Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2003, Az. X ARZ 197/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 791

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.] 197/03vom11. November 2003in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] [X.] und [X.] Dr. Jestaedt, Scharen, [X.] 11. November 2003beschlossen:Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.Gründe:[X.] Klägerin war Haushälterin des Erblassers [X.].Sie macht Erstattung von Arztkosten aufgrund eines Vermächtnisses [X.] geltend und hat die Erben vor dem [X.] verklagt.Das [X.] hat in der mündlichen Verhandlung vom13.3.2003 die Parteien darauf hingewiesen, daß seines Erachtens derordentliche Rechtsweg nicht eröffnet, sondern aufgrund der "Basis [X.]" die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben sei. [X.] hat sodann noch in der Verhandlung durch Beschluß den zu ihmbeschrittenen Rechtsweg als unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäߧ 17a [X.] an das [X.] verwiesen. Zur Begründung hat es- 3 -im wesentlichen ausgeführt, das Vermächtnis sei als Ausgleich nicht gezahlterSozialabgaben zu verstehen. Es läge daher eine Umgehung der Verpflichtungaus dem Arbeitsverhältnis vor, weshalb das Arbeitsgericht zuständig sei.Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung nach [X.] Beschlusses zu Protokoll Rechtsmittelverzicht erklärt.Das [X.] hat den Rechtsstreit [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt, [X.] Motiv des Vermächtnisses für die Einordnung des Anspruches alsbürgerlich-rechtliche Streitigkeit ohne Bedeutung und der Verweisungsbeschlußdaher nichtig sei.I[X.] Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigenGerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind [X.] Entscheidungen über die Zulässigkeit des [X.] trifft § 17a [X.] eine eigenständige Regelung, die einen Streitzwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein [X.] ([X.].Beschl. [X.] - [X.], NJW 2002, 2474; v. [X.]- [X.] 314/01, [X.] 2002, 749; v. 13.11.2001 - [X.] 266/01, [X.], 406). Wenn das angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg fürunzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich andas zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. [X.] das Gesetz vor, daß die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einemInstanzenzug überprüft werden kann, denn anders als die Verweisung wegen- 4 -örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit (§ 281 ZPO) unterliegt der nach § 17aAbs. 2 [X.] ergehende Verweisungsbeschluß der sofortigen Beschwerde(§ 17a Abs. 4 [X.]). Hieraus kann abgeleitet werden, daß ein nach § 17aAbs. 2 [X.] ergangener Beschluß, sobald er rechtskräftig geworden ist, einerweiteren Überprüfung entzogen ist. Die Regelung in § 17a Abs. 5 [X.] bestätigtdies ([X.].Beschl. [X.] aaO). Angesichts dieser Rechtslage besteht [X.] nach § 17a Abs. 2 Satz 3 [X.] auch bei [X.] ([X.], 21, 24; [X.].Beschl. [X.] aaO).Wenn ein Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 [X.] rechtskräftigausgesprochen hat, daß der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist,bedarf es deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nichtmehr. Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch einObergericht oder eines Obersten Gerichtshofs im Falle eines Streits zwischenGerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegsnicht vorsieht ([X.].Beschl. v. 13.11.2001 aaO; v. [X.] aaO).Auch der Streit zwischen dem [X.] und dem[X.] ist hiermit entschieden. Das [X.] istdas zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durchden aufgrund Erklärung des Rechtsmittelverzichts unanfechtbaren Beschlußdes Amtsgerichts [X.] vom 13.3.2003 mit der sich aus § 17b Abs. 1 [X.]ergebenden Folge verwiesen worden ist, daß der Rechtsstreit nunmehr beim[X.] anhängig [X.] Vorlage gibt keine Veranlassung, in entsprechenderAnwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur- 5 -Rechtswegzuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einerfunktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Zwar [X.] solcher Ausspruch zu der sich aus § 17a [X.] ergebendenRechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zuZweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungs-beschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, [X.] zu bearbeiten ([X.].Beschl. v. 26.7.2001 - [X.] 69/01, NJW 2001,3631) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daßder Rechtsstreit von diesem nicht prozeßordnungsgemäß [X.], obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 [X.] vor ihm anhängig ist ([X.].Beschl. v.13.11.2001 - [X.] 266/01, [X.], 406, 407). Derartige Annahmen findenjedoch allein in der Vorlage der Sache durch das [X.] keinehinreichende Grundlage.MelullisJestaedtScharenKeukenschrijverAsendorf

Meta

X ARZ 197/03

11.11.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2003, Az. X ARZ 197/03 (REWIS RS 2003, 791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 791

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