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PDF anzeigen [X.][X.] 409/08vom 3. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Februar 2009 durch [X.], [X.], die [X.]in Mühlens und [X.] [X.] und [X.] beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Die [X.] wird an das [X.] zurückgegeben. Gründe: 1 I. Der Kläger macht vor dem [X.] eine Mietzinsforde-rung geltend, für die die Beklagte einstehen soll. Die Beklagte hat die [X.] des beschrittenen Rechtswegs gerügt. Das Sozialgericht hat daraufhin den Rechtsstreit gemäß § 17a [X.] an das [X.]; in seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass diese gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar sei. Das Amtsgericht hat sich für unzuständig erklärt, weil der Rechtsweg zum Zivilgericht nicht gegeben sei, und das Verfahren dem [X.] zur Bestimmung des Rechtswegs vorgelegt. [X.] Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben. 2 - 3 - 1. Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen [X.] trifft § 17a [X.] seit der Neufassung dieser Bestimmung durch das [X.] des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. [X.] 1990 ([X.] I S. 2809) eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll ([X.], [X.]. v. 11.11.2003 - [X.] 197/03, [X.]-Report 2004, 328; v. [X.] - [X.] 24/02, NJW 2002, 2474; v. [X.] - [X.] 314/01, [X.]-Report 2002, 749; [X.] [X.] 266/01, [X.], 406). Wenn das angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige [X.] des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug über-prüft werden kann, denn anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachli-cher Unzuständigkeit (§ 98 SGG) unterliegt der nach § 17a Abs. 2 [X.] erge-hende Verweisungsbeschluss an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs der sofortigen Beschwerde (§ 17a Abs. 4 [X.]). Die Regelung in § 98 Satz 2 SGG, die die Anfechtbarkeit der die Verweisung aussprechenden Entscheidung ausschließt, bezieht sich nach dem [X.] in dieser Bestimmung lediglich auf die Verweisung wegen sachlicher und örtlicher Zuständigkeit und nicht auch auf die Rechtswegverweisung, für die es bei der Regelung in § 17a Abs. 4 Satz 3 [X.] verbleibt. Dies hat das verweisende [X.] ersichtlich übersehen, als es ausgesprochen hat, dass der Verwei-sungsbeschluss unanfechtbar sei. Zwar ist die einmonatige Beschwerdefrist gegen den Verweisungsbeschluss, der den Parteien am 23. Juli 2008 und [X.] am 31. Juli 2008 zugestellt worden ist, abgelaufen (§ 173 SGG). [X.] des unrichtigen Hinweises auf die nicht gegebene Anfechtbarkeit kann [X.] nach § 67 SGG noch Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist in Betracht kommen. Die Entscheidung des [X.] ist daher noch nicht 3 - 4 - nach § 17a Abs. 2 Satz 3 [X.] bindend geworden. Deshalb ist die Sache an das Sozialgericht zurückzugeben. Es ist allerdings bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass im Fall des Ein-tritts der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses dieser für das Amtsgericht bindend sein wird. Die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 [X.] besteht selbst bei gesetzwidrigen Verweisungen ([X.]Z 144, 21, 24). Ein Fall, in dem ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, weil sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen so weit vom verfas-sungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen [X.]s entfernt hätte, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen sei (vgl. [X.]Z 144, 21, 25), liegt ersichtlich nicht vor. 4 5 Wenn ein Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 [X.] rechtskräftig ausge-sprochen hat, dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf es deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht oder einen obersten Gerichtshof im Fall eines Streits zwischen Gerichten un-terschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht [X.] ([X.], [X.]. v. 13.11.2001, aaO; v. [X.], aaO). Auch der Streit zwischen dem [X.] und dem Amtsge-richt [X.] ist hiermit bindend entschieden, sobald die Entschei-dung des [X.] unanfechtbar geworden sein wird. Das Amtsgericht [X.] ist in diesem Fall das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit mit der sich aus § 17b Abs. 1 [X.] ergeben-den Folge verwiesen sein wird, dass der Rechtsstreit alsdann beim Amtsgericht [X.] anhängig ist. 6 - 5 - 2. Die Vorlage gibt keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur Rechtsweg-zuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Zwar ist ein solcher [X.] zu der sich aus § 17a [X.] ergebenden Rechtswegzuständigkeit mög-lich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten ([X.], [X.]. v. 26.7.2001 - [X.] 69/01, NJW 2001, 3631; v. 11.11.2003, aaO) oder die Ver-fahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 [X.] vor ihm anhängig ist ([X.], [X.]. [X.] [X.] 266/01, [X.], 406, 407; v. 11.11.2003, aaO). Dem steht hier [X.] derzeit jedenfalls noch die fehlende Bindung des Amtsgerichts an den Verweisungsbeschluss entgegen. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob in der 7 - 6 - Begründung, dass die Verweisung greifbar gesetzwidrig sei, oder in der Vorla-ge der Sache durch das Amtsgericht [X.] eine hinreichende Grundlage für eine Annahme mangelnder Übernahmebereitschaft oder fehlen-de prozessordnungsmäßige Förderung liegt.
[X.] [X.] Mühlens
[X.] [X.] am [X.]
[X.] ist erkrankt und kann
deshalb nicht unterschreiben. [X.] Vorinstanz: AG [X.], Entscheidung vom 15.12.2008 - 20 C 274/08 -
Meta
03.02.2009
Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat
Sachgebiet: ARZ
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2009, Az. Xa ARZ 409/08 (REWIS RS 2009, 5305)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5305
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Xa ARZ 7/09 (Bundesgerichtshof)
X ARZ 24/02 (Bundesgerichtshof)
B 4 SF 1/15 R (Bundessozialgericht)
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das BSG bei sog negativem …
B 4 SF 2/15 R (Bundessozialgericht)
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das BSG bei sog negativem …
X ARZ 197/03 (Bundesgerichtshof)
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