiligen zum physikalis[X.]hen Pfad gehörenden Betriebsmittel vom Netzbetreiber in der Regel ni[X.]ht vollständig ausgelastet werden. Im Verglei[X.]h zu einer betriebsmittels[X.]harfen Ermittlung des [X.] ist der Ansatz eines paus[X.]halen Si[X.]herheitsabs[X.]hlags aus Praktikabilitätsgründen ni[X.]ht zu bemängeln. Dagegen und gegen die Höhe des Abs[X.]hlags hat die Re[X.]htsbes[X.]hwerde au[X.]h ni[X.]hts mehr vorgebra[X.]ht.

[X.][X.]) Die § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 [X.] konkretisierende Festlegung verstößt au[X.]h ni[X.]ht gegen die in § 21 [X.] niedergelegten Grundsätze der [X.]. Insbesondere ist sie sa[X.]hgere[X.]ht und diskriminierungsfrei ausgestaltet.

Die Bere[X.]hnungsmethode mittels des physikalis[X.]hen Pfads ist - wie oben im Einzelnen ausgeführt - eine geeignete, transparente, auf einer na[X.]hprüfbaren und gesi[X.]herten Tatsa[X.]hengrundlage stehende und na[X.]hvollziehbare Bere[X.]hnungsmethode, um den na[X.]hhaltigen Beitrag des einzelnen Großverbrau[X.]hers zu den Netzentgelten verursa[X.]hungsgere[X.]ht abzubilden und sa[X.]hgere[X.]ht zu monetarisieren. Eine mögli[X.]he Unglei[X.]hbehandlung eines Großverbrau[X.]hers mit identis[X.]hem Abnahmeverhalten im städtis[X.]h und ländli[X.]h geprägten Umfeld ist sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt, weil für den Umfang der Netzentgeltreduktion na[X.]h § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] der konkrete Beitrag des einzelnen Großverbrau[X.]hers zu einer Senkung oder einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten maßgebli[X.]h ist.

dd) Entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde liegt au[X.]h kein Verstoß gegen die unionsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben des Art. 107 Abs. 1 AEUV vor.

(1) Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatli[X.]he Beihilfen grundsätzli[X.]h mit dem Binnenmarkt unvereinbar, wenn sie dur[X.]h die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfäls[X.]hen oder zu verfäls[X.]hen drohen und den Handel zwis[X.]hen Mitgliedstaaten beeinträ[X.]htigen. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union ist unter anderem Voraussetzung für das Vorliegen einer unzulässigen Beihilfe eine Verfäls[X.]hung des [X.]. Beihilfen, wel[X.]he ein Unternehmen von den Kosten befreien, die es normalerweise im Rahmen seiner übli[X.]hen Tätigkeit zu tragen gehabt hätte, verfäls[X.]hen grundsätzli[X.]h die [X.]bedingungen ([X.], [X.]. 2000, [X.] Rn. 30; [X.]. 2003, [X.] Rn. 28 f.; [X.]. 2008, [X.] Rn. 123, jeweils mwN). Der Begriff der Beihilfe umfasst dabei ni[X.]ht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern au[X.]h Maßnahmen, die in vers[X.]hiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber na[X.]h Art und Wirkung glei[X.]hstehen ([X.], [X.]. 1996, [X.] Rn. 58; [X.]. 2003, [X.] Rn. 28 f.; [X.]. 2008, [X.] Rn. 123, jeweils mwN). Eine staatli[X.]he Maßnahme stellt daher eine Beihilfe dar, wenn das begünstigte Unternehmen eine wirts[X.]haftli[X.]he Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen ni[X.]ht erhalten hätte ([X.], [X.]. 1996, [X.] Rn. 60; [X.]. 2010, [X.] Rn. 68), oder wenn die als Gegenleistung erhaltene Vergütung niedriger als die Vergütung ist, die unter normalen Marktbedingungen gefordert worden wäre ([X.], [X.]. 1996, [X.] Rn. 62; [X.]. 2010, [X.] Rn. 68). Eine staatli[X.]he Beihilfe liegt ni[X.]ht vor, wenn eine angemessene, glei[X.]hwertige und marktübli[X.]he Gegenleistung vorliegt.

(2) So liegt der Fall hier. Die [X.] na[X.]h § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 [X.] stellt die Gegenleistung für den na[X.]hhaltigen und verursa[X.]hungsgere[X.]hten Beitrag des einzelnen Großverbrau[X.]hers zu den allgemeinen Netzentgelten dar. Na[X.]h der Verordnungsbegründung soll die Bere[X.]hnungsmethode na[X.]h dem physikalis[X.]hen Pfad gerade den "[X.]" stärker berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. BR-Dru[X.]ks. 447/13, [X.]). Aufgrund dessen würden au[X.]h unter Marktbedingungen die Beiträge der einzelnen Großverbrau[X.]her unters[X.]hiedli[X.]h bewertet.

[X.]) Entgegen den Angriffen der Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht au[X.]h das in Nummer 4 der Festlegung angeordnete Anzeigeverfahren zutreffend für re[X.]htmäßig gehalten. Die Bestimmung einer [X.] für individuelle Netzentgeltvereinbarungen bis zum 30. September des Kalenderjahres, in dem die Vereinbarung erstmals gilt, ist ni[X.]ht zu beanstanden.

aa) Die Festlegung hält si[X.]h insoweit im von § 29 Abs. 1 [X.] [X.]. § 30 Abs. 2 Nr. 7 [X.] vorgegebenen Rahmen. Die Vors[X.]hrift erlaubt allgemein Festlegungen zur Gewährleistung einer sa[X.]hgere[X.]hten Ermittlung individueller Entgelte na[X.]h § 19 Abs. 2 [X.]. Dazu gehören ni[X.]ht nur Vorgaben zur Konkretisierung der materiell-re[X.]htli[X.]hen Voraussetzungen der Entgeltbestimmung, sondern au[X.]h Regelungen, die das Verfahren betreffen. Dur[X.]h einheitli[X.]he und transparente Verfahrensregelungen wird eine sa[X.]hgere[X.]hte Ermittlung der Netzentgelte gesi[X.]hert.

bb) Anders als die Re[X.]htsbes[X.]hwerde meint, handelt es si[X.]h bei der festgelegten [X.] ni[X.]ht um eine materiell-re[X.]htli[X.]he Auss[X.]hlussfrist, sondern (ledigli[X.]h) um eine behördli[X.]he Verfahrensfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 VwVfG, die insbesondere den Maßgaben des § 31 Abs. 7 VwVfG unterfällt.

(1) Unter materiell-re[X.]htli[X.]hen Auss[X.]hlussfristen versteht man vom materiellen Re[X.]ht gesetzte Fristen, deren Ni[X.]hteinhaltung den Verlust einer materiell-re[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsposition zur Folge hat. Sie sind für Behörden und Beteiligte glei[X.]hermaßen verbindli[X.]h und stehen ni[X.]ht zur Disposition der Verwaltung oder der Geri[X.]hte. Na[X.]h Ablauf der Frist kann der Anspru[X.]h ni[X.]ht mehr geltend gema[X.]ht werden, sofern das eins[X.]hlägige Re[X.]ht keine Ausnahme vorsieht (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 575). Sol[X.]he materiell-re[X.]htli[X.]he Fristen müssen - weil sie eine den Bürger belastende Regelung darstellen - im gewaltengliedrigen Re[X.]htsstaat unmittelbar von der Legislative erlassen werden oder auf einer von ihr erteilten Ermä[X.]htigung beruhen (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG); andernfalls sind sie re[X.]htswidrig (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 575).

Behördli[X.]he Fristen für die verfahrensmäßige Geltendma[X.]hung von Ansprü[X.]hen ohne materiell-re[X.]htli[X.]he Auss[X.]hlusswirkung können dagegen ni[X.]ht nur in Gesetzen oder Verordnungen geregelt werden. Vielmehr sind die Behörden von si[X.]h aus bere[X.]htigt, aufgrund besonderer gesetzli[X.]her Ermä[X.]htigung oder na[X.]h allgemeinen Re[X.]htsgrundsätzen im Rahmen ihrer Verfahrensherrs[X.]haft entspre[X.]hende Fristen festzulegen (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 575, 576). Von der Zulässigkeit sol[X.]her Fristen geht au[X.]h das Verwaltungsverfahrensgesetz aus. Es sieht Fristen, die von der Behörde gesetzt werden können, ausdrü[X.]kli[X.]h vor (vgl. § 31 Abs. 2, Abs. 7 VwVfG, der gemäß § 1 VwVfG mangels entgegenstehender Bestimmungen im Energiewirts[X.]haftsgesetz auf das Verwaltungsverfahren vor der [X.] Anwendung findet). Derartige behördli[X.]he Fristen unters[X.]heiden si[X.]h von den materiell-re[X.]htli[X.]hen Auss[X.]hlussfristen jedo[X.]h dadur[X.]h, dass an sie weniger strenge Re[X.]htsfolgen geknüpft werden. So können sie etwa von der Behörde, die sie gesetzt hat, verlängert werden. Das ist au[X.]h na[X.]h Fristablauf rü[X.]kwirkend mögli[X.]h, insbesondere wenn es unbillig wäre, die dur[X.]h den Fristablauf eingetretenen Re[X.]htsfolgen bestehenzulassen (vgl. § 31 Abs. 7 VwVfG).

(2) Als materiell-re[X.]htli[X.]he Auss[X.]hlussfrist wäre die in der angefo[X.]htenen Festlegung angeordnete Frist mangels normativer Ermä[X.]htigungsgrundlage re[X.]htswidrig. Eine gesetzli[X.]he Regelung - wie sie z.B. in § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorhanden ist - findet si[X.]h im Energiewirts[X.]haftsgesetz ni[X.]ht. Eine gesetzli[X.]he Ermä[X.]htigung, eine [X.] für individuelle Netzentgeltvereinbarungen im Sinne des § 19 Abs. 2 [X.] als materiell-re[X.]htli[X.]he Auss[X.]hlussfrist zu gestalten, besteht ebenfalls ni[X.]ht. Bei der in der Festlegung enthaltenen Frist zur Anzeige für individuelle Netzentgeltvereinbarungen handelt es si[X.]h aber ni[X.]ht um eine sol[X.]he materiell-re[X.]htli[X.]he Auss[X.]hlussfrist, sondern um eine behördli[X.]he Verfahrensfrist ohne materiell-re[X.]htli[X.]he Auss[X.]hlusswirkungen.

Ob eine materiell-re[X.]htli[X.]he Auss[X.]hlussfrist vorliegt oder die Behörde ledigli[X.]h eine Verfahrensfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 VwVfG ohne materiell-re[X.]htli[X.]he Auss[X.]hlusswirkung gesetzt hat, ist grundsätzli[X.]h dur[X.]h Auslegung zu ermitteln.

(a) Für eine bloße Verfahrensfrist ohne materiell-re[X.]htli[X.]he Auss[X.]hlusswirkung spri[X.]ht bereits der Umstand, dass im Tenor der Festlegung keine Frist bestimmt ist, sondern erst in Abs[X.]hnitt [X.] der Gründe. Dort wird die [X.] ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h als "materielle Auss[X.]hlussfrist" bezei[X.]hnet, wie dies z.B. in den gesetzli[X.]hen Regelungen der § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014 der Fall ist.

Etwas anderes ergibt si[X.]h entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde au[X.]h ni[X.]ht aus dem Hinweis in dem Unterpunkt "Na[X.]hweis- und Begründungspfli[X.]ht", wona[X.]h na[X.]h Ablauf der [X.] eingerei[X.]hte Unterlagen ni[X.]ht mehr berü[X.]ksi[X.]htigt werden, so dass die angezeigte Vereinbarung für das Anzeigejahr untersagt werde und frühestens im Folgejahr wieder angezeigt werden könne. Diese Formulierung mag zwar missverständli[X.]h sein. Sie besagt aber letztli[X.]h für die Abgrenzung einer materiell-re[X.]htli[X.]hen Auss[X.]hlussfrist von einer Verfahrensfrist ni[X.]hts, weil au[X.]h behördli[X.]he Verfahrensfristen - was § 31 Abs. 7 VwVfG zeigt - na[X.]h ihrem Ablauf zunä[X.]hst die Berü[X.]ksi[X.]htigung neuen Vorbringens auss[X.]hließen, sofern die Frist - was § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG zulässt - ni[X.]ht rü[X.]kwirkend verlängert wird. Ein endgültiger Re[X.]htsverlust ist damit also ni[X.]ht verbunden.

(b) Anders als die Re[X.]htsbes[X.]hwerde meint, lässt si[X.]h au[X.]h dem Sinn und Zwe[X.]k der [X.] ni[X.]ht entnehmen, dass es si[X.]h dabei um eine materiell-re[X.]htli[X.]he Auss[X.]hlussfrist handelt.

Die [X.] hat die Einführung eines einheitli[X.]hen [X.] in der Festlegung damit begründet, dass dadur[X.]h die Ermittlung der § 19 [X.]-Umlage in angemessener Zeit gewährleistet werde und die Ans[X.]hlussnetzbetreiber Re[X.]htssi[X.]herheit im Hinbli[X.]k auf ihre Erlössituation erhalten würden. Zur Errei[X.]hung dieser Ziele ist zwar eine materiell-re[X.]htli[X.]he Auss[X.]hlussfrist ebenfalls - sogar besser - geeignet als eine behördli[X.]he Verfahrensfrist. Indes führt au[X.]h deren Einführung - was gerade au[X.]h die Handhabung der Betroffenen in ihren eigenen Antragsverfahren zeigt - zu einem glei[X.]hförmigen und zügigen Verfahren und ist im Hinbli[X.]k auf den ni[X.]ht eintretenden materiellen Re[X.]htsverlust für die Betroffenen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorzugswürdig.

([X.]) S[X.]hließli[X.]h misst die [X.] selbst der [X.] keine materiell-re[X.]htli[X.]he Auss[X.]hlusswirkung zu.

Zwar ist bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes - hier in Form einer Allgemeinverfügung - in entspre[X.]hender Anwendung der §§ 133, 157 BGB ni[X.]ht der innere Wille der Behörde maßgebend, sondern der in der Erklärung zum Ausdru[X.]k kommende, also der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, [X.], 1832 Rn. 10 mwN). In der angefo[X.]htenen Festlegung kommt aber - wie oben dargelegt - der Wille der [X.], mit der [X.] ledigli[X.]h eine behördli[X.]he Verfahrensfrist einzuführen, no[X.]h hinrei[X.]hend deutli[X.]h zum Ausdru[X.]k. Diesen Willen hat sie au[X.]h in der Verwaltungspraxis umgesetzt, indem sie im [X.] in begründeten Fällen Fristverlängerungen gewährt hat. Insoweit ist au[X.]h zu bedenken, dass eine Behörde grundsätzli[X.]h eine wirksame Frist setzen will, damit sie ihre Ziele errei[X.]hen kann. Dies ist vorliegend nur mittels einer Verfahrensfrist re[X.]htli[X.]h mögli[X.]h.

Zu Re[X.]ht weist die Re[X.]htsbes[X.]hwerde allerdings darauf hin, dass si[X.]h die [X.] in ihren weiteren Informationen zur Handhabung der angefo[X.]htenen Festlegung unklar und teilweise au[X.]h widersprü[X.]hli[X.]h geäußert hat. In den mit Stand Juni 2014 im [X.] veröffentli[X.]hten Informationen "[X.] zur Festlegung hinsi[X.]htli[X.]h der sa[X.]hgere[X.]hten Ermittlung individueller Entgelte na[X.]h § 19 Abs. 2 [X.] ([X.]-13-739) vom 11.12.2013" wird zu allgemeinen Verfahrensfragen ausgeführt, dass eine ni[X.]ht fristgere[X.]hte oder unvollständige Anzeige als unwirksam anzusehen sei und in diesem Falle das individuelle Netzentgelt in dem jeweiligen Kalenderjahr keine Wirkung entfalte. Dies ist im Hinbli[X.]k auf § 31 Abs. 7 VwVfG in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Demgegenüber hat die [X.] in der "Information zur [X.] § 19 Abs. 2 S. 2 [X.] im [X.]" darauf hingewiesen, dass "in begründeten Ausnahmen" eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2014 gewährt werde. Damit hat sie - zunä[X.]hst für das maßgebli[X.]he [X.], indes insoweit ni[X.]ht abs[X.]hließend - hinrei[X.]hend deutli[X.]h na[X.]h außen klargestellt, dass es si[X.]h bei der [X.] um eine - verlängerbare - behördli[X.]he Verfahrensfrist und ni[X.]ht um eine materielle Auss[X.]hlussfrist handelt. Soweit ein Letztverbrau[X.]her im Hinbli[X.]k auf die fehlerhafte Information von einem Fristverlängerungsantrag abgesehen hätte, wäre dies im Rahmen des § 31 Abs. 7 VwVfG im konkreten Einzelfall zu berü[X.]ksi[X.]htigen, führt indes ni[X.]ht zu einer anderen Auslegung der in der Festlegung angeordneten [X.].

[X.][X.]) Entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist die [X.] ni[X.]ht zu unbestimmt.

(1) Eine von der Behörde gesetzte Frist muss angemessen und eindeutig sein (vgl. [X.] 69, 381, 386; BVerwGE 16, 289, 293). Dies ergibt si[X.]h aus dem aus Art. 2 Abs. 1 [X.]. Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Gebot einer re[X.]htsstaatli[X.]hen Verfahrensgestaltung und dem si[X.]h ebenfalls daraus ergebenden Grundsatz von Treu und Glauben. Gerade in [X.] muss für den Bürger klar erkennbar sein, was er zu tun hat, um einen Re[X.]htsverlust zu vermeiden (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 19. Juni 2007 - [X.] 17/06, [X.]Z 172, 368 Rn. 36 - Auskunftsverlangen). Unklarheiten bei der Festlegung behördli[X.]her Fristen gehen zu Lasten der Behörde (vgl. [X.] 69, 381, 386 f.; BVerwG NVwZ 1994, 575). Eine behördli[X.]he Fristbestimmung muss regelmäßig unter Angabe eines kalendermäßig festgelegten Zeitraums oder Datums einen Endzeitpunkt setzen (vgl. BVerwGE 124, 156, 163; BVerwG, NVwZ 1987, 1081).

(2) Diesen Anforderungen an die inhaltli[X.]he Bestimmtheit wird die Festlegung gere[X.]ht.

Die behördli[X.]he Fristbestimmung benennt ein kalendermäßig festgelegtes Datum. Soweit die Festlegung die Wahrung der [X.] an die vollständige Vorlage der Antragsunterlagen knüpft, wird das Erfordernis der Vollständigkeit dur[X.]h die Aufzählung der erforderli[X.]hen Angaben und Unterlagen unter Abs[X.]hnitt [X.] h der Gründe der Festlegung (S. 53 f.) hinrei[X.]hend konkretisiert. Jedenfalls bei Vorlage der dort genannten Unterlagen ist in der Regel von deren Vollständigkeit im Sinne der [X.]regelung auszugehen.

In der Festlegung werden die maßgebli[X.]hen Unterlagen aufgeführt, die zum Na[X.]hweis der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] erforderli[X.]h sind. Damit wird die Vorgabe in § 19 Abs. 2 Satz 12 [X.] für den Regelfall konkretisiert, der nur von den "erforderli[X.]hen Unterlagen" spri[X.]ht. Eine weitergehende, abs[X.]hließende Konkretisierung dieser Vorgabe für jede denkbare Fallkonstellation ist re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht geboten. Soweit die [X.] im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen für notwendig era[X.]hten sollte, müsste sie dies dem Betroffenen - gegebenenfalls unter Einräumung einer Fristverlängerung na[X.]h § 31 Abs. 7 VwVfG - aufgeben oder mit ihm auf andere Weise im Verwaltungsverfahren klären.

III.

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 90 Satz 1 [X.].

Meier-Be[X.]k      

        

Raum      

        

Kir[X.]hhoff

        

Grüneberg      

        

Ba[X.]her      

        

Meta

EnVR 34/15

13.12.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 15. Juli 2015, Az: VI-3 Kart 49/14 (V)

§ 19 Abs 2 StromNEV, § 31 Abs 2 VwVfG, § 31 Abs 7 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2016, Az. EnVR 34/15 (REWIS RS 2016, 894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 894

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