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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 8. November 2010 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2010 beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. März 2010 wird nach § 349 Abs. 1 [X.] als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der [X.] hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung ge-nommen:
—Nach § 400 Abs. 1 [X.] kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb [X.] seine Revision eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deut-lich machen, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Ne-benklagedelikts verfolgt wird. Daran fehlt es hier. Die Revision beanstandet, dass die Kammer zwei Anklagevorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 [X.] ausgeschieden habe, da die Beschuldigungen in diesen beiden Fällen nicht ohne Weiteres glaubhaft waren. Dies widerspreche der Beweiswürdigung im Übrigen, die von der Glaubwürdigkeit des [X.] ausgehe. Ohne diesen Widerspruch hätte [X.] so führt der Beschwerdeführer weiter aus [X.] die Kammer eine wesentlich höhere Freiheitsstrafe verhängt. Indes bedarf die gerichtliche Einstellung von Anklagepunkten gemäß § 154 Abs. 2 [X.] weder der vorherigen Zustimmung des [X.], noch kann er sie anfechten (vgl. [X.], [X.], 6. Aufl., § 154 Rdnrn. 26, 31 - 3 - m. w. N.). Ebenso wenig kann der Nebenkläger das Urteil mit dem Ziel einer höheren Bestrafung des Angeklagten [X.] tritt der Senat bei.
[X.] [X.] König
Meta
08.11.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2010, Az. 5 StR 478/10 (REWIS RS 2010, 1654)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1654
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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