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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 5. Mai 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
BGB §§ 1361 Abs. 1, 1578 Der Wert der Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte [X.] der Trennungszeit für einen neuen Lebenspartner erbringt, tritt als Surrogat an die Stelle einer Haushaltsführung während der Ehezeit und ist deswegen im Wege der Differenzmethode in die Berechnung des [X.] einzubeziehen (im Anschluß an die [X.]surteile vom 13. Juni 2001 - [X.] - FamRZ 2001, 105 und vom 5. September 2001 - [X.] - FamRZ 2001, 1693). [X.], Urteil vom 5. Mai 2004 - [X.] - [X.]
AG [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats - 4. [X.] - des [X.] vom 3. Dezember 2002 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 19. Juni 2002 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Tren-nungsunterhalt in Höhe von 400 • für die [X.] von September bis Dezember 2001, in Höhe von 286 • für die [X.] von Januar bis Juli 2002 und in Höhe von 386 • für die [X.] ab August 2002 zu [X.]. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Kläge-rin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt die Klägerin 1/7 und der [X.] 6/7. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien, deren Ehe durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 26. März 2004 geschieden worden ist, streiten um Trennungsun-terhalt für die [X.] ab September 2001. Der Beklagte verfügte im Jahre 2001 nach Abzug der Verbindlichkeiten für das Einfamilienhaus der Parteien und des mit Jugendamtsurkunde aner-kannten Unterhalts für die 1991 geborenen Kinder [X.] und [X.] über ein anrechenbares monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.100 DM. Durch den Wegfall von Provisionszahlungen und den Wechsel der Steuerklasse ist das anrechenbare Einkommen für die [X.] von Januar bis Juli 2002 auf monat-lich 1.600 • und für die [X.] ab August 2002 auf monatlich 1.350 • gesunken. Die Klägerin erzielte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit monatliche anre-chenbare Einkünfte in Höhe von 300 DM im Jahre 2001 und von 150 • in der [X.] von Januar bis Juli 2002. Seit der Trennung im März 2001 lebte sie mit den beiden Kindern zunächst mietfrei in dem Einfamilienhaus der Parteien und seit August 2002 in einer gemeinsamen Wohnung mit ihrem neuen Lebensgefähr-ten W. Der Wert des mietfreien Wohnens belief sich im Jahre 2001 auf monat-lich 500 DM und in der [X.] von Januar bis Juli 2002 auf monatlich 250 •. Das Amtsgericht hat die u.a. auf monatlichen Trennungsunterhalt in [X.] von 1.064 DM für die [X.] bis April 2002 und von 1.192 DM für die [X.] ab Mai 2002 gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] den Beklagten verurteilt, an sie monatlichen Trennungsun-terhalt in Höhe von 375 • für die [X.] von September bis Dezember 2001, in Höhe von 175 • für die [X.] von Januar bis Juli 2002 und in Höhe von 125 • für die [X.] ab August 2002 zu zahlen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge in eingeschränktem Umfang weiter. - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat in vollem Umfang Erfolg.
[X.] Das Berufungsgericht, das die Revision wegen der Bewertung der [X.] für den neuen Lebenspartner im Wege der [X.] zugelassen hat, geht davon aus, daß die für die Bemessung des [X.] maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien ausschließlich durch tatsächlich erzielte Einkünfte geprägt worden seien. Als solche seien zwar auch [X.] zu berücksichtigen, die sich als [X.] der früheren Haushaltstätigkeit darstellen; der Wert von [X.] gegenüber neuen Lebenspartnern könne die ehelichen [X.] nachträglich aber nicht beeinflussen, weil eine Gegenleistung nur auf [X.] beruhe, auf sie keinerlei Rechtsanspruch bestehe und auch die Bewertung eine Gleichsetzung mit [X.]n ausschließe. Die ehe-lichen Lebensverhältnisse der Parteien könnten naturgemäß nicht durch [X.] gegenüber einem neuen Lebenspartner geprägt werden, weil diese trennungsbedingt und sogar ehezerstörend seien. Solche [X.] seien untrennbar mit der persönlichen Beziehung verbunden und deswegen kein Surrogat der während der Ehe erbrachten Haushaltstätig-keit. Das gelte auch deswegen, weil der Ansatz von Einkünften aus [X.] von der Leistungsfähigkeit des Lebenspartners abhänge, die im prägenden [X.]punkt noch ungewiß sei. Weil die Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit ohnehin nur auf Billigkeit beruhe, sei nicht einzusehen, dem unterhaltspflichtigen Ehegatten den Wegfall dieser Leistungen nicht ebenfalls zuzurechen. Dem werde es am besten gerecht, wenn die Vorteile aus der - 5 - Haushaltsführung für einen neuen Lebenspartner im Wege der [X.] vom sonst errechneten Unterhaltsbedarf abgesetzt würden.
I[X.] Das hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Der [X.] hat im Jahre 2001 - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung - entschieden, daß die ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht nur durch die [X.] des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt [X.] werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse umfassen alles, was während der Ehe für den [X.] der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist, mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen [X.] erreichten [X.] Standard ([X.]surteil [X.] 148, 105, 115 f. = FamRZ 2001, 986, 989). Entsprechend orientiert sich auch die [X.] an der Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten hälftig an dem durch Erwerbseinkommen einerseits, Haushaltsführung anderer-seits geprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Nimmt der [X.] Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder erweitert er sie über den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bis-herige Familienarbeit angesehen werden, weil sich der Wert seiner [X.] dann, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom [X.] er-heblich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen, in dem daraus erzielten oder erzielbaren Einkommen widerspiegelt. Wenn der unterhaltsberechtigte - 6 - Ehegatte nach der Scheidung solche Einkünfte erzielt oder erzielen kann, die gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können, ist dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ([X.]surteil [X.] aaO 120 f.). Diese Rechtsprechung hat das [X.] ausdrücklich gebil-ligt. Danach entspricht es dem gleichen Recht und der gleichen Verantwortung bei der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens, auch die Leistungen, die jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung er-bracht werden, als gleichwertig anzusehen. Deshalb sind die von den [X.] für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. Auch der zeitweilige Ver-zicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die Kindererziehung zu übernehmen, prägt ebenso die ehelichen Verhältnisse, wie die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene oder angestrebte Erwerbstätigkeit ([X.] 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527, 529). Diese Rechtsprechung hat der [X.] auch auf die Behandlung des Wer-tes von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner er-streckt. Grundsätzlich sind auch solche geldwerten Versorgungsleistungen als Surrogat der früheren Haushaltstätigkeit in der Familie anzusehen. Denn sie sind insoweit nicht anders zu beurteilen, als wenn die Klägerin eine bezahlte Tätigkeit als Haushälterin bei [X.] annähme. Auf die Frage, ob es sich dabei um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne handelt, kommt es wegen des [X.] gegenüber der früheren Haushaltstätigkeit nicht an ([X.]surteil vom 5. September 2001 - [X.] - FamRZ 2001, 1693, 1694). - 7 - Dem hat sich die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Lite-ratur angeschlossen (vgl. [X.]/Wax/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl. [2003] [X.]. 1013; Weinreich/[X.] Kompaktkommentar Familienrecht [2002] § 1578 [X.]. 32; [X.]/[X.]/ [X.], Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. [2002] [X.]. 442 und 488 ff.; [X.]/[X.] [X.] [2003] § 1577 [X.]. 10 ff.; zunächst auch noch [X.]/von [X.]/[X.] Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 4. Aufl. [2002] [X.]. [X.]. 259, 283 b; [X.], 1603, 1607 ff.; [X.] FamRZ 2003, 641, 642 ff.; [X.] FamRZ 2001, 1653, 1656; [X.] 2003, 118. Auch die Arbeitskreise 1 und 13 des [X.] [X.] <[X.]> 2001 und der von [X.] geleitete Arbeitskreis 13 des 15. [X.] 2003
Der Unterhaltsbedarf für die [X.] bis einschließlich Dezember 2001 [X.] sich somit jedenfalls auf die noch verlangten 400 • monatlich. b) Unter Berücksichtigung des geringeren Einkommens des Beklagten ergibt sich für die [X.] von Januar bis Juli 2002 monatlich eine Einkommensdif-ferenz von 1.250 • (1.600 • anrechenbares Einkommen des Beklagten - 150 • eigenes Einkommen der Klägerin - 200 • Versorgungsleistungen) und ein Un-- 12 - terhaltsanspruch von 286 • (1.250 x 3/7 [X.] 250 • mitfreies Wohnen). Ab August 2002 sind die Einkünfte der Klägerin und die mietfreie Wohnensgewährung ent-fallen. Dafür ist der Wert der Versorgungsleistungen für den neuen [X.] nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nun-mehr mit monatlich 450 • zu bemessen. Das ergibt eine Einkommensdifferenz von 900 • (1.350 • - 450 •) und einen Unterhaltsanspruch von monatlich 386 • (900 • x 3/7). Hahne
[X.] [X.] für den urlaubsbedingt abwesenden Ri[X.] [X.]
Hahne
Dose
Meta
05.05.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2004, Az. XII ZR 10/03 (REWIS RS 2004, 3339)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3339
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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