Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.12.2010, Az. 4 StR 476/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 828

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Gegenstand

Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung; Konkurrenzen


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch werden die Schuldsprüche dahin geändert, dass

a) der Angeklagte [X.] der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und

b) der Angeklagte [X.] der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung sowie der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Dem Angeklagten [X.]fallen darüber hinaus die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.

Zu den [X.] bemerkt der Senat:

Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend ([X.], Beschluss vom 19. Januar 1999 - 4 [X.], [X.]R StGB § 255 Konkurrenzen 4; Beschluss vom 27. April 1993 - 4 StR 149/93, [X.]R StGB § 255 Konkurrenzen 3; vgl. auch Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 [X.], [X.], 38). Da im Fall II. 4 der Urteilsgründe der Mittäter des Angeklagten [X.], nachdem das mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedrohte Opfer den Aufbewahrungsort seiner Geldbörse offenbart hatte, das in der Geldbörse befindliche Geld an sich nahm, um es für sich und den Angeklagten zu behalten, hat sich der Angeklagte nicht der schweren räuberischen Erpressung, sondern des schweren Raubes schuldig gemacht. Bei der Tat [X.] der Urteilsgründe hat der Angeklagte [X.], indem er durch zwei wuchtige und gezielte Faustschläge in das Gesicht des [X.] zunächst die Herausgabe einer vom Opfer um den Hals getragenen goldenen Kette erzwang, eine räuberische Erpressung begangen, die zu der unmittelbar anschließend unter Einsatz einer Schere und eines Klappmessers verwirklichten Raubtat in Tateinheit steht (vgl. [X.], Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 358/92, [X.], 77; Beschluss vom 27. April 1993 aaO). Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen.

Die von der [X.] zutreffend bejahte vollendete bzw. versuchte Verwirklichung des [X.] des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in den Fällen [X.] und 3 der Urteilsgründe ist in der Urteilsformel durch die Bezeichnung als besonders schwerer Raub sowie als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung zum Ausdruck zu bringen (vgl. [X.], Beschluss vom 3. September 2009 - 3 [X.], [X.], 101 m.w.N.).

Ernemann                                    Roggenbuck                               Cierniak

                       Mutzbauer                                      [X.]

Meta

4 StR 476/10

02.12.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Rostock, 12. März 2010, Az: 13 KLs 33/09, Urteil

§ 52 StGB, § 53 StGB, § 250 StGB, § 255 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.12.2010, Az. 4 StR 476/10 (REWIS RS 2010, 828)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 828

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 606/17

4 StR 476/10

3 StR 474/20

3 StR 63/21

6 StR 44/23

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