Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2013, Az. 4 AZR 656/11

4. Senat | REWIS RS 2013, 3314

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Gegenstand

Konstitutive Entgeltregelung im Arbeitsvertrag


Leitsatz

Kann im Zeitpunkt eines Vertragsschlusses die im Arbeitsvertrag angegebene Entgeltgruppe für die vereinbarte Tätigkeit nicht anhand der dort in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen zutreffend ermittelt werden, ist für den Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger grundsätzlich nicht mehr von einer lediglich "deklaratorischen" Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung, sondern von einer "konstitutiven" vertraglichen Entgeltregelung auszugehen.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. März 2011 - 8 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin, die ihr Hochschulstudium als Diplom-Mathematikerin abgeschlossen und kein Lehramtsstudium mit anschließendem Vorbereitungsdienst absolviert hat, ist seit dem 3. Januar 2006 bei der Beklagten als Lehrkraft für Mathematik beschäftigt und an der [X.] tätig. In dem am 21. Dezember 2005 geschlossenen Arbeitsvertrag ist ua. vereinbart:

        

§ 2   

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich der besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD - Besonderer Teil Verwaltung) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des [X.] jeweils geltenden Fassung sowie des [X.] zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]).

        

…       

        

§ 4     

        

Die Beschäftigte ist gemäß TVöD [X.]. der Anlage 4 des [X.] zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) [X.]. den ‚Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst ([X.]wehrfachschulen, [X.]) des [X.]‘ in die [X.] 12 eingruppiert.

        

Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-[X.]).“

3

Nach Abschnitt B Nr. 3 der genannten Richtlinien werden Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulausbildung in der Tätigkeit von Fachschuloberlehrern ohne volle Lehrbefähigung nach der [X.]. [X.] des [X.]-Angestelltentarifvertrags ([X.]) vergütet. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses enthielt die Anlage 4 zum [X.] - „Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den [X.]n für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende [X.] ([X.])“ - keine Regelung zur Überleitung der [X.]. [X.] [X.] in das [X.]nsystem des [X.]. Die Klägerin wurde seit Beginn des Arbeitsverhältnisses nach der [X.] 12 [X.] vergütet.

4

Durch § 1 Nr. 7 Buchst. a des [X.] Nr. 2 zum [X.] (vom 6. Oktober 2008) wurde die [X.]. [X.] („ohne Aufstieg nach [X.]“) [X.] zum 1. August 2008 der [X.] 11 [X.] zugeordnet. Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin ua. mit:

        

„…    

        

hiermit ordne ich Sie rückwirkend zum 3. Januar 2006 vorläufig der [X.] 11 TVöD zu.

        

Begründung:

        

…       

        

Nach § 17 Absatz 7 TVÜ-[X.] [X.]. Anlage 4 zum TVÜ-[X.] in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrags vom 6. Oktober 2008 ist die Vergütungsgruppe II b [X.] vorläufig der [X.] 11 TVöD zuzuordnen.

        

Bedauerlicherweise wurden Sie jedoch bereits anlässlich Ihrer Einstellung fehlerhaft vorläufig der [X.] 12 TVöD zugeordnet.

        

Ich bin daher gehalten, diese vorläufige Zuordnung nunmehr zu korrigieren. Eine Änderung des Arbeitsvertrages ist hierzu nicht erforderlich.

        

…“    

5

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine Vergütung nach [X.] 12 [X.]. Sie hat die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag enthalte eine sog. konstitutive Entgeltvereinbarung, nach der die [X.] 12 [X.] maßgebend sei. Die Voraussetzungen für eine korrigierende Rückgruppierung lägen nicht vor.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 3. Januar 2006 nach der [X.] 12 der Anlage A ([X.], [X.]) zu § 15 Abs. 2 Satz 1 TVöD zu vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den [X.]n 12 und 11 der Anlage A ([X.], [X.]) zu § 15 Abs. 2 Satz 1 TVöD seit dem 16. Juni 2010 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, im Arbeitsvertrag sei, wie im öffentlichen Dienst üblich, die [X.] nur deklaratorisch benannt worden. Maßgebend seien die in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags genannten Bestimmungen. Die in der Anlage 4 zum [X.] bestehende Lücke hätten die Tarifvertragsparteien im Jahre 2008 geschlossen. Deshalb sei nach den arbeitsvertraglichen Abreden die [X.] 11 [X.] maßgebend. Die Eingruppierung in die [X.] 12 [X.] sei nur vorläufig gewesen, wie sich auch aus § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ergebe. Zudem könne die Klägerin die bisherige Vergütung nach der [X.]. [X.] [X.] nach Nr. 8 der Anlage 5 (zu § 23) [X.] nur als Abschlag beanspruchen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die zulässige Klage ist begründet.

I. Der Klägerin steht für die von ihr erhobene sog. Eingruppierungsfeststellungsklage das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche und von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu prüfende ([X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 14 mwN, [X.]E 124, 240) Feststellungsinteresse zu. Durch eine Entscheidung kann der Streit der Parteien über die zutreffende [X.], nach der die Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zu vergüten ist, insgesamt beseitigt und im Umfang des gestellten Antrags geklärt werden (zu diesem Erfordernis etwa [X.] 21. April 2010 - 4 [X.] 755/08 - Rn. 21 mwN).

II. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Parteien haben in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags eine eigenständige vertragliche Regelung über die der Klägerin zustehende Vergütung nach der [X.] 12 [X.] getroffen. Das ergibt die Auslegung des [X.], die in der Revisionsinstanz ohne Einschränkung überprüft werden kann (st. Rspr., etwa [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08 - Rn. 15 mwN, [X.]E 134, 283; für die Auslegung von [X.] 18. April 2007 - 4 [X.] 652/05 - Rn. 24, [X.]E 122, 74).

1. Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen (vgl. [X.] 26. August 2009 - 4 [X.] 285/08 - Rn. 46, [X.]E 132, 10; 22. April 2009 - 4 [X.] 100/08 - Rn. 38, [X.]E 130, 237). Soll der Nennung einer [X.] im Arbeitsvertrag daher keine rechtsgeschäftlich begründende Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung (dazu etwa [X.] 28. Juli 2010 - 5 [X.] 521/09 - Rn. 19 mwN, [X.]E 135, 197; 29. September 2010 - 3 [X.] 546/08 - Rn. 19 mwN ) handeln, muss dies im Arbeitsvertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (ausf. [X.] 6. August 1997 - 4 [X.] 195/96 - zu [X.] 1 a bb der Gründe; 4. Mai 1994 - 4 [X.] 438/93 - zu III 1 der Gründe; 12. Dezember 1990 - 4 [X.] 306/90 -).

2. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann ein Arbeitnehmer aufgrund der Nennung einer Vergütungs-, Lohn- oder [X.] (nachfolgend [X.]) in einem Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung ihrer dort nach § 22 Abs. 3 [X.] (seit dem 1. Oktober 2005 iVm. § 17 Abs. 1 [X.]) vorgesehenen Angabe (dazu [X.] 1. Juli 2009 - 4 [X.] 234/08 - Rn. 30; 22. Juli 2004 - 8 [X.] 203/03 - zu II 1 c der Gründe) ohne das Hinzutreten weiterer Umstände (zu diesem Erfordernis vgl. [X.] 21. Februar 2007 - 4 [X.] 187/06 - Rn. 17 mwN; 16. Februar 2000 - 4 [X.] 62/99 - zu II 1 a der Gründe, [X.]E 93, 340; 17. August 1994 - 4 [X.] 623/93 -) regelmäßig nicht davon ausgehen, ihm solle ein eigenständiger, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen oder anderen in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten [X.] zustehen.

Erforderlich ist allerdings, dass sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrags deutlich ergibt, allein die bezeichneten (tariflichen) Eingruppierungsbestimmungen sollen für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein und nicht die angegebene [X.] ([X.] 21. Februar 2007 - 4 [X.] 187/06 - Rn. 17 f.; 23. Februar 1994 - 4 [X.] 217/93 - zu [X.] der Gründe; 20. Februar 1991 - 4 [X.] 429/90 - zu I 3 a der Gründe; zu Lehrer-Richtlinien 25. November 1987 - 4 [X.] 386/87 -; 30. Januar 1980 - 4 [X.] 1098/77 -; zu Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes 12. Dezember 1990 - 4 [X.] 306/90 -; zu Tarifverträgen in der Privatwirtschaft 31. August 1983 - 4 [X.] 35/81 -; 26. Mai 1993 - 4 [X.] 358/92 - zu [X.] 2 b der Gründe).

3. Nach den vorgenannten Voraussetzungen kann jedenfalls dann nicht von einer sog. deklaratorischen Nennung der [X.] im Arbeitsvertrag ausgegangen werden, wenn zum Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung die in Bezug genommenen (tariflichen) Regelungswerke keine Eingruppierungsbestimmungen für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit enthalten, aus denen sich die zutreffende Vergütung ermitteln ließe.

Dann fehlt es regelmäßig für den Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger an den erforderlichen Anhaltspunkten, der Arbeitgeber wolle ihn nach einem Eingruppierungswerk vergüten, aus dem sich die zutreffende [X.] allein aufgrund der vertraglich vereinbarten Tätigkeit ermitteln lässt und bei der genannten [X.] handele es sich nicht um eine Willens-, sondern ausnahmsweise nur um eine sog. Wissenserklärung. In der Folge kann der Arbeitnehmer, wenn ein Vergütungssystem mit abstrakten Tätigkeitsmerkmalen für die von ihm auszuübende Tätigkeit nicht besteht oder insoweit lückenhaft ist, die Nennung einer [X.] im Arbeitsvertrag grundsätzlich als ausdrücklichen Antrag auch in Bezug auf die Ermittlung der maßgebenden Vergütungshöhe verstehen. Nimmt der Arbeitnehmer diesen Antrag an, ist die [X.] damit vertraglich - „konstitutiv“ - festgelegt (ebenso [X.] 12. März 2008 - 4 [X.] 67/07 - Rn. 36; 22. Juli 2004 - 8 [X.] 203/03 - zu II 1 d der Gründe; 16. Mai 2002 - 8 [X.] 460/01 - zu II 2 a der Gründe; s. auch 8. August 1996 - 6 [X.] 1013/94 - II 2 b der Gründe).

4. Danach kann die Klägerin ein Entgelt nach der [X.] 12 [X.] aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags beanspruchen. Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

a) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konnte aus den in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags genannten Regelwerken keine „zutreffende“ Eingruppierung, also eine [X.] „gemäß [X.]“ ermittelt werden. Die Richtlinien der Beklagten sahen für Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulausbildung in der Tätigkeit von Fachschuloberlehrern ohne volle Lehrbefähigung lediglich eine Vergütung in Anwendung der Vergütungsgruppen des [X.] - vorliegend für die Klägerin die VergGr. IIb [X.] - vor. Da die Parteien eine Eingruppierung nach dem zum Vertragsschluss bereits in [X.] getretenen [X.] und damit nach den hierzu ergangenen Entgelttabellen vereinbart haben, wäre es, um von einer deklaratorischen Vereinbarung ausgehen zu können, zumindest erforderlich gewesen, die in den Richtlinien genannte Eingruppierung „VergGr. IIb [X.]“ dem [X.]nsystem des [X.] zuzuordnen. Hierzu konnten aber bei Vertragsschluss weder der [X.] noch die Anlage 4 zum [X.] herangezogen werden. Beide Tarifregelungen ordneten die VergGr. IIb [X.] nicht dem [X.]nsystem des [X.] zu. Deshalb gab es für die Klägerin auch keinen Anlass, davon auszugehen, bei der vertraglichen Nennung der [X.] 12 [X.] handele es sich um eine Wissenserklärung, die lediglich diejenige [X.] des [X.] - „deklaratorisch“ - bezeichnete, welche sich unter Heranziehung der in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags in Bezug genommenen Bestimmungen ergibt. Vielmehr erfolgte die erforderliche Zuordnung zu einer [X.] des [X.] erst durch die Angabe in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags, die daher als übereinstimmende vertragliche („konstitutive“) Vergütungsabrede zu verstehen ist.

b) Die Klägerin war auch nicht gehalten, etwaigen Motiven der Beklagten hinsichtlich einer möglichen weitergehenden Bedeutung der genannten Anlage 4 zum [X.] nachzugehen, soweit diese nach dem Vertragstext nicht erkennbar sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen wie die hier im Streit stehende Vertragsbestimmung sind grundsätzlich nach einem objektivierten Empfängerhorizont auszulegen ([X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08 - Rn. 15 mwN, [X.]E 134, 283). Dabei haben die Motive des Erklärenden, soweit sie nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger, für die Gegenseite hinreichend deutlich erkennbaren Weise ihren Niederschlag finden, außer Betracht zu bleiben. Es besteht keine Verpflichtung des Erklärungsempfängers, den Inhalt oder den Hintergrund des ihm formularmäßig gemachten Antrags durch Nachfragen aufzuklären. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich ([X.] 18. April 2007 - 4 [X.] 652/05 - Rn. 30, 33, 35, [X.]E 122, 74).

c) Die Beklagte kann sich nicht darauf stützen, ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wolle dem Arbeitnehmer nur dasjenige gewähren, was ihm tariflich oder nach in Bezug genommenen Richtlinien zusteht.

Dem steht vorliegend schon entgegen, dass die Klägerin aus den in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags genannten Regelungen gerade keine einschlägige tarifliche [X.] entnehmen konnte. Soweit der [X.] bisher für das Vorliegen einer lediglich „deklaratorischen“ Nennung der [X.] unterstützend angenommen hat, ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wolle im Zweifel nur eine bestehende (tarifliche) Eingruppierungsregelung vollziehen (vgl. etwa [X.] 27. September 2000 - 10 [X.] 146/00 - [X.]E 96, 1; 16. Februar 2000 - 4 [X.] 62/99 - [X.]E 93, 340; 18. Februar 1998 - 4 [X.] 581/96 - [X.]E 88, 69; 8. August 1996 - 6 [X.] 1013/94 -; 28. Mai 1997 - 10 [X.] 383/95 -), setzt dies eine solche voraus. Der Arbeitgeber als Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nicht nur im Vertragswortlaut zum Ausdruck bringen, allein die in Bezug genommenen Regelungswerke sollen für die Ermittlung der zutreffenden [X.] maßgebend sein, sondern er muss zugleich dafür Sorge tragen, dass sich diese hieraus auch ohne weiteres ermitteln lässt (oben II 3; Abgrenzung zu [X.] 20. März 2013 - 4 [X.] 622/11 - Rn. 20 mwN).

d) Entgegen dem Vorbringen der Revision fehlt es an Anhaltspunkten im Arbeitsvertrag oder sonstigen Umständen, die Parteien seien sich der Regelungslücke in der Anlage 4 zum [X.] bei Vertragsschluss bewusst gewesen, weshalb vorliegend deren Schließung durch die Tarifvertragsparteien des [X.] im Jahr 2008 maßgebend sei. Allein die dahingehende Behauptung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 26. April 2010 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin - und damit lange Zeit nach Vertragsschluss -, die Klägerin sei „vorläufig der [X.] E 12“ zugeordnet, weil die Anlage 4 zum [X.] keine entsprechende Regelung enthalten habe, findet im Vertragswortlaut keinen Anklang. Weitere Umstände werden von der Beklagten weder benannt noch sind sie ersichtlich.

5. Die Parteien haben schließlich entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Änderungsvorbehalt für den Fall vereinbart, dass es zu einer Lückenschließung der Anlage 4 zum [X.] kommen sollte.

a) Dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist ein solcher Vorbehalt nicht zu entnehmen.

b) Soweit die Beklagte sich auf § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags stützt, ist dies unergiebig.

aa) Die Vorläufigkeit der Eingruppierung des in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags wörtlich wiedergegebenen § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] bezieht sich auf „[X.]“ bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung. Eine solche haben die Tarifvertragsparteien des [X.] bisher nicht vereinbart. Schon deshalb kann der vertraglichen Abrede keine Änderungsbefugnis für die vorliegende Fallgestaltung entnommen werden.

Darüber hinaus fehlt es vorliegend an einem Eingruppierungsvorgang iSd. § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Die Tarifvertragsparteien des [X.] unterscheiden zwischen den Begriffen „Eingruppierung“ und „Zuordnung“, wie bereits § 17 Abs. 7 [X.] zeigt. Die Anwendung von § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] setzt voraus, dass eine Eingruppierung in Anwendung der §§ 22, 23 [X.]/[X.]-O vorgenommen worden ist. Daran fehlt es vorliegend schon deshalb, weil die Eingruppierungsregelungen der §§ 22, 23 [X.] aufgrund der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a [X.] bei Lehrkräften nicht eingreifen ([X.] 18. Mai 1994 - 4 [X.] 524/93 - [X.]E 77, 23; 21. Oktober 1992 - 4 [X.] 28/92 -).

bb) Aus § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags kann ferner nicht geschlossen werden, die im vorstehenden Abs. 1 vereinbarte [X.] 12 [X.] sei nur vorläufig, solange eine Regelungslücke in der Anlage 4 zum [X.] besteht. Hierfür fehlt es an Anhaltspunkten im Vertragstext.

c) [X.] der Revision, das [X.] habe den „Gesamtzusammenhang“ der vertraglichen Regelungen in § 2 und § 4 des Arbeitsvertrags unbeachtet gelassen, ist unzutreffend.

Treffen die Vertragsparteien wie vorliegend unabhängig von der allgemeinen Bezugnahmeregelung in § 2 des Arbeitsvertrags eine eigenständige Entgeltregelung über die maßgebende [X.] in dessen § 4 Abs. 1, ist diese Entgeltvereinbarung insoweit grundsätzlich vorrangig. Allein aus der allgemeinen Inbezugnahme des [X.] und des [X.] in § 2 des Arbeitsvertrags kann deshalb nicht geschlossen werden, nachträgliche Ergänzungen der Anlage 4 zum [X.] sollten vermittelt über § 2 des Arbeitsvertrags für die Entgeltregelungen in dessen § 4 maßgebend sein.

d) Schließlich kann sich die Beklagte nicht auf Nr. 8 der Anlage 5 (zu § 23) [X.] - „Für Lehrkräfte des [X.] erfolgt am 1. Oktober 2005 vorerst die Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach der Überleitung zusteht.“ - stützen.

§ 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags, der sich mit der arbeitsvertraglichen Entgeltregelung befasst, bezieht lediglich die Anlage 4 zum [X.] mit ein, nicht aber dessen Anlage 5. Darüber hinaus ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, Nr. 8 der Anlage 5 (zu § 23) [X.] gelte lediglich für Beschäftigte, die bereits vor dem 1. Oktober 2005 in einem Arbeitsverhältnis standen. Die tarifliche Bestimmung will die Fortzahlung der bisherigen Bezüge regeln. Dies setzt - was bei der Klägerin nicht der Fall ist - ein am 30. September 2005 bereits bestehendes Arbeitsverhältnis voraus.

III. Die Feststellung zur Pflicht der Verzinsung des Anspruchs wird von der Beklagten nicht angegriffen.

IV. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    J. Ratayczak    

        

    Kriegelsteiner    

                 

Meta

4 AZR 656/11

21.08.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 23. November 2010, Az: 9 Ca 235/10, Urteil

§ 22 Abs 3 BAT, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2013, Az. 4 AZR 656/11 (REWIS RS 2013, 3314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3314

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